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   BFH, 04.12.1987 - V S 9/85   

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https://dejure.org/1987,629
BFH, 04.12.1987 - V S 9/85 (https://dejure.org/1987,629)
BFH, Entscheidung vom 04.12.1987 - V S 9/85 (https://dejure.org/1987,629)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 1987 - V S 9/85 (https://dejure.org/1987,629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1967/1973 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 69, 74, 155; AO 1977 § 163; ZPO § 295

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug - Abrechnung - Abrechnungspapier - Angaben tatsächlicher Art - Identifizierung von Leistungen - Angabe einer Baustelle - Nachträgliche Ergänzungen einer Rechnung - Aussetzung des Verfahrens - Grundlagenbescheid - Steuerbescheid - Billigkeitsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers 2. Zur Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wegen einer ausstehenden Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BStBl II 1988, 702
  • BStBl II 1988, 72
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.10.1967 - VI B 43/67

    Aussetzung des Verfahrens - Ablehnung eines Antrags - Normenkontrollverfahren -

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Es ist vielmehr damit zu rechnen, daß sich der Senat die diesbezüglichen Erwägungen im BFH-Beschluß vom 13. Oktober 1967 VI B 43/67 (BFHE 90, 393, BStBl II 1968, 118) zu eigen machen wird.
  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges infolge der Belastung mit den Nachteilen aus der Unerwiesenheit von Tatsachen kommt insbesondere in Betracht, wenn der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer Rechnungen einer Scheinfirma vorlegt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345).
  • BFH, 04.10.1974 - III R 127/73

    Mangelnde Sachaufklärung - Unzulässigkeit - Rüge - Tatsächliche Feststellungen -

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Gemäß § 155 FGO ist im finanzgerichtlichen Verfahren § 295 ZPO anzuwenden (BFH-Urteil vom 4. Oktober 1974 III R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302, mit weiteren Nachweisen), wonach die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte.
  • BFH, 17.04.1980 - V S 18/79

    Änderung einer Abrechnung durch Leistungsempfänger: Rechtliche Wirkung nur, wenn

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Die Ergänzungen sind offenbar nachträglich von der Klägerin eingefügt worden, so daß sie, was den geltend gemachten Vorsteuerabzug anbelangt, ohne rechtliche Wirkung bleiben (vgl. BFH-Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79, BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540).
  • BFH, 12.06.1986 - V R 75/78

    Zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Erforderlich ist insoweit, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581, und vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Nach § 15 Abs. 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. auch die BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694).
  • BFH, 24.04.1979 - VIII R 57/76

    Gewinnfeststellungsbescheid - Ermessen des Finanzgerichts - Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Bei der Ausübung des Ermessens ist zwar für den Fall, daß der Streitgegenstand des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll, und der des Verfahrens, dessentwegen ausgesetzt werden soll, ein Verhältnis zueinander aufweisen, wie es zwischen Folgebescheid und Grundlagenbescheid gegeben ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. April 1979, VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678), regelmäßig zweckmäßig und geboten, den Streit um die Rechtmäßigkeit des Folgebescheides auszusetzen, solange noch unklar ist, wie das Verfahren wegen des Grundlagenbescheides ausgehen wird.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. z. B. Beschluß des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Nach § 15 Abs. 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. auch die BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694).
  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus BFH, 04.12.1987 - V S 9/85
    Erforderlich ist insoweit, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581, und vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).
  • BFH, 22.10.1980 - I S 1/80

    Vollzugsaussetzung - Rechtsschutz - Personengesellschaft

  • BFH, 07.07.1992 - V S 3/90

    Geltendmachung von Vorsteuer - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines

    Dieser Antrag wurde vom Senat mit Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466) abgelehnt.

    Außerdem macht die Klägerin Einwendungen gegen die Gründe des im ursprünglichen Verfahren erlassenen Beschlusses (BFH/NV 1988, 466) geltend.

    Dem Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluß (in BFH/NV 1988, 466) zu ändern, muß der Erfolg versagt bleiben.

    Die geänderten Leistungsbeschreibungen in den umstrittenen Rechnungen und die mit den Änderungen zusammenhängenden weiteren von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen stellen keine veränderten Umstände i. S. des Art. 3 § 7 Abs. 2 VGFGEntlG dar, d. h. die diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel sind nicht erst nach dem Erlaß des Senatsbeschlusses vom 4. Dezember 1987 (in BFH/NV 1988, 466) entstanden.

    Der Senat kommt insoweit zu dem Ergebnis, daß es der Klägerin, die ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zu vertreten hat (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --), bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, dem Senat ihr Schreiben an das FA vom 6. März 1986 (siehe oben) nicht erst im Jahre 1988, sondern bereits 1986 in Kopie vorzulegen oder sonstwie inhaltlich zu vermitteln, so daß der Senat es in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1987 (BFH/NV 1988, 466) hätte berücksichtigen können.

    Am 12. März 1988 gingen beim Senat mehrere Schriftsätze der Klägerin ein, die teils das Revisionsverfahren, teils das ursprüngliche Verfahren wegen Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (V S 9/85) betreffen.

    Unter diesen befand sich ein -- für das ursprüngliche Verfahren (V S 9/85) bestimmter -- Schriftsatz vom 20. Februar 1986, in dem davon die Rede ist, daß die Kopie eines neuen Antrages an das FA zur Kenntnisnahme überreicht werde sowie vorläufig als Muster für die dem FA übersandten 262 ergänzten Rechnungen die Rechnung vom 1. Februar 1982, die durch das FG in dem mit der Revision angefochtenen Urteil beispielhaft angeführt worden war.

    Zu den erwähnten Schriftsätzen gehörte ferner ein ebenfalls das ursprüngliche Verfahren (V S 9/85) betreffender Schriftsatz vom 6. März 1986, in dem u. a. ausgeführt ist, es werde "auf den Schriftsatz in der Haupt sache vom heutigen Tage" verwiesen, der "hiermit auch zum Vortrag in dieser Sache" gemacht werde.

    Hierauf ist es zurückzuführen, daß der Senat in seinem das ursprüngliche Verfahren betreffenden Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466) lediglich mit einer kurzen Bemerkung eingegangen ist (unter II 2 a aa letzter Absatz).

    Sie hat jedoch weder hierbei noch in ihrer Antragsschrift vom 16. Januar 1990 Umstände dargelegt, denen zu entnehmen wäre, es könne weder ihr noch ihrem Prozeßbevollmächtigten als Verschulden angelastet werden, daß der Senat über die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Umstände nicht bereits während des Verfahrens V S 9/85 hinreichend informiert worden sei, mindestens durch die rechtzeitige Mit übersendung der Kopie des an das FA gerichteten Schreibens vom 6. März 1986.

    Zum Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 60/82 (BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34) ist zu bemerken, daß der Beschluß des Senats im ursprünglichen Verfahren V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466) keinen Widerspruch zum zitierten Urteil aufweist, auch nicht insoweit, als der Senat auf seine Rechtsprechung zur Scheinfirma eingegangen ist (unter II 3 b erster Absatz).

    Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, seinen im ursprünglichen Verfahren ergangenen Beschluß (BFH/NV 1988, 466) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO von Amts wegen zu ändern.

  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

    In dem im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85 (BFH/NV 1988, 466, BStBl II 1988, 702) hat der Senat bei summarischer Prüfung Abrechnungen als für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend angesehen, in denen eine Baustelle angegeben war und in denen die Leistungen - ähnlich nichtssagend wie hier - als "Arbeiten aus o. b. Baustelle wie gesehen und besichtigt" beschrieben worden waren.
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Dementsprechend kann der betroffene Steuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden (BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BFH/NV 1988, 466, BStBl II 1988, 702, unter II. 2. a, bb, sowie Urteile in BFHE 163, 562, BStBl II 1991, 572; vom 13. September 1990 IV R 69/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 13 a, Sondergew., Rechtsspruch 13, und vom 26. Februar 1991 IX R 267/87, nicht veröffentlicht; Tipke/Kruse, a. a. O., § 163 AO 1977 Tz. 7).
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