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   BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89   

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https://dejure.org/1990,642
BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89 (https://dejure.org/1990,642)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1990 - IV R 17/89 (https://dejure.org/1990,642)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1990 - IV R 17/89 (https://dejure.org/1990,642)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12

  • Wolters Kluwer

    Gesellschafter einer Personengesellschaft - Darlehnsforderungen - Abtretung an nahe Angehörige - Inhaltliche Änderungen der Darlehnsbedingungen - Darlehnszinsen - Betriebsausgaben - Darlehnsvereinbarung unter Fremden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Verwandtenverträgen - Abtretung von Gesellschafterdarlehen - Zinsen als Betriebsausgaben - Unter Fremden übliche Vereinbarungen als Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 90
  • BB 1991, 323
  • BB 1991, 57
  • DB 1991, 71
  • BStBl II 1991, 18
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.05.1984 - VIII R 35/84

    Darlehn - Betriebsausgaben - Eigenkapital - Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89
    Der Auffassung der Klägerin, nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 2. Mai 1984 VIII R 35/84 (BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243) dürfe die steuerliche Anerkennung der Darlehensverträge im Streitfall nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs abhängig gemacht werden, folgt der Senat wegen der vom FG zutreffend erkannten und dargelegten Besonderheiten des Streitfalls nicht.

    Im Urteil in BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243 wurde von einem Fremdvergleich mit der Begründung abgesehen, die Darlehensgeber hätten keine Möglichkeit gehabt, die Darlehensvereinbarungen anders zu gestalten.

    Anders als im Streitfall war im Falle des Urteils in BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243 nach dem festgestellten Sachverhalt mit der Abtretung keine Änderung der Darlehensverträge verbunden.

  • BFH, 14.04.1983 - IV R 198/80

    Betriebsausgaben - Darlehnsforderung - Zinsen

    Auszug aus BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89
    Davon kann bei einem Vertrag zwischen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. für Darlehensverträge zwischen Eltern und Kindern bzw. Großeltern und Enkeln z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603; vom 7. Mai 1987 IV R 73/85, BFH/NV 1987, 765, und vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des BFH ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten sowohl bei stillen Beteiligungen als auch bei Darlehensverträgen zwischen Fremden unüblich ist und daß deshalb das Fehlen solcher Sicherheiten der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen entgegensteht (vgl. z.B. Urteile in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603, und BFH/NV 1987, 765).

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 73/85

    Steuerrechtliche Anforderungen an Verträge zwischen Familienangehörigen

    Auszug aus BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89
    Davon kann bei einem Vertrag zwischen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. für Darlehensverträge zwischen Eltern und Kindern bzw. Großeltern und Enkeln z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603; vom 7. Mai 1987 IV R 73/85, BFH/NV 1987, 765, und vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des BFH ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten sowohl bei stillen Beteiligungen als auch bei Darlehensverträgen zwischen Fremden unüblich ist und daß deshalb das Fehlen solcher Sicherheiten der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen entgegensteht (vgl. z.B. Urteile in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603, und BFH/NV 1987, 765).

  • BFH, 20.03.1987 - III R 197/83

    Schuldzinsen aus schenkweise begründeten Darlehensverhältnissen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89
    Davon kann bei einem Vertrag zwischen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. für Darlehensverträge zwischen Eltern und Kindern bzw. Großeltern und Enkeln z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603; vom 7. Mai 1987 IV R 73/85, BFH/NV 1987, 765, und vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des BFH ist wiederholt ausgesprochen worden, daß die langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten sowohl bei stillen Beteiligungen als auch bei Darlehensverträgen zwischen Fremden unüblich ist und daß deshalb das Fehlen solcher Sicherheiten der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen entgegensteht (vgl. z.B. Urteile in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603, und BFH/NV 1987, 765).

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89
    Der Große Senat hat diesen Rechtsgrundsatz mit Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) erneut bekräftigt.
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 29/86

    Betriebsausgaben - Zinszahlungen - Personengesellschaft - Abtretung von

    Auszug aus BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89
    b) Dieser Rechtsgrundsatz ist auch zu beachten, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter geschlossen sind und die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Verträge bestehen, die Gesellschaft beherrschen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500, m.w.N.).
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