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   BFH, 06.12.1989 - II R 95/86   

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https://dejure.org/1989,631
BFH, 06.12.1989 - II R 95/86 (https://dejure.org/1989,631)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1989 - II R 95/86 (https://dejure.org/1989,631)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - II R 95/86 (https://dejure.org/1989,631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG Berlin §§ 20; GrEStG 1983 §§ 8, 9
    Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Übernahme eines Grundstücks "zum Buchwert"

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG Berlin § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Personenhandelsgesellschaft - Erwerb eines Grundstücks - Vereinbarter Preis - Erwerb zum Buchwert - Verkehrswert - Gegenleistung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 255
  • BB 1990, 272
  • BB 1990, 483
  • DB 1990, 464
  • BStBl II 1990, 186
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.11.1980 - II R 28/75

    Personenhandelsgesellschaft - Einheitswert - Gesellschaftsvertrag - Mehrwert -

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 95/86
    Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (ständige Rechtsprechung: z.B. Senatsurteil vom 5. November 1980 II R 28/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174).

    Dabei ist entscheidend, ob im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft neben der ausdrücklich im Vertrag genannten Gegenleistung ein weiterer Leistungsaustausch feststellbar ist, insbesondere ob als Entgelt für den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück anderweitige Ansprüche aufgegeben oder durch die Grundstücksübereignung ersatzweise erfüllt werden (vgl. BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174).

    Denn sowohl die Minderung des Werts des Vermögens der KG wie die Nichtrealisierung eines (möglichen) Gewinns könnte nur dann sich auf die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage auswirken, wenn - und soweit - darin als Entgelt für den Grundstückserwerb die Aufgabe oder die ersatzweise Erfüllung anderweitiger Ansprüche der Klägerin gegen die KG gesehen werden könnten (vgl. BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174).

  • BFH, 25.01.1989 - II R 28/86

    Grunderwerbsteuer - GmbH - Umwandlung auf Alleingesellschafter - Gegenleistung -

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 95/86
    Eine Gegenleistung in diesem Sinn kann auch bei Grundstücksübertragungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gegeben sein (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1989 II R 26/86, BFHE 156, 251, BStBl II 1989, 466).

    Die bewußte Hinnahme der Wertschmälerung unter unveränderter Beibehaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (anders beispielsweise bei Untergang der Gesellschaftsrechte, vgl. zuletzt BFHE 156, 251, BStBl II 1989, 466) kann als solche nicht als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn angesprochen werden.

  • BFH, 26.10.1977 - II R 115/69

    Kapitalgesellschaft - Verkauf des Grundstücks - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 95/86
    Ein Gewinnauszahlungsanspruch (§ 169 des Handelsgesetzbuches - HGB -), auf den die Klägerin im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb hätte verzichten können, ist in bezug auf die Grundstücksübertragung mangels Gewinnrealisierung nicht entstanden; die Nichtrealisierung von Gewinnerwartungen begründet keinen Anspruch, auf den der Kommanditist wirksam zugunsten der KG verzichten könnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1977 II R 115/69, BFHE 124, 237, BStBl II 1978, 201).
  • BFH, 25.07.1979 - II R 55/76

    Umwandlung einer GmbH - Wert der Gegenleistung - Berechnung der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 06.12.1989 - II R 95/86
    Ohne Bedeutung ist, ob hinsichtlich der Aufgabe und Erfüllung von Ansprüchen ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen getroffen wurden oder ob insoweit die Aufgabe oder Erfüllung von Ansprüchen mit dem Grundstückserwerb von Gesetzes wegen verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 1979 II R 55/76, BFHE 128, 476, BStBl II 1979, 692).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Allerdings ist der Wert der Gegenleistung auch in den Ausnahmefällen als Bemessungsgrundlage anzusetzen, in denen er außergewöhnlich niedrig ist und hinter dem gemeinen Wert des Grundstücks zurückbleibt (z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186; in BFHE 201, 326, BStBl II 2003, 483).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Allerdings ist der Wert der Gegenleistung auch in den Ausnahmefällen als Bemessungsgrundlage anzusetzen, in denen er außergewöhnlich niedrig ist und hinter dem gemeinen Wert des Grundstücks zurückbleibt (z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186; in BFHE 201, 326, BStBl II 2003, 483).
  • BFH, 26.02.2003 - II B 54/02

    Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen

    Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).

    Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).

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