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   BFH, 16.02.1989 - IV R 64/87   

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https://dejure.org/1989,2093
BFH, 16.02.1989 - IV R 64/87 (https://dejure.org/1989,2093)
BFH, Entscheidung vom 16.02.1989 - IV R 64/87 (https://dejure.org/1989,2093)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 1989 - IV R 64/87 (https://dejure.org/1989,2093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 13a; VO (EWG) Nr. 1078/77 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1041/78

  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Gewinnermittlung - Ausstehende Raten - Nichtvermarktungsprämie - Gewinnerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 44
  • BB 1989, 1543
  • DB 1989, 1804
  • BStBl II 1989, 708
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86

    Nichtvermarktungsprämie bei bilanzierenden Landwirten passiv abzugrenzen und bei

    Auszug aus BFH, 16.02.1989 - IV R 64/87
    Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG über, so sind die noch ausstehenden Raten einer bewilligten Nichtvermarktungsprämie bei ihrem Zufluß gewinnerhöhend zu erfassen (Weiterführung von BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

    Seine auch vom FG geteilte Meinung, die gewinnmäßige Erfassung der gesamten Nichtvermarktungsprämie sei mit ihrer Bewilligung im Juni 1979, durch die sie in voller Höhe als Forderung entstanden sei, durch die damalige Gewinnermittlung nach § 13a EStG mit dem Grundbetrag als abgegolten anzusehen, hat der Senat im Urteil vom 17. September 1987 IV R 49/86 (BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327) abgelehnt.

  • BFH, 17.01.1963 - IV 66/62 U

    Einspruchsentscheidung bezüglich angefochtenem Steuerbescheid ohne Gewährung

    Auszug aus BFH, 16.02.1989 - IV R 64/87
    Aus demselben Grunde stellt sich auch die Frage der Verteilung dieser Korrekturen auf mehrere Jahre nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 1963 IV 66/62 U, BFHE 76, 628, BStBl III 1963, 228).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 25/11

    Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI

    Das Verbot der reformatio in peius schließt indessen die Feststellung eines höheren Gewinns aus (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 64/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).
  • BFH, 23.02.2005 - I R 9/04

    Aufhebung von Schuldverhältnissen mit bestimmter Laufzeit gegen Entschädigung

    Derartige mit Entschädigungszahlungen verbundene Duldungspflichten hat die Rechtsprechung zwar verschiedentlich angenommen, so in den Fällen eines Wettbewerbsverzichts, in dem die Leistung als solche gewertet wurde, die laufend während der Geltung der Wettbewerbsabrede zu bewirken war (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1969 IV 175/65, BFHE 98, 25, BStBl II 1970, 315), gleichermaßen bei Abfindungen, die der Inhaber eines Mühlenbetriebs aufgrund des Gesetzes über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (MühlStruG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl II 1971, 2098) für die freiwillige Stilllegung mit dem Ziel des Abbaus vorhandener Überkapazitäten in der Mühlenwirtschaft erhalten hat (BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655), weiter bei Nichtvermarktungsprämien aufgrund des Verzichts auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 64/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).
  • BFH, 12.12.2013 - IV R 31/10

    Berücksichtigung von Feldinventar beim Übergang von der

    Deshalb hat er den Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung für vergleichbar mit einem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung gehalten (BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 64/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).

    Vielmehr beruht die Überleitungsrechnung nur auf dem gedanklichen Modell des Wechsels von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung (BFH-Urteil in BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).

  • BFH, 23.11.2022 - VI R 31/20

    Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur

    Der gesetzliche Hinweis auf den nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, die die Durchschnittssatzgewinnermittlung als typisierten Betriebsvermögensvergleich behandelt (BFH-Urteile vom 24.01.1985 - IV R 155/83, BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255, und vom 16.02.1989 - IV R 64/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708, jeweils zu § 13a EStG a.F.).

    Deshalb hat der BFH den Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung für vergleichbar mit einem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung gehalten (BFH-Urteil in BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).

  • BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90

    Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Zwar ist in einem bestimmten Sachzusammenhang die Gewinnermittlung nach § 13a EStG als der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG rechtssystematisch gleichgestellt bezeichnet worden (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1989 IV R 64/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).

    Im Urteil in BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708 ist nämlich entschieden worden, daß ein Land- und Forstwirt beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG einen Übergangsgewinn ermitteln muß, weil er gleichzeitig das Gewinnermittlungssystem wechselt, nämlich von den Grundsätzen des Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG zum Zu- und Abflußprinzip des § 4 Abs. 3 EStG übergehe.

  • BFH, 07.09.1989 - IV R 91/88

    Zur Berücksichtigung der Milchaufgabevergütung nach dem MAVG bei der

    a) Der Senat hat mit den Urteilen vom 17. September 1987 IV R 49/86 (BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327) und vom 16. Februar 1989 IV R 64/87 (BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708) entschieden, daß die Nichtvermarktungsprämie für Landwirte, die sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (VO Nr. 1078/77) i. d. F. der VO (EWG Nr. 1041/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 134/9) verpflichtet haben, auf die Dauer von fünf Jahren keine Milch und keine Milcherzeugnisse zu verwerten, nur insoweit durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a EStG abgegolten ist, wie sie auf Zeiträume entfällt, für die der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird.

    Im Urteil in BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708 ist hieraus gefolgert worden, daß beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die noch ausstehenden Raten einer bewilligten Nichtvermarktungsprämie bei ihrem Zufluß gewinnerhöhend zu erfassen sind.

  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2020 - 4 K 1060/19

    Besteuerung eines Übergangsgewinns beim Wechsel eines Land- und Forstwirts von

    Betriebsvorgänge, die im Rahmen der (bisherigen) Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich der Besteuerung unterlegen hätten, aber mangels Zu- bzw. Abflusses gemäß § 11 EStG bisher nicht zu erfassen waren, sind daher insoweit im Wege einer Überleitungsrechnung zu berücksichtigen, als diese Betriebsvorgänge im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs erfasst werden (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 24. Januar 1985 IV R 155/83, BStBl II 1985, 255; BFH-Urteil vom 11. Juli 1985 IV R 191/84, BFH/NV 1987, 216; BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 64/87, BStBl II 1989, 708, jeweils zu früheren Fassungen des § 13a EStG; Kanzler, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Vorbemerkungen zu §§ 4 - 7 EStG, Rn. 61, 65.
  • FG Münster, 01.07.2010 - 6 K 2727/09

    Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt auch für Billigkeitsmaßnahmen

    Daraus folgt, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart, wie sie im Streitfall im Jahre 2001 vollzogen wurde - § 13 a EStG zu § 4 Abs. 3 EStG - neben den Gewinnen für die jeweiligen Wirtschaftsjahre nach § 13 a EStG und § 4 Abs. 3 EStG auch ein Übergangsgewinn ermittelt werden muss, damit Betriebsvorgänge nicht doppelt oder gar nicht erfasst werden (vgl. BFH-Urteile vom 16.02.1989, IV R 64/87, BStBl II, 1989, 708).
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