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   BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88   

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BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88 (https://dejure.org/1988,1766)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1988 - VII B 129/88 (https://dejure.org/1988,1766)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1988 - VII B 129/88 (https://dejure.org/1988,1766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 31
  • BB 1988, 2169
  • BStBl II 1988, 956
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88
    In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob durch eine solche Regelungsanordnung die Steuergerichte die Verwaltung verpflichten dürfen, einen Bewerber zur Steuerberaterprüfung vorläufig zuzulassen (vgl. hierzu die Zusammenstellung der Nachweise im Beschluß des Senats vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449).

    Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr, wie der Senat in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 entschieden hat, nur dann ausgeschlossen, wenn diese Anordnung "endgültig vorgreiflich" ist, also irreparable Zustände schafft, d.h. den Hauptprozeß nicht mehr entscheidungsfähig hält.

    In seiner späteren Entscheidung in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 hat er die Frage offen gelassen und den begehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der besonderen Gestaltung des Falles abgelehnt.

    Wie der Senat in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung ausgeführt hat, darf ausnahmsweise auch im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Ergebnis des Hauptprozesses vorgegriffen werden, wenn die Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unumgänglich wäre, anders also - weil die Hauptentscheidung jedenfalls zu spät käme - ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu unerträglichen Folgen führen würde.

    Diese Verzögerung ist aber, wie der Senat schon in BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449 entschieden hat, nicht existenzgefährdend.

    So belastend alle diese Nachteile für den Antragsteller auch sein mögen, sind sie doch nicht unzumutbar, insbesondere wenn man die rechtlichen und tatsächlichen Probleme berücksichtigt, die mit dem Erlaß der einstweiligen Anordnung zwangsläufig für die Verwaltung und die Allgemeinheit verbunden sind (vgl. BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449).

  • BFH, 09.12.1969 - VII B 127/69

    Steuergerichte - Einstweilige Anordnung - Steuerbevollmächtigtenprüfung -

    Auszug aus BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88
    Denn wenn sich im Hauptsacheverfahren ergebe, daß die streitige Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung nicht gegeben sei, könne der Bewerber aus einer bestandenen Prüfung nicht den Anspruch auf Bestellung zum Steuerberater herleiten (Hinweis auf Tiedtke, Die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO -BFH, BStBl II 1970, 222-, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1970, 653).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf eine Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1969 VII B 127/69, BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222; Beschluß vom 10. April 1975 I B 7/75, BFHE 116, 83, BStBl II 1975, 778).

    Der Senat hat im Beschluß in BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222 unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung die Möglichkeit, die Verwaltung durch einstweilige Anordnung zur (vorläufigen) Zulassung eines Bewerbers zur Steuerbevollmächtigten- (Steuerberater-)prüfung zu verpflichten, allgemein verneint.

  • BFH, 10.04.1975 - I B 7/75

    Erfolgloser Antrag - Einkommensteuer-Vorauszahlung - Einstweilige Anordnung -

    Auszug aus BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf eine Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1969 VII B 127/69, BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222; Beschluß vom 10. April 1975 I B 7/75, BFHE 116, 83, BStBl II 1975, 778).
  • BFH, 16.01.1974 - II B 59/73

    Einstweilige Anordnung - Ablehnung - Sicherheitsleistung - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88
    Ein solcher Ausnahmefall, in dem trotz Vorwegnahme der Hauptsache der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwingend geboten ist, kann nur angenommen werden, wenn neben einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes gegeben ist (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1974 II B 59/73, BFHE 111, 228, BStBl II 1974, 221; Tiedtke, a.a.O., S. 654; Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rz. 68, 69).
  • FG Hessen, 24.03.1981 - III B 120/81
    Auszug aus BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88
    Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, ein Bewerber könne durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO vorläufig zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wird dies zum Teil damit begründet, der Eintritt eines irreparablen Zustandes (Vorwegnahme der Hauptsache) könne dadurch vermieden werden, daß dem Prüfungsbescheid die Bedingung beigefügt werde, der Bewerber dürfe den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater (Steuerbevollmächtigten) erst stellen, wenn im Hauptprozeß festgestellt sei, daß er berechtigt war, an der Prüfung teilzunehmen (so Tiedtke, DStR 1970, 653; ähnlich FG München, Urteil vom 20. September 1973 IV 214/73 eA, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1973, 619; Hessisches FG, Beschluß vom 24. März 1981 III B 120/81, DStR 1981, 352; FG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 20. September 1983 2 V 13/83, EFG 1984, 203).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.09.1983 - 2 V 13/83
    Auszug aus BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88
    Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, ein Bewerber könne durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO vorläufig zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wird dies zum Teil damit begründet, der Eintritt eines irreparablen Zustandes (Vorwegnahme der Hauptsache) könne dadurch vermieden werden, daß dem Prüfungsbescheid die Bedingung beigefügt werde, der Bewerber dürfe den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater (Steuerbevollmächtigten) erst stellen, wenn im Hauptprozeß festgestellt sei, daß er berechtigt war, an der Prüfung teilzunehmen (so Tiedtke, DStR 1970, 653; ähnlich FG München, Urteil vom 20. September 1973 IV 214/73 eA, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1973, 619; Hessisches FG, Beschluß vom 24. März 1981 III B 120/81, DStR 1981, 352; FG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 20. September 1983 2 V 13/83, EFG 1984, 203).
  • FG München, 20.09.1973 - IV 214/73
    Auszug aus BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88
    Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, ein Bewerber könne durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO vorläufig zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wird dies zum Teil damit begründet, der Eintritt eines irreparablen Zustandes (Vorwegnahme der Hauptsache) könne dadurch vermieden werden, daß dem Prüfungsbescheid die Bedingung beigefügt werde, der Bewerber dürfe den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater (Steuerbevollmächtigten) erst stellen, wenn im Hauptprozeß festgestellt sei, daß er berechtigt war, an der Prüfung teilzunehmen (so Tiedtke, DStR 1970, 653; ähnlich FG München, Urteil vom 20. September 1973 IV 214/73 eA, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1973, 619; Hessisches FG, Beschluß vom 24. März 1981 III B 120/81, DStR 1981, 352; FG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 20. September 1983 2 V 13/83, EFG 1984, 203).
  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

    Zur Begründung dieser Entscheidung führt das FG aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Hinweis auf den Beschluß vom 20. September 1988 VII B 129/88 (BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956)-- komme eine im Wege der einstweiligen Anordnung zu verfügende Teilnahme an der Steuerberaterprüfung nur höchst ausnahmsweise in Betracht.

    Eine Regelungsanordnung, durch die die Verpflichtung ausgesprochen wird, einen Bewerber vorläufig zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, darf nach der durch die Beschlüsse des Senats vom 9. Dezember 1969 VII B 127/69 (BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222) und vom 21. Februar 1984 VII B 78/83 (BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449) begründeten und in dem Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956 unter erneuter eingehender Erörterung der Rechtslage ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht ergehen, weil sie das Ergebnis des Hauptsacheprozesses in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde.

    Denn der Bewerber erreiche, so hat der Senat in dem Beschluß in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956 ausgeführt, mit der "vorläufigen" Prüfungszulassung endgültig und irreparabel das Ziel des Hauptprozesses, nämlich die Zulassung zur Prüfung.

    Eine solche Regelungsanordnung hat die bisherige Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise unter erschwerten Voraussetzungen dann für zulässig gehalten, wenn der Anordnungsgrund eine "besondere Intensität" hat, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht, der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung also unumgänglich ist (Senatsbeschluß in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956).

    Er muß also nicht einmal den ungewissen Zeitpunkt abwarten, zu dem über die von ihm erhobene Klage entschieden worden ist (so der Streitfall in dem Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956), sondern lediglich eine Verzögerung des Erwerbs seiner zusätzlichen beruflichen Qualifikation um ein Jahr hinnehmen.

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Ausnahmsweise ist eine dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorgreifende Regelungsanordnung allerdings zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (BFH-Beschlüsse vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956; vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645; Tipke/Kruse, a.a.O., § 114 FGO Tz. 25 und 26; Lange, a.a.O., § 114 FGO Rz. 125; Gosch, a.a.O., § 114 FGO Rz. 82).
  • BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95

    Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache

    Ein solcher Ausnahmefall kann nur bei besonderer Intensität zumindest des Anordnungsgrundes angenommen werden (zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen etwa Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, 165 f., BStBl II 1984, 449, und vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, 34 ff., BStBl II 1988, 956; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 14. Januar 1987 II B 102/86, BFHE 148, 440, 443, BStBl II 1987, 269).
  • BFH, 07.04.1992 - VII B 215/91

    Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Zulassung eines Bewerbers zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf eine Regelungsanordnung i.S. dieser Vorschrift nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (Beschluß des Senats vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956).

    Er verlangt hierfür neben einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes (BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 958).

    Ein solcher Anordnungsgrund wird im allgemeinen nur angenommen, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht ist (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 114 FGO Tz. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Senat in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 958).

    Eine Existenzgefährdung liegt schon deshalb nicht vor, weil er auf Grund seiner Bestellung zum Steuerbevollmächtigten im Gebiet der ehemaligen DDR eine steuerberatende Tätigkeit ausübt und daraus seinen ausreichenden Lebensunterhalt bezieht (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 959).

  • BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89

    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen

    Eine solche Regelungsanordnung, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag auf vorläufige Bestellung als Steuerberater begehrt, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem vorgreiflich sein (Beschluß des Senats vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, m. w. N.).

    Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn diese Anordnung "endgültig vorgreiflich" ist, also irreparable Zustände schafft, d. h. den Hauptprozeß nicht mehr entscheidungsfähig hält (Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, und in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956).

    Diese Beurteilung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 451; BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 959), ist durch den bloßen Hinweis der Beschwerde, daß das Arbeitsverhältnis beendet werden könnte, nicht erschüttert worden, denn der Antragsteller hat die gegenwärtige Gefahr einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber nicht dargetan.

    Der Senat ist ferner in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß die bloße Verzögerung des Überwechselns in den angestrebten Beruf des Steuerberaters, die mit dem Abwarten des Ergebnisses des Hauptprozesses oder mit dem Ablegen der Steuerberaterprüfung verbunden ist, keine Existenzgefährdung und damit keinen Grund für den Erlaß einer Regelungsanordnung darstellt (BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 451, und BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 959).

  • BFH, 21.11.1989 - VII B 143/89

    Klage auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigte - Ablehnung wegen der

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung bereits deshalb abzulehnen war, weil mit dieser das Ergebnis des Hauptprozesses - Verpflichtung der OFD zur Wiederbestellung der Antragstellerin (Klägerin) als Steuerbevollmächtigte - vorweggenommen würde (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, m. w. N.).

    Der Senat folgt schließlich auch der Auffassung der Vorinstanz, daß die Antragstellerin einen Anordnungsgrund von der Gewichtigkeit, wie er für die Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO vorausgesetzt wird (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 958), nicht dargetan hat.

  • FG Brandenburg, 13.03.1995 - 2 V 149/95
    Damit nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweggenommen wird, besteht im Regelfall jedoch kein Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO , mit der die vorläufige Zulassung zur Steuerberaterprüfung insgesamt oder zu Teilen dieser Prüfung erstritten werden kann (ebenso: BFH, Beschluß vom 20.09.1988 - VII B 129/88 , BStBl II 1988, 956, 957 f; BFH, Beschluß vom 21.02.1984 - VII B 78/83 , BStBl II 1984, 449, 450; Gräber/Koch, § 114 Rdnr. 66 m.w.N.).

    Hiernach muß die wirtschaftliche oder persönliche Lebensgrundlage eines Antragstellers unmittelbar bedroht sein ( BFH, Beschluß vom 25.04.1989 - VII B 23/89 , BFH/NV 1989, 740, 742; BFH, Beschluß vom 20.09.1988, a.a.O., S. 958 f; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 21.03.1990 - 2 V 1201/90, EFG 1991, 48, 49).

  • FG Hamburg, 19.05.1995 - IV 119/95

    Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.2.1993 über die

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  • FG Münster, 23.02.2012 - 5 V 4511/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

    Ausnahmsweise ist eine dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorgreifende Regelungsanordnung allerdings zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (BFH-Beschluss vom 20.09.1988 VII B 129/88, BStBl II 1988, 956; BFHBeschluss vom 22.08.1995, VII B 153, 154, 167, 172/95, BStBl II 1995, 645).
  • BFH, 10.04.1992 - I B 4/92

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

    Im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz darf das Ergebnis der Hauptsache jedoch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956 m. w. N.; Gräber / Koch, a. a. O., § 114 Rdnr. 16).
  • BFH, 18.12.1989 - VIII B 27/89

    Anforderungen an die Überprüfung von Gewinnfeststellungen

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2002 - 11 V 34/01

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung für im Rahmen der Altersteilzeit

  • FG Hamburg, 24.05.1996 - V 146/95

    Erledigung deines Antrages durch Zeitablauf ; Zulässigkeit einer

  • FG Berlin, 09.10.1995 - III 326/95
  • BFH, 14.07.1992 - VII B 56/92

    Vertretungsbefugnis eines die Berufsbezeichnung nach dem Recht der ehemaligen DDR

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