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   BFH, 31.07.1990 - I R 13/88   

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https://dejure.org/1990,1625
BFH, 31.07.1990 - I R 13/88 (https://dejure.org/1990,1625)
BFH, Entscheidung vom 31.07.1990 - I R 13/88 (https://dejure.org/1990,1625)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 1990 - I R 13/88 (https://dejure.org/1990,1625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags - Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit - Unschädliche Nebentätigkeit - Errichtung von Eigentumswohnungen - Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Gewerbliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 111
  • BB 1990, 2254
  • DB 1990, 2454
  • BStBl II 1990, 1075
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Auszug aus BFH, 31.07.1990 - I R 13/88
    Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags) findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

    Die Vorschrift findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern die Tätigkeiten nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

    Die Ausdehnung der unschädlichen Nebentätigkeiten auf die Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen war notwendig, weil sonst ein Wohnungsunternehmen, das Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichtet, allein wegen dieser Tätigkeiten die Vergünstigungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht hätte in Anspruch nehmen können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1958, BTDrucks III/260, S. 65, und BFH-Urteil in BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BFH, 31.07.1990 - I R 13/88
    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, die einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf von Wohnungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit verlangt und eine solche jedenfalls dann für gegeben erachtet, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung und dem Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293).
  • BFH, 13.09.1972 - I R 185/70

    Betreuung von Wohnungsbauten - Eigener Grundbesitz - Nebentätigkeit -

    Auszug aus BFH, 31.07.1990 - I R 13/88
    Dem steht nicht entgegen, daß es für die Frage, ob eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegt, auf den jeweiligen Erhebungszeitraum ankommt (BFH-Urteil vom 13. September 1972 I R 185/70, BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887).
  • BFH, 09.10.1974 - I R 23/73

    Zur Frage der erweiterten Kürzung nach § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG der

    Auszug aus BFH, 31.07.1990 - I R 13/88
    Ob der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1974 I R 23/73, BFHE 113, 463, BStBl II 1975, 44).
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    dd) Der BFH sieht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls den Regelungszweck der erweiterten Kürzung darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben, freizustellen (BFH-Urteile in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; vom 9. Oktober 1974 I R 23/73, BFHE 113, 463, BStBl II 1975, 44; vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075; in BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168; vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Der Grundgedanke der Vorschrift, nämlich die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, wurde hierdurch jedoch --wie im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 1973 IV R 97/72 (BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688) dargelegt-- nicht aufgegeben (vgl. auch BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075).

    a) Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört, schließt grundsätzlich selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil in BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075, betr. Veräußerung von Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken).

  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Zwar ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen ihrer Art nach gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG aufgeführten und für die erweiterte Kürzung unschädlichen gewerblichen Nebentätigkeiten gehören (s. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075).
  • FG Düsseldorf, 22.02.2018 - 9 K 3572/16

    Versagung der Kürzung des die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes

    Dabei sei die Frage, ob der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit gegeben sei, nicht nach den Verhältnissen eines einzelnen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums zu beurteilen (BFH-Urteil vom 31.07.1990 I R 13/88, BStBl II 1990, 1075).

    In diesem Sinne dürfte auch der BFH zu verstehen sein, wonach die Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen, auch wenn sie der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die erweiterte Kürzung ermöglicht (BFH-Urteil vom 31.07.1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075, Leitsatz 2).

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 3694/05

    Keine erweiterte Kürzung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG für eine neben der

    Die Rechtsprechung des BFH betrachtet als den Grundgedanken des erweiterten Kürzungsvorschrift gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass die Erträge von Grundstücksunternehmen, die kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erzielen, von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, freigestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BStBl II 1990, 1075; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359 m.w.N.).

    Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört, schließt grundsätzlich selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 1075, betrifft die Veräußerung von Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken).

    Zwar kommt es für die Frage, ob eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegt, auf den jeweiligen Erhebungszeitraum an (BFH-Urteile vom 13. September 1972 I R 185/70, BStBl II 1972, 887; in BStBl II 1990, 1075).

    Die Frage dagegen, ob der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 1075).

  • FG München, 10.11.2008 - 13 K 3694/05

    Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und Grundstücksverwaltung als

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  • BFH, 26.02.1992 - I R 53/90

    Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

    Die Rechtsprechung des BFH hat § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entsprechend dem oben dargelegten Zweck der Vorschrift nicht auf Unternehmen angewandt, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 I R 174/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686, und zuletzt vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075).
  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

    Daher findet § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern die Tätigkeiten nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (BFH-Urteile vom 31.7.1990 I R 13/88, BStBl II 1990, 1075, Rz. 17; vom 28.6.1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; Gosch in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 57).

    Im Falle einer Kapitalgesellschaft ist zur Beurteilung der Gewerblichkeit nicht allein auf die Rechtsform abzustellen, die gewerbesteuerrechtlich bei einer Kapitalgesellschaft gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets zur Annahme eines Gewerbebetriebs führt, sondern die Tätigkeit ist so zu betrachten, als wäre sie von einer natürlichen Person betrieben worden (BFH-Urteil vom 31.7.1990 I R 13/88, BStBl II 1990, 1075, Rz. 17; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25.9.2018 GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz. 71, wonach auf die kraft Rechtsform bestehende Gewerblichkeit im Zusammenhang mit der sog. erweiterten Kürzung nicht abzustellen ist).

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 53/02

    Betriebsaufspaltung; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist --unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens-- nicht auf Unternehmen anzuwenden, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6170/18

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Ablösezahlung der Mieterin nach

    Eine solche schädliche Nebentätigkeit würde die erweiterte Kürzung grundsätzlich insgesamt ausschließen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. etwa BFH, Urteil vom 31. Juli 1990 - I R 13/88 -, BStBl II 1990, 1075).
  • FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00

    Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 S. 2

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 6372/04

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Halten von

  • FG Düsseldorf, 13.05.2005 - 1 K 597/02

    Ausschließliche Grundstücksverwaltung mit erweiterter Kürzung des Gewerbeertrages

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6366/04

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Schädlichkeit von Einnahmen in

  • FG Hamburg, 22.08.2005 - VI 138/04

    Zur bedingten Veräußerungsabsicht einer gewerblich geprägten GbR im Zusammenhang

  • FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
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