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   BFH, 02.03.1990 - III R 89/87   

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BFH, 02.03.1990 - III R 89/87 (https://dejure.org/1990,1612)
BFH, Entscheidung vom 02.03.1990 - III R 89/87 (https://dejure.org/1990,1612)
BFH, Entscheidung vom 02. März 1990 - III R 89/87 (https://dejure.org/1990,1612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    InzZulG 1982 § 4b; AO 1977 §§ 14, 64, 65

  • Wolters Kluwer

    Investitionszulage - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Tennisverein - Errichtung einer Tennishalle - Zweckbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 14, 64, 65; InvZulG (1982) § 4b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 277
  • BB 1990, 2254
  • BStBl II 1990, 1012
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus BFH, 02.03.1990 - III R 89/87
    Es hat daraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die drei Voraussetzungen für die Annahme eines steuerunschädlichen Zweckbetriebs i.S. des § 65 AO 1977, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659), im Streitfall nicht vorliegen.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, der darin einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesehen hat (vgl. BFH in BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659).

    In der Form, in der der Kläger die Nutzung der Halle überlassen hat, erweist sich die Vermietung jedenfalls nicht als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks (vgl. dazu zuletzt BFH in BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 m.w.N.).

  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus BFH, 02.03.1990 - III R 89/87
    a) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist Zweckbetrieb, wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft zu verwirklichen, wenn dessen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO 1977; vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. November 1988 I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391 m.w.N.).
  • BFH, 25.07.1996 - V R 7/95

    Umsatzsteuer - Sportliche Veranstaltung - Fallschirmsport - Maßnahme eines

    Auch nach dem Senatsurteil vom 9. April 1987 V R 150/78 (BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659) ist die Benutzung eines Golfplatzes nicht als sportliche Veranstaltung, sondern als Nutzungsüberlassung einer Sportanlage gegen Entgelt zu beurteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012).
  • BFH, 09.04.2003 - X R 21/00

    Gewerbliche Einkünfte bei Kurzparkplatz

    d) Dass letzterem Gesichtspunkt für die Abgrenzung der gewerblichen von der vermögensverwaltenden Tätigkeit eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, zeigt auch die steuerrechtliche Beurteilung der kurzfristigen Vermietung von Sportanlagen wie Tennisplätzen, Golfplätzen und Eislaufbahnen durch Vereine als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Vermögensverwaltung (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012; vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, und vom 30. März 2000 V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705; Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 67a Tz. 12 Abs. 2).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 8/88

    Entgeltliche Gestattung von Bandenwerbung in Sportstätten ist steuerpflichtiger

    Die Nutzungsüberlassung einer einzelnen Sportstätte kann ohne weiteres zur Annahme mehrerer "Betriebe", eines steuerschädlichen und eines steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, führen, soweit § 64 AO 1977 eine Differenzierung verlangt (BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012).

    Eine solche getrennte Würdigung vergleichbarer wirtschaftlicher Tätigkeiten eines Vereins setzt nach der Entscheidung in BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012 voraus, daß sich die einzelnen Tätigkeiten auch tatsächlich voneinander unterscheiden.

  • BFH, 04.06.2003 - I R 25/02

    Behindertenwerkstatt als Zweckbetrieb

    Eine Aufteilung in einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einen steuerschädlichen Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. § 64 Abs. 1 AO 1977 "soweit") scheidet von vornherein aus, da die Betätigung der Mosterei nicht in satzungsgemäße und nicht satzungsgemäße Leistungen trennbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012; vom 13. März 1991 I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101; in BFHE 177, 147, BStBl II 1995, 446).
  • BFH, 18.01.1995 - V R 139/92

    Beherbergung alleinreisender Erwachsener in Jugendherbergen - 1. keine Befreiung

    Das FG beruft sich für seine Ansicht, die in § 68 AO 1977 a. F. genannten Einrichtungen seien nur dann Zweckbetriebe, wenn die Voraussetzungen des § 65 AO 1977 gegeben sind, zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 89/87 (BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012, unter 3. d).

    aa) Der III. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012, unter 3. d die Auffassung vertreten, die Nutzungsüberlassung einer einzelnen Sportstätte durch einen Verein an Mitglieder und Nichtmitglieder könne zur Annahme zweier Betriebe, eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs und eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, führen.

  • BFH, 10.01.1992 - III R 201/90

    Keine Beschäftigungszulage bei Überlassung von Tennishalle (§ 4b InvZulG 1982)

    Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 2. März 1990 III R 77/88 (BFHE 160, 370, BStBl II 1990, 750) und III R 89/87 (BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012) entschieden, daß bei einer Vermietung einer Tennishalle an Mitglieder und Nichtmitglieder zu gleichen Bedingungen die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs i. S. des § 65 AO 1977 in der Regel nicht erfüllt sind.

    Wird dagegen die Tennisanlage Vereinsfremden zu anderen Bedingungen zur Verfügung gestellt als den Mitgliedern, liegt insoweit ein abgrenzbarer steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 14, 64 AO 1977 vor, während die Überlassung der Anlage an die Mitglieder als Zweckbetrieb zu beurteilen ist (vgl. auch die Urteile des BFH vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, und in BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012).

  • BFH, 07.11.2000 - III R 7/97

    Bezeichnung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter

    Sei die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreite WG als Nutzungsberechtigte anzusehen, so seien die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012).
  • FG Niedersachsen, 06.02.2003 - 5 K 459/98

    Nutzungsüberlassung von Flugzeugen durch Flugsportverein als umsatzsteuerfreie

    Gleiches kann auch gelten, wenn eine Sportanlage Mitgliedern und Nichtmitgliedern eines Vereins zu gleichen Bedingungen überlassen wird (BFH-Urteil vom 02.03.1990 III R 89/87, BStBl II 1990, 1012).

    Dient eine Nutzungsüberlassung an Vereinsmitglieder dagegen dazu, den satzungsgemäßen Zweck des Sportvereins - Ausübung der jeweiligen Sportart - zu verwirklichen, so kann dies zu einer anderen Beurteilung führen (BFH-Urteil III R 89/87, a.a.O.).

  • FG Köln, 18.04.2012 - 13 K 1075/08

    Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

    Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der auch die entgeltlichen Vermietung von Tennis- oder Golfplätzen an Nichtmitglieder gegenüber der unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Mitglieder eines Vereins als eigenständigen Betrieb angesehen hat (vgl. zum Greenfee eines Golfclubs BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659; zur unterschiedslosen Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder und Nichtmitglieder BFH-Urteil in BStBl II 1990, 1012; vgl. auch Schauhoff, a.a.O., S. 373), ebenso die entgeltliche Nutzung einer im Übrigen satzungsmäßig genutzten Sportstätte für Bandenwerbung (BFH-Urteil vom 13. März 1991 I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101) sowie den Verkauf von gesammelten Altkleidern gegenüber der satzungsmäßigen unentgeltlichen Abgabe von Altkleidern an Bedürftige (BFH-Urteile vom 26. Februar 1992 I R 149/90, BFHE 167, 147, BStBl II 1992, 693 und vom 10. Juni 1992 I R 76/90, BFH/NV 1992, 839).
  • FG Bremen, 12.11.2008 - 2 K 28/08

    Umsatzsteuerliche Behandlung der von einer gemeinnützigen GmbH für die Benutzung

    Die Überlassung der Eislaufhalle an die öffentlichkeit, Vereine und Gruppen zum Eislaufen jeweils gegen Entgelt sei keine sportliche Veranstaltung und damit kein Zweckbetrieb i.S. des § 67a AO (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBI II 1990, 1012; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 67a AO Rz 14, m.w.N.).
  • FG Köln, 10.10.2002 - 13 K 1465/00

    Selbstlosigkeit eines eingetragenen Vereins

  • BFH, 07.05.1997 - V B 95/96

    Definition des Begriffs "Sportliche Veranstaltung"

  • FG Düsseldorf, 23.07.1997 - 5 K 8155/93

    Annahme eines einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch

  • FG Hessen, 06.09.1999 - 4 K 2221/99

    Möglichkeit der Minderung des Ergebnisses des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

  • FG Hessen, 22.06.1999 - 4 K 3970/97

    Befreiung von der Körperschaftssteuer wegen Förderung gemeinnütziger

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.1994 - 2 K 1704/93
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