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   BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85   

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BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85 (https://dejure.org/1989,1207)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1989 - IV R 126/85 (https://dejure.org/1989,1207)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1989 - IV R 126/85 (https://dejure.org/1989,1207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 404
  • NJW 1990, 2275
  • NJW-RR 1990, 1206 (Ls.)
  • BB 1990, 132
  • BB 1990, 615
  • DB 1990, 307
  • BStBl II 1990, 155
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85
    Infolge des Wegfalls der Vorproduktelieferungen (der Zuschlagstoffe) sei die Klägerin zur Einstellung ihrer Gasbetonproduktion gezwungen gewesen; insoweit sei ihr die Ertragsgrundlage entzogen worden, was durch die Zahlung des Entschädigungsbetrages habe ausgeglichen werden sollen (Bezugnahme auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).

    Der erkennende Senat hat sowohl im Urteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 als auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. September 1986 IV R 228/83, BFHE 147, 477, BStBl II 1987, 25, m.w.N. der Rechtsprechung) stets hervorgehoben, daß § 24 EStG aufgrund seiner Funktion als einer klarstellenden Regelung solche Einnahmen nicht erfaßt, die im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs anfallen.

    Eine solche Sachlage ist im Rahmen der Gewinneinkünfte vom BFH bejaht worden beim Hinausdrängen aus einem noch bestehenden Geschäftsraummietvertrages auf Veranlassung eines Kaufhauskonzerns (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) bzw. aus einem bestehenden Pachtvertrag durch den Grundstückserwerber (Urteil vom 28. April 1982 I R 151/78, BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566) sowie bei der unter Druck erfolgten Aufgabe einer Omnibuslinie zugunsten der Bundespost (Urteil vom 26. Mai 1965 I 84/63 U, BFHE 82, 645, BStBl III 1965, 480).

  • BFH, 18.09.1986 - IV R 228/83

    Für Fall der Kündigung in Architektenvertrag vereinbarte Vergütung ist keine

    Auszug aus BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85
    Der erkennende Senat hat sowohl im Urteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 als auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. September 1986 IV R 228/83, BFHE 147, 477, BStBl II 1987, 25, m.w.N. der Rechtsprechung) stets hervorgehoben, daß § 24 EStG aufgrund seiner Funktion als einer klarstellenden Regelung solche Einnahmen nicht erfaßt, die im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs anfallen.

    Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das vorbezeichnete Erfüllungsinteresse im Rahmen des bestehenden und verletzten Vertrages durchsetzt oder zur Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche aus Vertragsverletzung einer ergänzenden vertraglichen Regelung in Gestalt eines Vergleichs zustimmt (vgl. BFHE 147, 477, BStBl II 1987, 25).

  • BFH, 26.05.1965 - I 84/63 U

    Unmittelbarkeit der Entschädigung vom Verlust steuerpflichtiger Einnahmen

    Auszug aus BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85
    Eine solche Sachlage ist im Rahmen der Gewinneinkünfte vom BFH bejaht worden beim Hinausdrängen aus einem noch bestehenden Geschäftsraummietvertrages auf Veranlassung eines Kaufhauskonzerns (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) bzw. aus einem bestehenden Pachtvertrag durch den Grundstückserwerber (Urteil vom 28. April 1982 I R 151/78, BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566) sowie bei der unter Druck erfolgten Aufgabe einer Omnibuslinie zugunsten der Bundespost (Urteil vom 26. Mai 1965 I 84/63 U, BFHE 82, 645, BStBl III 1965, 480).
  • BFH, 24.02.1988 - I R 143/84

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und

    Auszug aus BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85
    Die Darlegungen der Klägerin im einzelnen erfüllen die Anforderungen, die an die ordnungsmäßige Erhebung einer Sachaufklärungsrüge zu stellen sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819).
  • BFH, 28.04.1982 - I R 151/78

    Abfindung - Rechte aus langfristigen Pachtverträgen - Einkünfte aus Nutzung

    Auszug aus BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85
    Eine solche Sachlage ist im Rahmen der Gewinneinkünfte vom BFH bejaht worden beim Hinausdrängen aus einem noch bestehenden Geschäftsraummietvertrages auf Veranlassung eines Kaufhauskonzerns (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) bzw. aus einem bestehenden Pachtvertrag durch den Grundstückserwerber (Urteil vom 28. April 1982 I R 151/78, BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566) sowie bei der unter Druck erfolgten Aufgabe einer Omnibuslinie zugunsten der Bundespost (Urteil vom 26. Mai 1965 I 84/63 U, BFHE 82, 645, BStBl III 1965, 480).
  • BFH, 13.09.1984 - IV R 146/81
    Auszug aus BFH, 05.10.1989 - IV R 126/85
    Eine Vertragsverletzung, die zu einer vorzeitigen Beendigung einer Geschäftsbeziehung führt und dementsprechend Ansprüche wegen Vertragsstörung auslöst, liegt für Gewerbetreibende im Bereich des Üblichen (Urteil vom 13. September 1984 IV R 146/81, nicht veröffentlicht).
  • FG München, 14.12.1995 - 6 K 2478/93

    Anspruch auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides; Voraussetzungen für eine

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  • BFH, 10.07.2012 - VIII R 48/09

    Rechtsberatungsvertrag - Entschädigung bei arbeitnehmerähnlicher Ausgestaltung

    dd) Dem steht nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach bei den Gewinneinkünften ein außergewöhnliches Ereignis (nur) anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige von einem Außenstehenden an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens durch Anwendung eines nicht unerheblichen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Drucks dergestalt gehindert worden ist, dass dem Geschäftsbetrieb zumindest teilweise die Ertragsgrundlage entzogen worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2002 IV B 31/01, BFH/NV 2002, 776).
  • BFH, 26.08.2004 - IV R 5/03

    Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung - Zeitpunkt

    In früheren oder nachfolgenden Veranlagungszeiträumen anfallende Ausgaben sind im Jahr ihrer Entstehung abziehbar (gl.A. FG München vom 23. Mai 1985 VI 49/78 F, EFG 1986, 23, aus anderen Gründen aufgehoben durch Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155; Hildesheim in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 24 Rz. 39; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 24 EStG Anm. 11; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 24 EStG Rn. 93; Richter, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1981, 88, 92; Schiffers in Korn, Einkommensteuergesetz, § 24 Rz. 10; Seithel, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1965, 621, 622; a.A. wohl Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 24 EStG Rz. 30).
  • BFH, 10.09.1998 - IV R 19/96

    Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines

    Erst durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85 (BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155) seien Entschädigungen für existenzbedrohende Störungen in Lieferverträgen als typische Geschäfte eines Unternehmers angesehen und von der Begünstigung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen worden.

    Tatsächlich hat sich die Rechtsprechung des BFH zum Begriff der Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG --entgegen der Auffassung der Revision-- durch das Urteil in BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155 nicht geändert.

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Erfüllungsinteresse im Rahmen des bestehenden (gestörten) Vertrages durchsetzt oder zur Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche aus Vertragsverletzung einer ergänzenden vertraglichen Regelung durch Vergleich zustimmt (BFH-Urteile vom 27. Juli 1978 IV R 149/77 , BFHE 126, 158 , BStBl II 1979, 66 ; vom 18. September 1986 IV R 228/83 , BFHE 147, 477 , BStBl II 1987, 25 m.w.N. der Rechtsprechung; vom 17. September 1987 IV R 168/85 , BFH/NV 1988, 429; vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85 , BFHE 158, 404, 406, BStBl II 1990, 155 , zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Sukzessivlieferungsvertrages).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2003 - 15 K 1835/00

    Pensionszusage; Kommanditist; Altzusage; Passivierungswahlrecht; Abfindung;

    Ein außergewöhnlicher Vorgang im vorbezeichneten Sinne ist auch bei Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis nicht ausgeschlossen, wenn er dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat (BFH-Beschluss vom 11.03.1996 IV B 55/95, BFH/NV 1996, 737; BFH-Urteile vom 05.10.1989 IV R 126/85, BStBl II 1990, 155; vom 15.12.1989 VI R 4/85, BFH/NV 1990, 429).
  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

    (Zum Erfordernis des außergewöhnlichen Ereignisses, insbesondere bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: z.B. BFH-Urteile vom 27.11.1991 X R 10/91, a.a.O.; vom 21.09.1993 IX R 32/93, a.a.O.; vom 05.10.1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155, alle m.w.N.).

    Dies ist kein außergewöhnlicher Vorgang (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1989 IV R 126/85, a.a.O., in einem Fall der Weigerung eines Vorproduktlieferanten, einen noch mehrere Jahre laufenden Vertrag zu erfüllen).

  • FG München, 26.07.2016 - 6 K 1608/13

    Keine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung für den Wechsel in eine neue

    Ein außergewöhnlicher Vorgang im vorbezeichneten Sinne ist auch bei Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis nicht ausgeschlossen, wenn er dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat (BFH-Urteil vom 05.10.1989 IV R 126/85, BStBl. II 1990, 155).
  • BFH, 14.07.1993 - I R 84/92

    Entschädigung zum Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - Zahlung

    Solche liegen nach der Rechtsprechung des IV.Senats vor, wenn der Steuerpflichtige von einem Außenstehenden an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens durch Anwendung eines nicht unerheblichen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Drucks dergestalt gehindert wurde, daß ohne Eingehen auf die Entschädigung dem Geschäftsbetrieb zumindest teilweise die Ertragsgrundlage entzogen worden wäre (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 26/92

    Ansetzungszeitpunkt bei bestrittene Forderungen aufgrund einer

    Soweit das FA insoweit - im Rahmen einer Gegenrüge - mangelnde Aufklärung durch das FG rügen wollte, ist diese Rüge nicht schlüssig erhoben (vgl. zu den Voraussetzungen u.a. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155, unter 5., und Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819).
  • FG Köln, 22.03.2001 - 10 K 7067/97

    Tarifermäßigung bei Zahlung eines Ausgleichsbetrags für die Reduzierung einer

  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

  • FG Köln, 08.02.2001 - 10 K 4874/96

    Konzernweite Auslandsversetzung: "Sonderzahlungen" werden voll besteuert

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09

    Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

  • FG Saarland, 09.02.1990 - 1 K 231/89

    Einkommensteuer; Entschädigung auch ohne Handeln auf Druck

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