Rechtsprechung
   BFH, 21.12.1988 - II B 47/88   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erwerbsgegenstand und Gegenleistung bei Bauherrenmodell

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrEStG 1983 § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Projektanbieter im Bauherrenmodell als weiterer Veräußerer neben dem Veräußerer des unbebauten Grundstücks

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 154, 419
  • BFHE 155, 419
  • BB 1989, 1181
  • BStBl II 1989, 333



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BFH, 18.10.1989 - II R 143/87  

    Grundstückskauf und Fertighauserwerb

    Entscheidend ist, daß der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Entscheidung vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

    Entscheidend ist vielmehr, daß (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. Entscheidung in BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87  

    Grundstückskauf und Fertighauserwerb

    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).
  • BFH, 20.12.1989 - II R 8/87  

    Erwerb von Fertighäusern

    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

    Entscheidend ist vielmehr, daß (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. Entscheidung in BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

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