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   BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88   

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https://dejure.org/1990,59
BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88 (https://dejure.org/1990,59)
BFH, Entscheidung vom 25.09.1990 - IX R 84/88 (https://dejure.org/1990,59)
BFH, Entscheidung vom 25. September 1990 - IX R 84/88 (https://dejure.org/1990,59)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 80 Abs. 1 und 5, 119 Abs. 1, 122 Abs. 1, 180 Abs. 2, 183 Abs. 1, 196, 197 Abs. 1; VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 § 7; EStG § 21

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsanordnung - Namentlich bezeichneter Beteiligter - Bauherrengemeinschaft - Gesonderte und einheitliche Feststellung - Vermietung und Verpachtung - Ungenaue Bezeichnung des Inhaltsadressaten - Initiator - Bevollmächtigung nach Rechtsscheingrundsätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Umsatzsteuer betrifft, gegenüber einer Bauherrengemeinschaft - Zur Bevollmächtigung nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 4
  • BB 1991, 128
  • DB 1991, 529
  • BStBl II 1991, 120
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 28.01.1976 - IV R 168/73

    Lohnsteuer-Außenprüfer - Lohnsummensteuerprüfung - Anerkennungserklärung -

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Als Bevollmächtigter i.S. der §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1976 IV R 168/73, BFHE 118, 49, 54, BStBl II 1976, 344; vom 2. April 1987 VII R 60/84, BFHE 150, 93; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Anm. 30 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Tz. 3).

    Eine Duldungsvollmacht, deren dogmatische Einordnung im einzelnen umstritten ist (vgl. dazu Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2.Band, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., S. 828 f.; Thiele in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 167 Rdnr. 38; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl., § 173 Anm. 4 b), ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 118, 49, 54, BStBl II 1976, 344, 346).

  • BFH, 30.09.1988 - III R 218/84

    Erfordernis jeweils einer Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Bei der Auslegung kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen mußte; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Beschluß vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34; Urteil vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749).

    Zu der Auslegung ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG dafür ausreichen (vgl. das Urteil in BFH/NV 1989, 749 m.w.N.).

  • BFH, 14.03.1989 - I B 50/88

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Außenprüfung - Bauherrengemeinschaft -

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    c) Der erkennende Senat hat allerdings in einem Urteil vom 16. April 1985 IX R 178/83 (BFH/NV 1986, 10) eine Prüfungsanordnung, die an sechs Ersterwerbergemeinschaften zu Händen einer Treuhänderin gerichtet war, dahin ausgelegt, sie wende sich an die Treuhänderin persönlich (vgl. aber auch den Beschluß des I. Senats vom 14. März 1989 I B 50/88, BFHE 156, 365, BStBl II 1989, 590).

    Steuerpflichtiger im Sinn dieser Vorschrift ist derjenige, dessen steuerliche Verhältnisse überprüft werden sollen und der die Prüfung zu dulden hat (vgl. den Beschluß in BFHE 156, 365, BStBl II 1989, 590).

  • BFH, 08.03.1988 - VIII R 220/85

    Anforderungen an die Zulässigkeit wiederholter Außenprüfungen

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Es ist deshalb auch insoweit sachgerecht und berührt jedenfalls die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung nicht, wenn das FA bei deren Erlaß davon ausgeht, daß der einzelne Anleger Steuersubjekt ist und die Prüfungsanordnung an ihn richtet, zumal nach dem Urteil des VIII. Senats vom 8. März 1988 VIII R 220/85 (BFH/NV 1988, 758) eine Prüfungsanordnung nichtig ist, die sich an eine GbR richtet, deren Existenz im Streit ist.
  • BFH, 26.02.1986 - II R 231/83

    Einordnung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten als steuerrechtlicher

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Der Annahme einer umfassenden Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen steht nicht entgegen, daß die C in den Feststellungserklärungen nur als Empfangsbevollmächtigte bezeichnet ist (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 26. Februar 1986 II R 231/83, BFH/NV 1987, 344).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 60/84
    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Als Bevollmächtigter i.S. der §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1976 IV R 168/73, BFHE 118, 49, 54, BStBl II 1976, 344; vom 2. April 1987 VII R 60/84, BFHE 150, 93; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Anm. 30 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Tz. 3).
  • BFH, 25.09.1985 - IX B 21/85

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Wie weit die Vollmacht dieser Personen nach den dem Bauherrenmodell zugrunde liegenden Verträgen reicht und wie lange sie gilt, läßt sich ohne Kenntnis der Verträge nicht eindeutig bestimmen; selbst bei Kenntnis der Verträge bleibt nicht selten fraglich, welcher der Initiatoren zu welchen Handlungen und für welchen Zeitraum bevollmächtigt ist (vgl. den BFH-Beschluß vom 25. September 1985 IX B 21/85, BFH/NV 1986, 250).
  • BFH, 18.03.1988 - V R 178/83

    Kein Vorsteuerabzug für den Eigentümer eines Ferienhauses, wenn die

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    An wen bei Bauherrengemeinschaften die Prüfungsanordnung betreffend Umsatzsteuer zu richten ist, hängt davon ab, ob Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Bauherrengemeinschaft als GbR oder der einzelne Anleger ist (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 178/83, BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646).
  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Eine Prüfungsanordnung, die mehrere Steuerarten betrifft, enthält mehrere selbständige Regelungen i.S. des § 118 AO 1977 (Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).
  • BFH, 16.11.1989 - IV R 29/89

    - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei der Prüfung einer GbR - Zur Ausübung

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
    Der Senat weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht von dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 16. November 1989 IV R 29/89 (BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272) ab.
  • FG Nürnberg, 25.03.1987 - V 272/83
  • BVerfG, 15.02.1985 - 1 BvR 338/84
  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 203/81

    Feststellungsbescheid - Klage - Gesellschaft

  • BFH, 16.07.1969 - I R 81/66

    Revisionsverfahren - Beschränkung des Klageantrags - Rückstellungen für

  • BFH, 15.02.1978 - I R 36/77

    Testamentsvollstrecker - OHG - Gewinnfeststellungsbescheid -

  • BFH, 20.02.1990 - IX R 83/88

    Kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit

  • BFH, 09.05.1985 - IV R 172/83

    Rücknahme - Steuerverwaltungsakt - Nichtigkeit - Fortsetzungsfeststellungsklage -

  • BFH, 29.06.1988 - IV B 70/88

    Nichtigkeit der Aufforderung zur Buchführung - Anforderungen an die Nichtigkeit

  • BFH, 14.03.1990 - X R 104/88

    Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammengefaßt

  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 94/87

    Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung zur Prüfung der Feststellung der

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

  • BFH, 28.10.1988 - III R 52/86

    Zur Zusammenfassung und Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten

  • BFH, 25.08.1981 - VII B 3/81

    Entsprechende Auswertung des § 133 BGB bei der Auslegung von Verwaltungsakten und

  • BFH, 16.04.1985 - IX R 178/83

    Aufklärungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich des Bestehens einer

  • BFH, 22.11.1988 - VII R 173/85

    Ein Lohnsteuerhaftungsbescheid, der mangels zeitraumbezogener Aufgliederung des

  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92

    Keine Entnahme eines Grundstücks, das zum Sonderbetriebsvermögen des

    Dabei kommt es darauf an, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen mußte (vgl. zu Prüfungsanordnungen etwa BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120; Beschluß vom 31. Oktober 1991 X R 28/89, BFH/NV 1992, 435, m. w. N.).

    Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn von den Feststellungsbeteiligten eine dritte Person als Empfangsbevollmächtigter benannt wird (vgl. BFH in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 unter B IV. 6. der Gründe, und Urteil vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225).

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß die Adressierung der Bescheide mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig ist, die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt und diese Möglichkeit der Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit vorgeht (vgl. hierzu Meyer, NVwZ 1986, 513 ; BFH, Urteil vom 25. September 1990 - IX R 84/88 - BStBl 1991 II, S. 120 ).

    Das Revisionsgericht ist zur Auslegung der angefochtenen Bescheide befugt, wenn - wie hier - die tatsächlichen Feststellungen dafür ausreichen (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - BVerwGE 67, 222 ; BFH, Urteil vom 25. September 1990, a.a.O.).

    Es handelt sich damit der Sache nach um eine Zusammenfassung mehrerer, an verschiedene Personen gerichtete Verwaltungsakte in einem Bescheid (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25. September 1990, a.a.O. S. 122 m.w.N.) und nicht um einen - ein (hier nicht gegebenes) Gesamtschuldverhältnis voraussetzenden - zusammengefaßten Bescheid im Sinne von § 155 Abs. 3 AO (vgl. Kohls, a.a.O., S. 5, 18, 23).

    Denn die Bevollmächtigung braucht nicht ausdrücklich erfolgt zu sein; vielmehr gilt auch derjenige als Bevollmächtigter, der wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem oder den Vertretenen zurechenbar ist (BFH, Urteil vom 25. September 1990, a.a.O., S. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auflage, § 41 Rn. 25 a, 30 m.w.N.).

    Dies gilt um so mehr, als eine Bevollmächtigung des Verwalters nach Rechtsscheinsgrundsätzen bei Wohnungseigentümergemeinschaften angesichts der weitgehenden gesetzlichen Vertretung durch den Verwalter und der Möglichkeit, diese Befugnisse rechtsgeschäftlich zu erweitern, nicht fernliegt (vgl. ebenso für Bauherrengemeinschaften BFH, Urteil vom 25. September 1990, a.a.O., S. 123).

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Die Bescheide richten sich mit der dafür notwendigen Bestimmtheit (vgl. § 119 Abs. 1 AO 1977; vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120) aber auch inhaltlich an ihn als den sog. Inhaltsadressaten und konnten von ihm als Betroffenen bei verständiger Betrachtung und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (BFH-Urteil in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120) nicht anders verstanden werden:.
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