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   BFH, 23.09.1988 - III R 182/84   

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BFH, 23.09.1988 - III R 182/84 (https://dejure.org/1988,989)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1988 - III R 182/84 (https://dejure.org/1988,989)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1988 - III R 182/84 (https://dejure.org/1988,989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV 1969 § 1 Abs. 1 (EStG 1984 § 15 Abs. 2); EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4

  • Wolters Kluwer

    Pensionsreitpferde - Pferdehaltung - Landwirtschaftliche Tierhaltung - Reitanlagen - Pferdeeinsteller - Reithalle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pensionsreitpferdehaltung ist auch dann landwirtschaftliche Tierhaltung, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen (einschl. Reithalle) zur Verfügung gestellt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 364
  • BB 1988, 2375
  • BStBl II 1989, 111
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Auszug aus BFH, 23.09.1988 - III R 182/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Landwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 2a).

    Deshalb ist auch das Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt regelmäßig als Tierhaltung i. S. des § 13 EStG anzusehen (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, und vom 16. Juli 1987 V R 22/78, BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83, zu § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1967).

    a) Werden neben dem Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt weitere nicht zur Landwirtschaft gehörige und nicht nur unbedeutende Dienstleistungen und Tätigkeiten erbracht, die ihrer Art nach gewerblicher Natur sind, so kann nach der Rechtsprechung auch die dem Grunde nach landwirtschaftliche Pensionspferdehaltung als Gewerbebetrieb zu beurteilen sein, falls sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 unter 3.; in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83; vgl. ferner grundlegend zur einheitlichen Beurteilung unterschiedlicher Tätigkeiten: BFH-Urteil vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319).

    Der gewerbliche Charakter der einheitlich zu beurteilenden Tätigkeit wurde vielmehr vor allem darauf gestützt, daß das Schwergewicht des Betriebs in der Erteilung von Reitunterricht lag (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, und in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83).

    bb) Geht man hingegen, wie dies möglicherweise der IV. Senat des BFH tut, davon aus, daß das Gewähren von Reitmöglichkeiten dem Grunde nach als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist (Urteil in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 unter 2a cc), die mit der Pensionspferdehaltung untrennbar verbunden ist und damit auch nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG behandelt werden kann, so liegt eine teils landwirtschaftliche, teils gewerbliche Betätigung vor, die aber im Streitfall einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt.

  • BFH, 16.07.1987 - V R 22/78

    Pferdepension, Pferdehaltung, Reitunterricht und Reitanlagen als einheitlicher

    Auszug aus BFH, 23.09.1988 - III R 182/84
    Deshalb ist auch das Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt regelmäßig als Tierhaltung i. S. des § 13 EStG anzusehen (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, und vom 16. Juli 1987 V R 22/78, BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83, zu § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1967).

    a) Werden neben dem Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt weitere nicht zur Landwirtschaft gehörige und nicht nur unbedeutende Dienstleistungen und Tätigkeiten erbracht, die ihrer Art nach gewerblicher Natur sind, so kann nach der Rechtsprechung auch die dem Grunde nach landwirtschaftliche Pensionspferdehaltung als Gewerbebetrieb zu beurteilen sein, falls sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 unter 3.; in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83; vgl. ferner grundlegend zur einheitlichen Beurteilung unterschiedlicher Tätigkeiten: BFH-Urteil vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319).

    Der gewerbliche Charakter der einheitlich zu beurteilenden Tätigkeit wurde vielmehr vor allem darauf gestützt, daß das Schwergewicht des Betriebs in der Erteilung von Reitunterricht lag (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, und in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83).

  • BFH, 07.03.1974 - IV R 196/72

    Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit bei

    Auszug aus BFH, 23.09.1988 - III R 182/84
    Dies setzt jedoch voraus, daß bei dem sich unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergebenden Gesamtbild der einheitlich zu beurteilenden Tätigkeit deren gewerblicher Charakter überwiegt, wobei ein Abstellen auf den jeweiligen Anteil am Umsatz oder an den Einkünften zur Qualifizierung der Tätigkeit nur bedingt geeignet ist (BFH-Urteil vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383).

    Mag das Abstellen auf die Umsätze allein für die einheitliche Qualifizierung von nicht trennbaren Einkünften verschiedener Einkunftsarten auch nicht genügen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383), so ist das Verhältnis der Umsätze jedoch zumindest ein Indiz dafür, welche Tätigkeit den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes bildet.

  • BFH, 16.12.1965 - IV 299/61 U

    Bemessung von Zuschlägen für nachhaltige Betriebseinnahmen - Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 23.09.1988 - III R 182/84
    Besteht zwischen beiden Betrieben eine planmäßige, wirtschaftlich enge Verbindung, so handelt es sich um ein einheitliches gewerbliches Unternehmen, wenn dem Gewerbebetrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs die überwiegende Bedeutung, der Landwirtschaft dagegen die untergeordnete Bedeutung eines Hilfsbetriebs zukommt, dessen Aufgabe in der Förderung und Ertragsmehrung des Gewerbebetriebs besteht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1965 IV 299/61 U, BFHE 84, 530, BStBl III 1966, 193 mit Nachweisen zur RFH-Rechtsprechung; vgl. auch Schmidt, a.a.O., § 15 Anm. 24 m. w. N.).
  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 22/79

    Aufzucht und Veräußerung von Hunden ist gewerblich

    Auszug aus BFH, 23.09.1988 - III R 182/84
    Soweit das FG unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 22/79 (BFHE 132, 29, BStBl II 1981, 210) hierin einen dem Selbstverständnis der deutschen Landwirtschaft zuwiderlaufenden Zweck sieht, die sich primär als Urproduktion für Zwecke der Ernährung und vergleichbare Nutzzwecke verstehe, verkennt es, daß diese Definition die landwirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche nicht abschließend zu umreißen vermag, was sich beispielsweise an der zweifelsfrei zur Landwirtschaft zählenden Blumengärtnerei zeigt, deren Produkte offenkundig weder der Ernährung noch vergleichbaren Nutzzwecken dienen.
  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 23.09.1988 - III R 182/84
    a) Werden neben dem Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt weitere nicht zur Landwirtschaft gehörige und nicht nur unbedeutende Dienstleistungen und Tätigkeiten erbracht, die ihrer Art nach gewerblicher Natur sind, so kann nach der Rechtsprechung auch die dem Grunde nach landwirtschaftliche Pensionspferdehaltung als Gewerbebetrieb zu beurteilen sein, falls sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 unter 3.; in BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83; vgl. ferner grundlegend zur einheitlichen Beurteilung unterschiedlicher Tätigkeiten: BFH-Urteil vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 34/06

    Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden als landwirtschaftliche

    Die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung hängt bei solchen Tierbeständen grundsätzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere --gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel-- eine ausreichende Futtergrundlage haben (BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, unter II.2. der Gründe).

    Daran ändern auch die Reitanlagen nichts; derartige Anlagen lassen --wie bereits entschieden wurde-- den landwirtschaftlichen Charakter der Pferdehaltung unberührt (BFH-Urteil in BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, unter II.3.c der Gründe).

    Denn dafür ist es unerheblich, zu welchen Zwecken Pferde gezogen oder gehalten werden (BFH-Urteil in BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, unter II.2. der Gründe).

    Zudem dient gerade auch die Verlagerung von der Nahrungsmittelproduktion auf andere Formen landwirtschaftlicher Bodennutzung, wie sie die Haltung von Reitpferden und Sportpferden darstellt, dem auch vom Gesetzgeber durch Stilllegungs- und Nichtvermarktungsprämien geförderten Strukturwandel in der Landwirtschaft (BFH-Urteil in BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 06.03.2013 - II R 55/11

    Verwendung einer Zugmaschine i. S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei

    b) In Abgrenzung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt (BFH-Urteile vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246; vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111; vom 8. November 2007 IV R 24/05, BFHE 219, 567, BStBl II 2008, 356).
  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Vielmehr unterfällt der Vorschrift auch die nicht mit einer Zucht verbundene Tierhaltung (BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111).
  • FG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 K 414/01

    Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einschließlich einer ersten

    Überdies ist - zusätzlich zu den angestellten Erwägungen - zu bedenken, das die Art und Weise der Weiterverwertung der vom Landwirt veräußerten Produkte beim Abnehmer grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. auch BFH v. BFH v. 23.09.1988 - III R 182/84 BStBl 1989 II S. 111 zur Pensionsreitpferdehaltung), wenn dem Grunde nach - wie im Streitfall - eine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Tieren, also eine landwirtschaftliche Tätigkeit, vorliegt und keine wesentliche Weiterverarbeitung - im Rahmen einer zweiten Verarbeitungsstufe - erfolgt.

    Dies gilt jedenfalls für Tierarten, die, wie insbesondere Pferde (vgl. BFH v. 23.09.1988, III R 182/84 BStBl 1989 II S. 111) und Kaninchen, typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben gehalten werden (vgl. Anlage 1 zu § 51 des Bewertungsgesetzes sowie R 124a EStR 2003 und oben).

    Die landwirtschaftliche Tierhaltung hängt dann grundsätzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere - gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel - eine ausreichende Futtergrundlage haben (BFH v. 23.09.1988, III R 182/84 BStBl 1989 II S. 111).

    Ist aber die Art und Weise der Weiterverwertung der vom Landwirt veräußerten Produkte grundsätzlich unbeachtlich (vgl. auch BFH v. 23.09.1988, III R 182/84, BStBl. II 1989, 101) zur Einordnung bei Reitpferden), kann es nicht relevant sein, ob S Schlachtkaninchen oder Zuchtkaninchen veräußert hat.

  • FG Niedersachsen, 19.05.2016 - 5 K 85/15

    Anwendung der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG bei einer

    Eine Bodenbewirtschaftung kann bei der Pflanzenproduktion auch vorliegen, wenn nicht eigene sondern fremde Pflanzen aufgezogen werden (sog. Kostpflanzen) und eine Tierzucht und Tierhaltung muss sich nicht auf eigene, sondern kann sich auch auf fremde Tiere erstrecken, die untergebracht, verpflegt und betreut werden (Lohnaufzucht, Lohnmast und Lohnhaltung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. September 1998 III R 182/84, BStBl 1989, 111, vom 24. Januar 1989 VIII R 91/83, BStBl II 1989, 416 und vom 29. März 1990 V R 34/89, BFH/NV 1992, 845; Leingärtner/Ruffer, Kap. 57, Rz. 54; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz 237).

    Jedenfalls hat der Kläger die landwirtschaftlichen Dienstleistungen als landwirtschaftlicher Erzeuger nur mit einem normalen Ausrüstungsbestand erbracht, wie dieser für Lohnmastbetriebe betriebstypisch ist (vgl. zur Lohnaufzucht, Lohnmast und Lohnhaltung BFH-Urteil vom 23. September 1998 III R 182/84, BStBl. 1989, 111, vom 24. Januar 1989 VIII R 91/83, BStBl. II 1989, 416 und vom 29. März 1990 V R 34/89, BFH/NV 1992, 845; Leingärtner/Ruffer, Kap. 57, Rz. 54; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 24 Rz. 237).

  • FG Münster, 18.01.2018 - 6 K 389/17

    Befreiung einer Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers von der

    Besteht zwischen beiden Betrieben eine planmäßige, wirtschaftlich enge Verbindung, so handelt es sich um ein einheitliches gewerbliches Unternehmen, wenn dem Gewerbebetrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs die überwiegende Bedeutung, der Landwirtschaft dagegen die untergeordnete Bedeutung eines Hilfsbetriebs zukommt, dessen Aufgabe in der Förderung und Ertragsmehrung des Gewerbebetriebs besteht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.03.2013 II R 55/11, BFHE 240, 416, BStBl II 2013, 518; vom 23.09.1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, und vom 16.12.1965 IV 299/61 U, BFHE 84, 530, BStBl III 1966, 193 mit Nachweisen zur RFH-Rechtsprechung; vgl. auch Strodthoff, KraftStG, § 3 Rz. 87).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 49/05

    Pensionspferdehaltung erhöht landwirtschaftlichen Durchschnittssatzgewinn

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere --gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel-- eine ausreichende Futtergrundlage haben; dafür können die Eigentumsverhältnisse keine Rolle spielen (BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, unter II.2. der Gründe).
  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 91/83

    Vermietung von Pferden zu Reitzwecken - ohne Zusatzleistungen - kann

    Von dieser Auffassung sind auch der IV. Senat im Urteil vom 16. November 1978 IV R 191/74 (BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246) und der V.Senat des BFH im Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22/78 (BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83) sowie der III.Senat im Urteil vom 23. September 1988 III R 182/84 (BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111) ausgegangen.

    Der Bereich der Landwirtschaft wird allerdings überschritten, wenn weitere, nicht der Landwirtschaft zuzurechnende Dienstleistungen und Tätigkeiten hinzukommen und als Schwerpunkt der betrieblichen Betätigung dieser das Gepräge geben; unter diesen Umständen kann weder ein landwirtschaftlicher Betrieb angenommen werden, noch sind landwirtschaftliche Einkünfte oder Umsätze gegeben (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246; BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83; BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111; ferner vom 29. Oktober 1987 VIII R 272/83, BFHE 151, 408, 410, BStBl II 1988, 264).

  • BFH, 13.08.1996 - II R 41/94

    Anspruch eines Landwirts auf Bewertung der an den Pächter verpachteten

    Daß durch die Haltung der Polopferde vor allem die Freizeitgestaltung der Clubmitglieder gefördert werde, stehe -- wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. September 1988 III R 182/84 (BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111) ausdrücklich entschieden habe -- dem landwirtschaftlichen Charakter der Reitpferdehaltung nicht entgegen.

    Zur Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Zucht und Haltung von Tieren der in Anlage 1 zu § 51 BewG aufgeführten Art, sofern der Betrieb ihnen -- gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel -- eine ausreichende Futtergrundlage bietet (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111) und es sich bei der Tierhaltung um eine typische landwirtschaftliche Betätigung handelt.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser Beurteilung auch nicht die BFH-Entscheidung in BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111 entgegen.

  • FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 4 K 11246/04

    Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns eines Steuerpflichtigen unter

    Deshalb ist auch das Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt regelmäßig als Tierhaltung im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG anzusehen (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl. II 1979, 246, undvom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl. II 1989, 111).

    Der landwirtschaftliche Charakter der Pferdepensionshaltung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese vor allem die Freizeitgestaltung der Pferdebesitzer fördert (BFH-Urteil in BFHE 154, 364, BStBl. II 1989, 111).

    Die Annahme eines Gewerbebetriebs kommt erst dann in Betracht, wenn neben dem Unterstellen und Füttern fremder Pferde gegen Entgelt weitere nicht nur unbedeutende Dienstleistungen und Tätigkeiten erbracht werden, die nicht zur Landwirtschaft gehören, die Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist, und nach dem Gesamtbild der Tätigkeit deren gewerblicher Charakter überwiegt (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl. II 1979, 246, unter 3.;vom 16. Juli 1987 V R 22/78, BFHE 151, 204, BStBl. II 1988, 83; in BFHE 154, 364, BStBl. II 1989, 111); dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Schwerpunkt des Betriebs auf der Erteilung von Reitunterricht liegt (BFH-Urteile in BFHE 126, 220, BStBl. II 1979, 246, und in BFHE 151, 204, BStBl. II 1988, 83).

  • FG Düsseldorf, 02.03.2016 - 7 K 3227/15

    Voraussetzungen für die Ansetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • BFH, 04.11.2021 - VI R 26/19

    Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzflächen als gewerbliche Tierhaltung

  • FG Münster, 23.05.2005 - 7 K 5673/02

    Anbieten der Unterbringung von Pensionspferden als Dienstleistung im Sinne von §

  • BFH, 13.09.2022 - XI R 33/20

    Zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG

  • FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18

    Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

  • FG Nürnberg, 07.07.2009 - 2 K 1053/08

    Keine ermäßigte Besteuerung der Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung

  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2629/14

    Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung

  • FG Niedersachsen, 26.05.2020 - 6 K 337/18

    Betrieb einer Pferdehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder einer

  • BFH, 26.03.1992 - IV R 22/91

    Begriff der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung

  • FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 11 K 92/03

    Qualifizierung der Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung als Einkünfte aus

  • BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90

    Selbständiger Gewerbebetrieb durch Tätigkeit eines Landwirts als Holzrücker

  • FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 48/14

    Kraftfahrzeugsteuerpflichtigkeit des Betreibers eines gewerblich genutzten

  • FG Sachsen, 25.01.2012 - 8 K 1504/08

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage Unbestimmtheit eines sich

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 836/96

    Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 6 K 1990/19

    Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdehaltung bei Vereinnahmung von EU-Fördermitteln

  • FG Niedersachsen, 19.01.2011 - 4 K 268/09

    Anerkennung von Verlusten aus einem im Aufbau befindlichen Reitschulbetrieb,

  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1999 - 9 K 128/94

    Umsatzsteuer 1990

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 V 54/97

    Umsatzsteuerkürzung bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2010 - L 15 AS 351/10
  • FG Hamburg, 24.05.2000 - VII 70/00

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

  • FG Bremen, 26.10.1995 - 395018K 5

    Bewertung einer Reithalle und Voltigierhalle; Getrennte Bewertung als

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