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   BFH, 12.07.1989 - X R 33/86   

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BFH, 12.07.1989 - X R 33/86 (https://dejure.org/1989,925)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1989 - X R 33/86 (https://dejure.org/1989,925)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1989 - X R 33/86 (https://dejure.org/1989,925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufleben einer Witwenrente - Beginn einer Rente - Einheitlicher Ertragsanteil - Rentenabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 232
  • BB 1989, 2389
  • BB 1990, 42
  • DB 1990, 206
  • BStBl II 1989, 1
  • BStBl II 1989, 1012
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

    Auszug aus BFH, 12.07.1989 - X R 33/86
    Mit Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85 (BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551) hat der erkennende Senat zur großen Witwen-/Witwerrente - im folgenden fallbezogen: Witwenrente - (§ 1.268 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - = § 45 Abs. 2 AVG) ausgeführt: Die in zeitlicher Aufeinanderfolge auf der Rechtsgrundlage des § 1.268 Abs. 2 Nr. 2 RVO und sodann des § 1.268 Abs. 2 Nr. 1 RVO bezogene große Witwenrente sei eine Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.

    b) Ist "Beginn der Rente" der Eintritt des für den Rentenbezug maßgeblichen Versicherungsfalles (hier: am 1. Februar 1964), so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" ein einziger, auf den Beginn der Rente abstellender "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1976 VIII R 184/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452; Urteil des Senats in BStBl II 1989, 551, unter 4.c).

  • BFH, 06.04.1976 - VIII R 184/72

    Begriff "Beginn der Rente" für die Ermittlung des Ertragsanteils bei

    Auszug aus BFH, 12.07.1989 - X R 33/86
    b) Ist "Beginn der Rente" der Eintritt des für den Rentenbezug maßgeblichen Versicherungsfalles (hier: am 1. Februar 1964), so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" ein einziger, auf den Beginn der Rente abstellender "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1976 VIII R 184/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452; Urteil des Senats in BStBl II 1989, 551, unter 4.c).
  • BFH, 30.03.1989 - I R 398/83

    Leibrente - Zinslose Aufschiebung - Bewertung - Maßgeblicher Zeitpunkt - Alter

    Auszug aus BFH, 12.07.1989 - X R 33/86
    c) Eine Rente ist eine besonders gestaltete Kapitalforderung (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1989 I R 398/83, BFHE 156, 517, BStBl II 1989, 647).
  • BFH, 25.06.1974 - VIII R 163/71

    Abzinsung - Kaufpreisraten - Ausschluß der Verzinsung - Notarieller Kaufvertrag -

    Auszug aus BFH, 12.07.1989 - X R 33/86
    Jede Rentenzahlung ist - ebenso wie z.B. langfristig gestundete Kaufpreisraten (vgl. grundlegend Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 20. Oktober 1937 VI 500/37, RStBl 1938, 92; BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.2.) - in der Weise zu zerlegen, daß der Barwert der Rente nach der Zinseszinsformel zu errechnen ist; die einzelnen gleichbleibenden Jahreszahlungen sind so aufzuteilen, daß in jedem Jahr der jeweilige Barwert zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wird.
  • BFH, 07.12.1966 - VI 269/65

    Einkommensteuerliche Ermittlung eines Ertragsanteils der Rente

    Auszug aus BFH, 12.07.1989 - X R 33/86
    Daß sie rechtlich und wirtschaftlich in demselben Versicherungsverhältnis gründeten und Ertrag der nämlichen Versicherungsbeiträge seien, sei unerheblich (Bezugnahme auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156).
  • BFH, 08.12.1988 - IX R 157/83

    Die von einem Vater für den vorzeitigen Erbausgleich an sein nichteheliches Kind

    Auszug aus BFH, 12.07.1989 - X R 33/86
    Der IX. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282) ausgeführt, daß individuelle Umstände, die zu einer niedrigeren als der in den Ertragswerttabellen vorausgesetzten Lebensdauer des Bezugsberechtigten führen, bei der Ermittlung des Ertragsanteils nicht berücksichtigt werden.
  • RFH, 20.10.1937 - VI 500/37
    Auszug aus BFH, 12.07.1989 - X R 33/86
    Jede Rentenzahlung ist - ebenso wie z.B. langfristig gestundete Kaufpreisraten (vgl. grundlegend Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 20. Oktober 1937 VI 500/37, RStBl 1938, 92; BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.2.) - in der Weise zu zerlegen, daß der Barwert der Rente nach der Zinseszinsformel zu errechnen ist; die einzelnen gleichbleibenden Jahreszahlungen sind so aufzuteilen, daß in jedem Jahr der jeweilige Barwert zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wird.
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften führten auch vermögenswirksame Leistungen der Untergesellschaften zu entsprechenden Steuerermäßigungen bei den Gesellschaftern der Obergesellschaft (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. März 1989 VI R 63/85, BFHE 157, 57, BStBl II 1989, 1.040).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 33/97

    Große Witwenrente als abgekürzte Leibrente

    Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Annahme des Gesetzgebers, dass ab Beginn der Rente eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird; diese Annahme wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

    Für die gesamte Dauer des Rentenbezugs wird ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.).

    Individuelle Umstände, die zu einer niedrigeren als der in den Ertragswerttabellen vorausgesetzten Lebensdauer des Bezugsberechtigten führen, können bei der Ermittlung des steuerbaren Ertragsanteils grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282; in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 für die sog. Wiederauflebensrente (§ 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes --AVG--; jetzt: § 46 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch --SGB VI--) wie folgt begründet: .

    b) Der Senat hat die besagte Anordnungslücke bei der Besteuerung der Wiederauflebensrente in Annäherung an das Typisierungsmodell des Gesetzgebers in der Weise gefüllt, dass bei der Ermittlung eines für die gesamte Zeit des Rentenbezugs geltenden einheitlichen Ertragsanteils die einzelnen Zeitabschnitte des Rentenbezugs zu einer einheitlichen Rentendauer zusammengezogen werden (Senatsurteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, unter 3.).

    Steuertechnisch wird die neue Rentendauer im Falle der Wiederauflebensrente dadurch bestimmt, dass das laut Ertragswerttabelle maßgebliche "vollendete Lebensjahr bei Beginn der Rente" um die Anzahl der (vollen) zahlungsfreien Jahre erhöht wird (Urteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

  • BFH, 14.11.2001 - X R 90/98

    Die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" ist

    Diese Grundannahme wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

    Nur unter Einbeziehung des nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 SGB VI entstehenden "Rentenanspruchs" kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 (bestätigt durch Urteil vom 14. Juni 2000 X R 33/97, BFHE 192, 498, BStBl II 2000, 672) für die sog. Wiederauflebensrente (§ 68 Abs. 2 AVG; jetzt: § 46 Abs. 3 SGB VI) entschieden, dass das "Wiederaufleben" einer Witwen-/Witwerrente kein "Beginn einer (neuen) Rente" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG ist und dass zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils die rentenfreien Zeiten bei der maßgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs außer Betracht bleiben.

  • BFH, 12.02.2014 - X B 12/13

    Bedeutung des Begriffs des Rentenstammrechts für Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86 (BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012) den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Rentenstammrechts steuerrechtlich für bedeutungslos erachtet habe, maßgebend vielmehr der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG verwendete Begriff des Beginns der Rente sei, habe das FG schon dem Grunde nach zu Unrecht vornehmlich mit dem Begriff des Rentenstammrechts operiert.

    aa) Auf der einen Seite hat zwar der Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 ausgeführt, dass der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Rentenstammrechts --und nur dieser-- steuerrechtlich bedeutungslos ist, dies allerdings im Zusammenhang mit der Aussage, dass sozialversicherungsrechtliche Hinterbliebenenrenten kein Leibrentenstammrecht besäßen.

    a) Hinsichtlich des wohl von den Klägern gesehenen Widerspruchs zu den Senatsurteilen in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 und in BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191 wird auf II.1.a Bezug genommen.

  • BFH, 22.01.1991 - X R 56/90

    Vorgezogenes Knappschaftsruhegeld als lebenslängliche Leibrente

    Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, daß ab Beginn der Rente eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird; diese Grundannahme wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

    Nur so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 m. w. N.).

    c) Für die Bestimmung des Versicherungsfalles bei Hinterbliebenenrenten ist es unerheblich, ob die Rente - wie bei der Witwenrente (Senat in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551) - bedarfsabhängig schwankt oder - wie bei der Wiederauflebensrente (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012) - zeitweilig fortfällt.

  • BFH, 05.09.2001 - X R 40/98

    Ertragsanteil einer Invalidenrente nach DDR-Recht

    Nur so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.).

    c) Diese steuerrechtliche Grundannahme hinsichtlich der Maßgeblichkeit des jeweiligen Versicherungsfalles wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Senatsurteile in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012; in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688).

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/00

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

    Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

    a) Die gesetzliche Regelung der Besteuerung eines auf die gesamte Dauer des (privaten) Rentenbezugs gleich bleibenden Ertragsanteils bewirkt unter besonderer Berücksichtigung einer Praktikabilität der Regelung willkürfreie Typengerechtigkeit (Senatsurteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

  • FG Niedersachsen, 12.11.1996 - VIII 332/95

    Ermittlung des Ertragsanteils an einer Witenrente; Einkünfte aus wiederkehrenden

    Entsprechend habe der Bundesfinanzhof entschieden, daß beim Aufleben einer Witwen- oder Witwerrente für die Ermittlung der Höhe des Ertragsanteils diejenige Zeit außer Betracht bleibe, innerhalb derer keine Rente gezahlt worden sei, d.h., der Bundesfinanzhof stelle auf die tatsächliche Rentenzahlungszeit ab (BFH, Urteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BStBl II 1989, Seite 1012 ff.).

    Zwar hat der BFH im Urteil vom 12. Juli 1989 (X R 33/86, BStBl II 1989, Seite 1012 ff.) entschieden, daß im Fall des Ruhens der Witwenrente wegen der zwischenzeitlichen Verheiratung bei Wiederaufleben der Rente letzteres zwar keinen Beginn einer neuen Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG darstelle, jedoch zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils die rentenfreien Zeiten bei der maßgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs außer Betracht blieben, weil die in der Nichtauszahlung und dem Ruhen des Rentenanspruchs liegende Abweichung vom idealtypischen Rentenverlauf im Hinblick auf die Möglichkeit der Besteuerung eines überhöhten Ertragsanteils so bedeutsam sei, daß ein Nichtbeachten der Unterbrechungszeiten der Rentenzahlung mit der angestrebten steuerlichen Typengerechtigkeit nicht vereinbar und auch mit Praktikabilitätserwägungen nicht mehr zu rechtfertigen sei (im entschiedenen Fall eine Differenz im Ertragsanteil von einem Prozent mit einer Minderung des zu versteuernden Einkommens um 79, 00 DM).

    Der Entscheidung des BFH vom 12. Juli 1989 X R 33/86 liegt jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil bei dieser Entscheidung aufgrund der Scheidung der Klägerin nach ihrer Wiederverheiratung feststand, für welche Zeiträume sie tatsächlich die große Witwenrente nicht erhalten hatte, während diese Zeiten im Streitfall nicht feststehen.

  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

    Nur so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1.012, m. w. N.).
  • BFH, 01.12.1989 - III R 94/87

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung

    Nach dem BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1.014) wird jedoch eine sachliche Verflechtung bereits durch die Überlassung solcher Anlagegüter begründet, die für das Betriebsunternehmen nach ihrer Funktion eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden.
  • BFH, 14.11.1990 - X R 85/87

    1. Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) - 2.

  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/02

    Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

  • BFH, 04.10.1990 - X R 60/90

    Eine neben der Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlte Zusatzrente der

  • BFH, 09.02.2005 - X R 17/04

    Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/99

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

  • BFH, 26.01.1999 - X B 135/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene BFH-Rspr.

  • FG Düsseldorf, 21.07.1998 - 11 K 7764/94

    Besteuerung des Knappschaftsruhegeldes als abgekürzte Leibrente; Umwandlung des

  • FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21

    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.1999 - 4 K 4/99

    Voraussetzungen der Besteuerung der "großen Witwenrente"; Keine Berücksichtigung

  • FG Niedersachsen, 23.08.1990 - II 52/88
  • FG München, 18.10.1995 - 1 K 2773/93

    Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

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