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   BFH, 28.04.1988 - IV R 106/86   

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https://dejure.org/1988,1155
BFH, 28.04.1988 - IV R 106/86 (https://dejure.org/1988,1155)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1988 - IV R 106/86 (https://dejure.org/1988,1155)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1988 - IV R 106/86 (https://dejure.org/1988,1155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Betriebsprüfung - Ausdehnung einer Betriebsprüfung - Steuernachforderung - Mittelbetrieb - Mehrsteuern - Maßgeblicher Zeitpunkt - Prüfungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 210
  • BB 1988, 1595
  • BB 1988, 2022
  • DB 1988, 1835
  • BStBl II 1988, 857
  • BStBl II 1988, 858
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.08.1984 - I R 138/80

    Erweiterung des Prüfungszeitraums - Steuernachforderung - Wahrscheinlichkeit

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 106/86
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. August 1984 I R 138/80 (BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350) einen zu erwartenden Mehrgewinn von 2.500 DM als unerheblich angesehen, obwohl sich hieraus nach den mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen eine Steuernachforderung von mehr als 1.000 DM ergeben mußte.

    Ob mit Steuernachforderungen von mindestens 3.000 DM jährlich zu rechnen war, beurteilte sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung; sie müssen die Prognose wahrscheinlich machen, daß sich solche Nachforderungen ergeben werden (Urteil in BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350).

    Von dieser Auffassung sind die BFH-Entscheidungen in BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350 und in BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435 ausgegangen; an ihr ist festzuhalten.

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 6/85

    Zur Durchführung von Außenprüfungen bei Ehegatten sowie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 106/86
    Die Kläger konnten bei dieser Sachlage eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel erheben, die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung festzustellen; sie konnten damit erreichen, daß die getroffenen Feststellungen bei Erlaß des Einkommensteuerbescheids nicht berücksichtigt werden durften (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435).

    Von dieser Auffassung sind die BFH-Entscheidungen in BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350 und in BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435 ausgegangen; an ihr ist festzuhalten.

  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

    Auszug aus BFH, 28.04.1988 - IV R 106/86
    Die Kläger sind erst im Revisionsverfahren auf die Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen; dies ist zulässig, weil darin eine Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Aufhebung der Prüfungsanordnung liegt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    f) Im Streitfall hätte das FA nach den zutreffenden Feststellungen des FG ohne weiteres nach § 193 Abs. 1 AO 1977 auch unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Bp0(St) vom 27. April 1978 (BStBl I 1978, 195) vorgenommenen Ermessensbindung eine Prüfungserweiterung auf das Streitjahr 1980 vornehmen können, weil trotz Überschreitung des dreijährigen Prüfungszeitraums mit einer nicht unerheblichen Steuernachforderung zu rechnen war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857, 858 --bei Mittelbetrieben ist von einem Mindestbetrag von 3 000 DM aus sämtlichen Steuerarten auszugehen--; vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445, 446).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

    "Wesentlich" sei demgegenüber ein Mehrergebnis von 3 000 DM pro Veranlagungsjahr (BFH-Urteil vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857).

    Die Prognose hat sich auf alle bekannten Umstände zu stützen (BFH-Urteil in BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857).

    Rückschlüsse sind jedoch nicht uneingeschränkt möglich (BFH-Urteil in BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857) und nicht allein entscheidend, wenn wie im Streitfall auf ausreichende Erkenntnisse (Kontrollmaterial) den streitigen Erweiterungszeitraum selbst betreffend zurückgegriffen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 I R 45/84, BFH/NV 1990, 455).

  • FG Düsseldorf, 26.09.2013 - 13 K 4630/12

    Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung - Verdacht

    Soweit das Gericht in dem Beschluss im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vom 25.03.2013 auf die BFH-Urteile vom 28.04.1988 (IV R 106/86, BStBl II 1988, 857) und vom 14.09.1993 (VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677) Bezug genommen habe, beträfen diese jeweils Sachverhalte, in denen der Prüfungszeitraum einer bereits begonnen Außenprüfung auf Grundlage dort gewonnener Erkenntnisse nachträglich erweitert worden sei.

    Ob mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. der Einspruchsentscheidung, und nicht wie die Klägerin meint, nach den Verhältnissen bei Erlass der Prüfungsanordnung (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.1988 IV R 106/86, BStBl II 1988, 857, unter 4., wonach bei einer Entscheidung durch die Oberfinanzdirektion über eine Erweiterung des Prüfungszeitraums die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich waren; ebenso BFH-Urteil vom 01.08.1984 I R 138/80, BStBl II 1985, 350, unter II.1.b bb; BFH-Urteil vom 14.09.1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677, unter II.2.a).

    Sie wirke sich zu Gunsten aus, wenn nach den Ergebnissen der ursprünglichen Prüfung mit nicht unerheblichen Mehrsteuern im erweiterten Prüfungszeitraum zu rechnen gewesen sei, diese Erwartungen sich aber nach den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannten Ergebnisse der erweiterten Prüfung nicht bewahrheitet hätten (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.1988 IV R 106/86, BStBl II 1988, 857, unter 4.).

    Soweit die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass die BFH-Urteile vom 28.04.1988 (IV R 106/86, BStBl II 1988, 857) und vom 14.09.1993 (VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677), in denen der BFH die Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als maßgeblich angesehen hat, jeweils Sachverhalte betreffen, in denen der Prüfungszeitraum einer bereits begonnen Außenprüfung auf Grundlage dort gewonnener Erkenntnisse nachträglich erweitert wurde, lässt sich daraus nicht folgern, dass es vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung ankommt.

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