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   BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85   

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https://dejure.org/1990,246
BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85 (https://dejure.org/1990,246)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1990 - IX R 17/85 (https://dejure.org/1990,246)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - IX R 17/85 (https://dejure.org/1990,246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 491
  • NJW 1990, 2084
  • NJW-RR 1990, 1036 (Ls.)
  • BB 1990, 1252
  • BB 1990, 990
  • DB 1990, 1065
  • BStBl II 1990, 465
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.02.1988 - IX R 151/86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85
    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453, und vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).

    Der erkennende Senat hat im Urteil in BFH/NV 1989, 485 ausgesprochen, daß auch Räumungskosten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung eines Mietwohngrundstücks nicht gemäß § 9 Abs. 1 EStG abziehbar sind.

  • BFH, 04.03.1966 - VI 258/65
    Auszug aus BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85
    Davon, daß mit der Veräußerung eines Mietobjekts zusammenhängende Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind, ist der BFH bereits im Urteil vom 4. März 1966 VI 258/65 (BFHE 85, 417, BStBl III 1966, 451, 3. Absatz der Gründe) ausgegangen.
  • BFH, 23.10.1984 - IX R 48/80

    Nutzungswert - Entgeltliche Nutzung - Zurechnung - Rohmietwert - Abzug von

    Auszug aus BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85
    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453, und vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85
    Ferner hat der VIII. Senat im Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) entschieden, daß eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) entfalle, wenn ein Gebäude abgebrochen werde, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können.
  • BFH, 15.12.1981 - VIII R 107/79

    Werbungskosten - Vorbereitung einer Tätigkeit - Grundstückserwerb

    Auszug aus BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85
    Das FG hat hierzu im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 107/79 (BFHE 135, 431, BStBl II 1982, 495) ausgesprochen, daß maßgebend nicht der Zeitpunkt der Schadensermittlung, sondern der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem der Schaden beseitigt wird.
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

    Mithin können auch die damit im Zusammenhang angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 159/85, BFH/NV 1990, 761, und IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465, m.w.N.).

    Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die Abnutzung der Immobilie während der bisherigen Vermietungstätigkeit reicht nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen; denn der objektive Zusammenhang der Aufwendungen mit der früheren Einkunftserzielung wird durch die von den Beteiligten gewollte Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert (vgl. BFH in BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465; zur Erwerberseite bei sog. Modernisierungsmodellen s. BFH-Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918; vom 12. November 1991 IX R 71/89, BFH/NV 1992, 301).

  • FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 16 K 770/01

    Vermietung und Verpachtung; Instandsetzungsaufwand; Mietwohnhaus;

    Das FA wies den fristgerecht eingelegten Einspruch unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 17/85 (BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465) als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2001).

    Die Kläger führen u.A. aus: Das FA berufe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465, weil im Streitfall die Reparaturen während des Zeitraums der Vermietung (vor dem Besitzübergang) durchgeführt worden seien.

    Das FA geht davon aus, dass nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465 der Werbungskostenabzug hier ausscheide, weil eine vertragliche Verpflichtung bestanden habe und die Arbeiten im Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrags und dem Besitzübergang durchgeführt worden seien.

    Hiervon ausgehend hat der BFH in seinen Urteilen vom 23. Januar 1990 IX R 17/85 (BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465) und IX R 159/85 (BFH/NV 1990, 761), die das FG im Ergebnis für zutreffend hält, eine solche "Überlagerung" durch eine Veräußerung jeweils für den Fall bejaht, dass der Verkäufer sich im Kaufvertrag zu Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet und dieselben erst nach dem Besitzübergang und Beendigung der Vermietung durchgeführt hatte.

    Nichts Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch aus Ausführungen im vorletzten Absatz des BFH-Urteils in BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465 ("Das FG hat hierzu im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 15.Dezember 1981 VIII R 107/79 (BFHE 135, 431, BStBl II 1982, 495) ausgesprochen, daß maßgebend nicht der Zeitpunkt der Schadensermittlung, sondern der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem der Schaden beseitigt wird.

    Dass ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs "auch die für den Werbungskostenabzug grundsätzlich erforderliche Absicht der Kläger zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr gegeben" war (s. BFH in BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465 im viertletzten Absatz), bedeutet nicht (umgekehrt), dass Maßnahmen vor dem Zeitpunkt des Besitzübergangs in einer ebensolchen Absicht gemacht wären.

  • BFH, 01.12.2015 - IX R 9/15

    Unbebautes Grundstück - Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht

    Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen miteinbezogen werden (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 202/05, BFH/NV 2007, 226).

    Er ist jedoch bei der tatrichterlichen Würdigung zu beachten, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen besteht (BFH-Urteile in BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und in BFH/NV 1991, 741).

    d) Weitere Indizien, aus denen sich der wirtschaftliche Zusammenhang ergeben kann, sind nach der Rechtsprechung die Bebaubarkeit des Grundstücks (BFH-Urteile in BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; in BFH/NV 1991, 741; vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300), die Beauftragung eines Architekten oder eine Bauvoranfrage (BFH-Urteil in BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554).

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