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   BFH, 25.07.1990 - X R 137/88   

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BFH, 25.07.1990 - X R 137/88 (https://dejure.org/1990,1316)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1990 - X R 137/88 (https://dejure.org/1990,1316)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1990 - X R 137/88 (https://dejure.org/1990,1316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 517
  • NJW 1991, 125
  • NJW-RR 1991, 200 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 75
  • BB 1990, 2180
  • DB 1990, 2401
  • BStBl II 1990, 1022
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    a) Fehlt die Zustimmungserklärung des Unterhaltsberechtigten, die - zusammen mit dem Antrag des Unterhaltsverpflichteten - Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (erkennender Senat, Urteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, 958 f.), so führt allein dieser Mangel notwendig zur Versagung des vom Unterhaltleistenden begehrten Sonderausgabenabzugs.

    Die Regelung stellt nach ihrem Wortsinn und Zweck (vgl. dazu Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, 959, unter 1. b) bb), m. w. N.) allein auf das Ergebnis der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Einigung zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten ab:.

    Auch dieser Umstand wird nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (erforderlichenfalls in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - ; vgl. dazu Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957) erst dann bedeutsam, wenn er tatsächlich zu einer Erteilung der Zustimmung bzw. zu einer entsprechenden (rechtskräftigen) Verurteilung (§ 894 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192) geführt hat.

    Dieser soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Unterhaltsverpflichteten z.B. auch davon abhängig machen dürfen, daß dieser beim Unterhaltsempfänger infolge der Unterhaltsleistung anfallende Steuern übernimmt (vgl. erkennender Senat in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, 959 und die dortigen Nachweise).

  • BFH, 25.10.1988 - IX R 53/84

    Zur Ersetzung der beim Realsplitting erforderlichen Zustimmung durch Verurteilung

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    Auch dieser Umstand wird nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (erforderlichenfalls in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - ; vgl. dazu Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957) erst dann bedeutsam, wenn er tatsächlich zu einer Erteilung der Zustimmung bzw. zu einer entsprechenden (rechtskräftigen) Verurteilung (§ 894 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192) geführt hat.

    b) Eine Verurteilung zur Abgabe der Zustimmungserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kann nicht auf abgabenrechtlichem Wege erreicht werden, weil - unabhängig von der Rechtsnatur der Zustimmungserklärung - der Anspruch auf ihre Erteilung ein rein zivilrechtlicher, notfalls mit Hilfe des § 894 ZPO durchsetzbarer Anspruch ist (im Ergebnis ebenso BFH in BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192 und die dortigen Nachweise).

  • BFH, 04.02.1987 - III B 151/86

    Grundsätzliche Bedeutung - Abgeltung von Unterhaltungsleistungen - Freibetrag -

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    Die vom Kläger angegriffene betragsmäßige Begrenzung ist nicht als Unterhaltsfreibetrag anzusehen (BFH-Beschluß vom 4. Februar 1987 III B 151/86, BFHE 148, 530, BStBl II 1987, 339).

    Da es für die Gewährung des "Besucherfreibetrags" nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt geleistet wurde, geht die Frage, ob bestimmte Unterhaltsleistungen realitätsgerecht berücksichtigt sind, am Kern der Steuervergünstigungsregelung vorbei (BFHE 148, 530, BStBl II 1987, 339).

  • BFH, 12.08.1977 - VI R 61/75

    Nichtigkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    c) Die zur Behandlung eines mißbräuchlich gestellten Antrags auf getrennte Veranlagung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG) entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172 BStBl II 1977, 870; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 26 Anm. 9) geben für die Problematik grundloser Zustimmungsverweigerung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nichts her.
  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    Daß im übrigen eine Gesetzesvorschrift aus systematischen und/oder praktischen Gründen unbefriedigend erscheint (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 12. Aufl., 1989, 374 m. w. N., Fußnote 32), macht sie noch nicht verfassungswidrig (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Oktober 1982 1 BvL 39/80, BVerfGE 61, 138, 143, und vom 10. November 1981 1 BvL 18, 19/77, BVerfGE 59, 36, 49, m. w. N.).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    Daß im übrigen eine Gesetzesvorschrift aus systematischen und/oder praktischen Gründen unbefriedigend erscheint (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 12. Aufl., 1989, 374 m. w. N., Fußnote 32), macht sie noch nicht verfassungswidrig (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Oktober 1982 1 BvL 39/80, BVerfGE 61, 138, 143, und vom 10. November 1981 1 BvL 18, 19/77, BVerfGE 59, 36, 49, m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.1982 - IX 66/81
    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    Es ist daher nicht Sache der Finanzbehörden und Finanzgerichte zu beurteilen, ob die Verweigerung einer für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderlichen Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist (im Ergebnis ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1982 IX 66/81 - IV 107/80 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 19; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., 1990, § 10 Anm. 10 Buchst. b cc; Söhn in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnrn. C 95 ff.; Stephan in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., 1990, § 10 EStG Tz. 25b - jeweils m. w. N. -).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.1981 - IV 107/80
    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 137/88
    Es ist daher nicht Sache der Finanzbehörden und Finanzgerichte zu beurteilen, ob die Verweigerung einer für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderlichen Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist (im Ergebnis ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1982 IX 66/81 - IV 107/80 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 19; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., 1990, § 10 Anm. 10 Buchst. b cc; Söhn in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnrn. C 95 ff.; Stephan in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., 1990, § 10 EStG Tz. 25b - jeweils m. w. N. -).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Aus welchen Gründen im Einzelfall die Zustimmungserklärung nicht abgegeben wurde, ist dabei unbeachtlich (BFH Urteil vom 25. Juli 1990 - X R 137/88 - FamRZ 1991, 75).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Der Empfänger soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Geber z.B. auch davon abhängig machen dürfen, dass der Geber die beim Empfänger dadurch anfallenden Steuern übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 und vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; BT-Drs. 8/2201, S. 5; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

    Damit würden nicht nur die abgewogenen zivilrechtlichen (oder allgemeinen rechtlichen) Wertungen unterlaufen und das Steuerrecht überfrachtet, sondern würden auch FA und FG - auch im Erlassverfahren - überfordert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 17]), zumal schon die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geber vom Empfänger Erteilung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgesehenen Zustimmungserklärung beanspruchen kann, eine Gesamtwürdigung der gegenseitigen Leistungsbeziehung nach unterhaltsrechtlichen Kriterien erfordert, bei der Steuervorteile auf der einen und Steuernachteile auf der anderen Seite nur zwei von zahlreichen zu beachtenden Gesichtspunkten darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 15]).

    Dies kann aber weder im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren noch im finanzgerichtlichen Verfahren geklärt werden (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 17]).

    Auf die Begleitumstände und Motive, aufgrund derer die Zustimmung abgegeben wurde, kommt es daher nicht an: Ist die Zustimmung erteilt, so ist (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) der Sonderausgabenabzug zu gewähren, fehlt sie, so ist der Sonderausgabenabzug zu versagen (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022).

    Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung durch Unkenntnis der Klin vom Bestehen des Ausgleichsanspruchs verursacht worden sein sollte; auch dieses Risiko trägt nach allgemeinen Wertungen die Klin. Das Zustimmungserfordernis in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG räumt dem Empfänger (nur) die Möglichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 [juris-Rn. 15]) ein, die Zustimmung von einem zivilrechtlichen Ausgleich abhängig zu machen.

  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Die für den Sonderausgabenabzug zwingend geforderte Zustimmungserklärung des Empfängers kann nicht durch behördliche oder gerichtliche Wertungen und Willensbekundungen ersetzt, sondern allenfalls (zivil-)gerichtlich erzwungen werden (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022).
  • BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96

    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

    Die vom BFH in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze sind auf die Problematik der Bindung an die Wahlrechtsausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022 --unter 2. c--, m.w.N.).
  • BFH, 02.07.2003 - XI R 8/03

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting

    Ein ggf. rechtswidriges Verhalten der früheren Ehefrau ist auf zivilrechtlichem, nicht abgabenrechtlichem Weg zu klären (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 - 3 K 3118/17

    Kein Werbungskostenabzug für Reservistendienst Leistende der Bundeswehr

    Dass eine Gesetzesvorschrift aus systematischen oder praktischen Gründen unbefriedigend erscheint, macht sie im Übrigen noch nicht verfassungswidrig (BFH, Urteil vom 25.07.1990 X R 137/88, NJW 1991, 125, Juris Rn. 21).
  • FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02

    Einordnung der Körperschaftsteuer-Anrechnungsbeträge auf vereinnahmte

    Bis zur Erteilung entsprechender Steuerbescheinigungen (ggf. nach Durchführung entsprechender Zivilverfahren) hat die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes daher unter Berücksichtigung der von der ursprünglichen Ausstellern vorgenommenen Rückforderung der Steuerbescheinigungen zu erfolgen (zur vergleichbaren Situation bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung einer Zustimmungserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG s. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022).
  • BFH, 12.11.1997 - X R 83/94

    Kein Realsplitting beim Erben

    Speziell durch die Verknüpfung von Abzugs- und Besteuerungstatbestand sowie durch das Erfordernis der Einigung beider Seiten bis hin zu den abgabenrechtlichen Auswirkungen (s. dazu auch Senatsurteile vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, und vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022) sollte eine eigenverantwortliche Unterhaltsregelung ermöglicht und vor allem "sichergestellt werden, daß der Unterhaltsberechtigte die Zustimmung davon abhängig machen kann, daß der Unterhaltsverpflichtete etwaige auf die Unterhaltsleistung entfallende Steuern des Unterhaltsberechtigten übernimmt" (BTDrucks 9/1772 S. 2, 3).
  • BFH, 21.02.2013 - X B 53/11

    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt

    e) Der Vollständigkeit halber weist der Senat auf sein Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88 (BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022) hin, wonach im finanzgerichtlichen Verfahren selbst eine etwaige missbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht zu prüfen und daher nicht entscheidungserheblich ist (Bestätigung durch Urteil des BFH vom 2. Juli 2003 XI R 8/03, BFHE 202, 544, BStBl II 2003, 803).
  • FG Thüringen, 26.03.2003 - I 237/00

    Widerruf zur Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrags; Einkommensteuer

    Das zeigt ein Vergleich mit der Zustimmung des Unterhaltsempfängers bei dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (s. dazu grundsätzlich BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517 , BStBl II 1990, 1022).

    Denn das Zivilgericht muss berücksichtigen, dass das FA des Zustimmungsbegünstigten nach den gleichen Grundsätzen, die für einen missbräuchlichen Antrag auf getrennte Veranlagung gelten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, a. a. O., unter 2.c, mit weiteren Nachweisen), bereits kraft öffentlichen Rechts gehalten ist, einen willkürlichen und damit "rechtsgrundlosen" Widerruf unbeachtet zu lassen, so dass ein Schaden auf diese Weise vermieden werden könnte.

  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 261/00

    Haushaltsfreibetrag bei polizeilicher Meldung des Kindes bei beiden geschiedenen

  • FG München, 31.03.2005 - 1 K 619/05

    Rechtsmissbräuchliche Verweisung einer Klage auf Zustimmung zum begrenzten

  • FG Hamburg, 03.09.2003 - III 78/03

    Zustimmung zur Zuordnung des Haushaltsfreibetrages

  • FG Hamburg, 25.10.1999 - I 252/98

    Natur der Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Sonderausgabenabzug;

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