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   BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87   

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https://dejure.org/1988,311
BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87 (https://dejure.org/1988,311)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1988 - IV R 33/87 (https://dejure.org/1988,311)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1988 - IV R 33/87 (https://dejure.org/1988,311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Erbbaurecht - Erschließungskosten - Zusätzliches Entgelt - Überlassung eines Grundstücks - Bilanz - Rechnungsabgrenzungsposten - Passivierung - Bilanzberichtigung - Bilanzenzusammenhang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Anschaffungskosten
    Sonderfälle der Anschaffungskosten-Ermittlung
    Verschiedenes

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 532
  • BB 1989, 809
  • DB 1989, 858
  • BStBl II 1989, 407
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.04.1985 - I R 132/81

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Erbbaurechts bei Übernahme von

    Auszug aus BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87
    Übernimmt der Erbbauberechtigte dem Erbbauverpflichteten obliegende Erschließungskosten, liegt hierin ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Grundstücks; der Erbbauverpflichtete muß in seiner Bilanz hierfür einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und diesen über die Dauer des Erbbaurechts auflösen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

    Da der Grundstückseigentümer eine zeitraumbezogene Sachleistung schuldet, sind Vorleistungen des Erbbauberechtigten im Jahresabschluß des Grundstückseigentümers durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zu neutralisieren und mittels seiner Auflösung gewinnerhöhend über die Nutzungsdauer zu verteilen; in gleicher Weise muß der bilanzierende Erbbauberechtigte einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und diesen durch Abschreibung gewinnmindernd über die Nutzungsdauer verteilen (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

    Sie gehen beim bilanzierenden Erbbauberechtigten in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ein und gehören bei ihm nicht zu den Herstellungskosten des Bauwerks; der durch die Erschließung begünstigte Grundstückseigentümer bildet in diesem Umfang einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

    Diese Grundsätze hat der BFH wiederholt ausgesprochen (vgl. Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; Urteile vom 14. Dezember 1982 VIII R 53/81, BFHE 137, 339, BStBl II 1983, 303; BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617; vom 11. Februar 1988 IV R 19/87, BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825).

  • BFH, 20.11.1980 - IV R 126/78

    Die Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten ist

    Auszug aus BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87
    Übernimmt der Erbbauberechtigte dem Erbbauverpflichteten obliegende Erschließungskosten, liegt hierin ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Grundstücks; der Erbbauverpflichtete muß in seiner Bilanz hierfür einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und diesen über die Dauer des Erbbaurechts auflösen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

    Da der Grundstückseigentümer eine zeitraumbezogene Sachleistung schuldet, sind Vorleistungen des Erbbauberechtigten im Jahresabschluß des Grundstückseigentümers durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zu neutralisieren und mittels seiner Auflösung gewinnerhöhend über die Nutzungsdauer zu verteilen; in gleicher Weise muß der bilanzierende Erbbauberechtigte einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und diesen durch Abschreibung gewinnmindernd über die Nutzungsdauer verteilen (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

    Sie gehen beim bilanzierenden Erbbauberechtigten in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ein und gehören bei ihm nicht zu den Herstellungskosten des Bauwerks; der durch die Erschließung begünstigte Grundstückseigentümer bildet in diesem Umfang einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Auszug aus BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87
    Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs gelten auch für den Fall, daß ein Einzelunternehmen zulässigerweise mit seinen Buchwerten in eine Personenhandelsgesellschaft eingebracht wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886).

    Sie sind auch dann zu beachten, wenn ein Betrieb unter Buchwertfortführung in ein anderes Unternehmen eingebracht worden ist; ein früherer Bilanzierungsfehler muß erforderlichenfalls in einer nach der Einbringung errichteten Bilanz richtiggestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886).

  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    cc) Darüber hinaus weist das BMF darauf hin, dass Rechnungsabgrenzungsposten von der in § 6 Abs. 3 EStG (im Streitfall noch § 7 Abs. 1 EStDV a.F.) angeordneten Buchwertfortführung erfasst werden, obwohl sie den in dieser Vorschrift verwendeten Begriff des "Wirtschaftsguts" nicht erfüllen (Hinweis des BMF auf das BFH-Urteil vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407, das allerdings zur Vorschrift des § 24 UmwStG ergangen ist, die nicht den Begriff des "Wirtschaftsguts", sondern den des "Betriebsvermögens" verwendet).
  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; vom 11. Februar 1998 I R 150/94, BFHE 185, 565, BStBl II 1998, 503; vom 19. Juli 2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Entsprechend hatte der Bundesfinanzhof für den Bereich der Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entschieden, dass es sich bei Erbbauzinsen auf der Seite des Erbbauverpflichteten um laufende Betriebseinnahmen und nicht um Veräußerungsentgelte handelt, weil das Erbbaurechtsverhältnis nicht anders als ein Miet- oder Pachtverhältnis auf die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts zur Nutzung gerichtet sei (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 1980 - IV R 126/78 -, juris, Rn. 9; vgl. ferner BFHE 155, 532).
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