Rechtsprechung
   BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorauszahlungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Betriebs-Berater

    Vorauszahlungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1
    Wegen Konkurs des Bauunternehmers vergebliche Bauaufwendungen als Werbungskosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs (IBR 1991, 49)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Zum einkommensteuerlichen Abzug der Kosten von Erbauseinandersetzung und Nachlassverwaltung, insbes. bei Testamentvollstreckung - Folgerungen aus der neueren BFH-Rechtsprechung -" von RA, StB Dr. Georg Grube, original erschienen in: DB 2003, 2300 - 2306.

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 160, 466
  • NJW 1990, 2776 (Ls.)
  • NJW 1990, 2776 L
  • BB 1990, 1831
  • BB 1990, 1886
  • BStBl II 1990, 830
  • IBR 1991, 49



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Wird zitiert von ... (228)  

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97  

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Das gilt auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in der Form der AfA gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 478, BStBl II 1990, 830).

    Wie dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen (BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, 221, BStBl II 1988, 995; vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, zu 3.; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 EStG Rz. 1), so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 480, BStBl II 1990, 830).

    Daher gebietet das Nettoprinzip, das sich aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 160, 466, 480, BStBl II 1990, 830; vgl. ferner BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571, zu 3.; vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520, zu 2.), nicht die Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin.

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97  

    Steuerrecht - Anschaffungsnahe Aufwendungen oder Instandsetzungsmaßnahmen?

    Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte, mithin auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nach § 255 HGB (vgl. allg. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 835, zu C. III. 1. c dd; ferner BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 1. b, zu Herstellungskosten, und vom 17. Dezember 1996 IX R 47/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348, zu Anschaffungskosten; vgl. auch Amtliches Einkommensteuer-Handbuch --EStH-- 2001, H 32a).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87  

    Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

    Ein Bauherr kann Vorauszahlungen auf Herstellungskosten, für die er infolge Konkurses des Bauunternehmers keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

    Vorauszahlungen sind insoweit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, sondern zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, als ihnen Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, selbst wenn diese mangelhaft sind (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830).

    Sie gehen nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) hingegen insoweit nicht in die Herstellungskosten ein, als für sie Bauleistungen infolge Konkurses des Bauunternehmers nicht erbracht worden sind.

    c) Die vergeblichen Vorauszahlungen von 61.800 DM sind nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 als Werbungskosten im Streitjahr abziehbar.

    Nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, Abschn. C III 1 c, aa, cc der Gründe, läßt ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung den Charakter der Aufwendungen als Herstellungskosten unberührt.

    Seine Entscheidung wird durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 nicht berührt; denn der Große Senat hatte nicht über die steuerliche Behandlung von Reparaturaufwendungen vor Fertigstellung des Gebäudes, sondern die Frage entschieden, ob vom Besteller geleistete Vorauszahlungen insoweit als Werbungskosten abziehbar sind, als ihnen keine Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen.

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