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   BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87   

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https://dejure.org/1990,829
BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87 (https://dejure.org/1990,829)
BFH, Entscheidung vom 07.08.1990 - VIII R 110/87 (https://dejure.org/1990,829)
BFH, Entscheidung vom 07. August 1990 - VIII R 110/87 (https://dejure.org/1990,829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Betriebsunternehmen - Verpachtetes Grundstück - Fortführung des Betriebs - Wesentliche Betriebsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BStBl II 1991, 336
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87
    Das FG konnte bei seiner Entscheidung die später durch das BFH- Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014) erfolgte Präzisierung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen.

    Gebäude - so wird in dem Urteil in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 weiter ausgeführt -, die durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart dauernd für den Betrieb des Betriebsunternehmens eingerichtet sind, seien für diesen eine wesentliche Betriebsgrundlage.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auszug aus BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87
    Das FG ist bei seiner Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82 (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) ausgegangen.

    Eine solche Ansicht kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht aus dem Urteil in BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299 hergeleitet werden.

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

    Der XI. Senat des BFH ist bei dieser Entscheidung einerseits von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, nach der Grundstücke in Innenstadt-, aber auch in Ortsrandlagen, die zum Zwecke des Betriebs eines Einzelhandelsunternehmens überlassen werden, angesichts der Bindung des Kundenkreises in aller Regel eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen darstellen und deshalb geeignet sind, die sachliche Verflechtung mit dem Besitzunternehmen zu begründen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl II 1992, 723: Getränkeeinzelhandel; vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336: Möbeleinzelhandel; vom 26. August 1993 IV R 48/91, BFH/NV 1994, 265: Möbelhandel in Ortsrandlage; vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233: Pelzhandel einschließlich Reparatur).
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 77/87

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    aa) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen besonderes Gewicht hat, hat die Rechtsprechung des BFH eine Reihe von Merkmalen entwickelt: Das Wirtschaftsgut muß für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden sein (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) oder nach seiner Lage für die Belange des Betriebs besonders geeignet sein (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336).

    Es muß einen deutlichen Unterschied machen, ob das Wirtschaftsgut im Eigentum des Betriebsunternehmens oder eines fremden Dritten steht (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

    Ist dies nicht möglich, dann ist das Grundstück für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens grundsätzlich von besonderem Gewicht (BStBl II 1991, 336).

    Für die besonderen Bedürfnisse des Betriebsunternehmens hergerichtet ist ein Grundstück (Gebäude) z. B. dann, wenn es durch seine Lage, Größe und seinen Grundriß auf den Betrieb zugeschnitten oder durch seine Gliederung oder sonstige Bauart dauernd für den Betrieb des Betriebsunternehmens eingerichtet ist (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; BStBl II 1991, 336).

    Ein Grundstück hat für ein Betriebsunternehmen kein besonderes Gewicht, wenn es im Vergleich zu in gleicher Weise genutzten Grundstücken nur eine geringe Grundstücksgröße hat (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Ein Grundstück soll keine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn "das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann" (Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 77/87, BFHE 166, 82, 84, BStBl II 1992, 334; vom 29. Oktober 1991 VIII R 78/87, BFH/NV 1992, 247; s. schon Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BFH/NV 1991, 93, BStBl II 1991, 336 a. E.).

    So spielt es nach zutreffender Ansicht aller BFH-Senate keine Rolle, ob das Grundstück (die Baulichkeiten) auch von anderen Unternehmen genutzt werden kann (BFH-Urteile vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, 423, BStBl II 1992, 349; in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245, unter 2 b, aa; ähnlich in BFH/NV 1991, 93, unter 3.).

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des

    Denn in einem solchen Fall können die Besitzgesellschaft oder ihre Gesellschafter auf die Betriebsgesellschaft keinen beherrschenden Einfluß ausüben (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; s. auch Urteile vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336; in BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334; in BFH/NV 1992, 312; vom 26. März 1992 IV R 50/91, BFHE 168, 96, BStBl II 1992, 830; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 15 Anm. 143; Söffing, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1990, 503; Bitz, Finanz-Rundschau - FR - 1991, 733; ders. in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 15 EStG Rdnr. 155; Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 368; kritisch Groh, Der Betrieb - DB - 1989, 748, 752).

    Es bedarf keiner branchenspezifischen Ausgestaltung der Art, daß Baulichkeiten nur noch und ausschließlich von dem Betriebsunternehmen genutzt werden können (BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405; in BStBl II 1991, 336, beide zu Möbelausstellungshallen eines Einzelhändlers; vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349).

    Die Frage, wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach Auffassung des VIII. und des IV. Senats des BFH (Urteile in BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; in BStBl II 1991, 336; in BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334; BFHE 168, 96, BStBl II 1992, 830), der der Senat grundsätzlich beipflichtet, im Ausgangspunkt danach, ob das Grundstück von der Betriebsgesellschaft in gleicher oder in unterschiedlicher Weise wie die sonstigen Grundstücke genutzt wird.

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Selbst wenn man aber in dieser Beurteilung nicht nur eine Präzisierung (BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336) oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung (Söffing, Finanz-Rundschau 1990, 26), sondern eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung sehen wollte, wäre das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die frühere Rechtsprechung im Streitfall nicht nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) geschützt.
  • BFH, 23.01.1991 - X R 47/87

    1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

    bb) Der VIII. Senat hat neuerdings die oben wiedergegebenen Ausführungen des IV. Senats in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 als "Präzisierung" seiner Rechtsprechung bezeichnet und Ausstellungshallen eines Möbeleinzelhandelsunternehmens in günstiger Verkehrslage als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BFH/NV 1991, 93).

    Das Geschäftshaus ist, auch soweit es von der GmbH für eigene betriebliche Zwecke genutzt wird, nicht ohne weiteres mit den Ausstellungshallen des Urteils in BFH/NV 1991, 93 vergleichbar, weil es nicht als Fertigobjekt, sondern als "nackter Baukörper" verpachtet wurde.

    Es bedarf keiner branchenspezifischen Ausgestaltung der Art, daß Baulichkeiten nur noch und ausschließlich von dem Betriebsunternehmen genutzt werden können (BFH/NV 1991, 93).

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 78/87

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung - Grundstück als wesentliche

    Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen besonderes Gewicht hat, hat die Rechtsprechung des BFH eine Reihe von Merkmalen entwickelt: Das Wirtschaftsgut muß für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden sein (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) oder nach seiner Lage für die Belange des Betriebs besonders geeignet sein (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336).

    Es muß einen deutlichen Unterschied machen, ob das Wirtschaftsgut im Eigentum des Betriebsunternehmens oder eines fremden Dritten steht (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

    Ist dies nicht möglich, dann ist das Grundstück für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens grundsätzlich von besonderem Gewicht (BStBl II 1991, 336).

    Für die besonderen Bedürfnisse des Betriebsunternehmens hergerichtet ist ein Grundstück (Gebäude) z. B. dann, wenn es durch seine Lage, Größe und seinen Grundriß auf den Betrieb zugeschnitten oder durch seine Gliederung oder sonstige Bauart dauernd für den Betrieb des Betriebsunternehmens eingerichtet ist (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; BStBl II 1991, 336).

    Ein Grundstück hat für ein Betriebsunternehmen kein besonderes Gewicht, wenn es im Vergleich zu in gleicher Weise genutzten Grundstücken nur eine geringe Grundstücksgröße hat (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

  • BFH, 05.09.1991 - IV R 113/90

    Grundstück mit Systemhalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

    a) Ein Grundstück ist unabhängig von seiner baulichen Gestaltung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb derart von der Verbindung mit dem Grundstück abhängig ist, daß er an anderer Stelle nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden kann; dies ist insbesondere für ein Hotel, ein Restaurant, aber auch für ein von seiner Lage abhängiges Einzelhandelsgeschäft angenommen worden (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, m. w. N.; BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336).

    Das ergibt sich auch aus dem Urteil des VIII. Senats in BStBl II 1991, 336, in dem die Ausstellungshalle eines Möbeleinzelhandelsunternehmens am Ortsrand als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen wurde (s. u. unter g).

    Auch wenn man davon ausgeht, daß maßgebliche Voraussetzung für die Annahme einer sachlichen Verflechtung ist, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann, heißt das nicht, daß es ähnlich schwer ersetzbar sein müßte, wie etwa ein in der Ortsmitte liegendes Grundstück für ein Einzelhandelsgeschäft (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1991, 336, betr. die Ausstellungshalle eines Möbeleinzelhandelsunternehmens am Ortsrand).

  • BFH, 09.09.1993 - V R 124/89

    Organschaft bei Betriebsaufspaltung

    Das FG hat außerdem angenommen, das der GmbH vermietete Grundstück habe jederzeit durch ein anderes ersetzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BFH/NV 1991, 93, 94).
  • FG Nürnberg, 12.11.1997 - V 227/96

    Einkommensteuer; Betriebsaufspaltung bei Veräußerung eines Reisebüros ohne

    Eine branchenspezifische Ausgestaltung, die nur noch und ausschließlich eine Nutzung durch das Betriebsunternehmen ermöglicht, ist dabei nicht erforderlich ( BFH-Urteile vom 07.08.1990 VIII R 110/87 , BStBl. II 1991, 336, vom 23.01.1991 X R 47/87 , a.a.O.).

    Auch wenn das Geschäftsfeld des Reisebüros ebenfalls Vermittlungsleistungen umfaßte, die im wesentlichen beim Firmenkundengeschäft über moderne Kommunikationsmittel oder Beratung beim Nachfrager vor Ort durch einen Außendienst erbracht werden, konnte die Betriebsgesellschaft ihre unternehmerischen Aktivitäten in unveränderter Form - ohne Unterbrechung - nicht von einem beliebigen Grundstück aus, das jederzeit am Markt zur Verfügung gestanden hätte, fortführen (BFH-Urteil vom 07.08.1990, BStBl. II 1991, 336).

    Die am Einzelfall fortentwickelten, verdichteten Kriterien der Betriebsaufspaltung können als Präzisierung der Rechtsprechung angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1990 VIII R 110/87 , a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 07.11.1995 - I 396/94
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

  • BFH, 12.04.1991 - III R 39/86

    1. Keine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, die in das Betriebsvermögen

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 8/90

    Grundstück mit Betriebshalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

  • BFH, 30.10.1997 - IV R 76/96
  • BFH, 17.09.1992 - IV R 49/91

    Anforderungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung

  • FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03

    Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche

  • BFH, 07.08.1992 - III R 80/89

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 26.03.1992 - IV R 50/91

    Fabrikations-dienende Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen

  • BFH, 20.01.1999 - I R 32/98

    VGA bei Kaufpreisraten

  • BFH, 19.08.1992 - III R 80/91

    Grundstück als Betriebsgrundlage

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

  • FG Münster, 11.06.1991 - 6 K 6347/86

    Einkommensteuer; Gebäudeanbauten als Betriebsvermögen

  • FG Baden-Württemberg, 27.08.1992 - 11 K 83/89
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.1992 - 5 K 1237/91

    Haftung von Gesellschaftern einer GbR für Umsatzsteuerschulden einer GmbH

  • BFH, 27.08.1997 - I R 76/96

    Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 26.06.1992 - III R 91/88

    Initiator der Wirtschaftsgutsgestaltung für Qualifikation als Betriebsgrundlage

  • BFH, 11.01.2001 - III S 7/99

    Einkommensteuer - Besorgnis der Befangenheit - Verfahrensmängel - Antrag auf PKH

  • BFH, 26.07.1995 - I B 184/94

    Hinzurechnung von Miet-/Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

  • FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.1996 - 14 K 589/91

    Erzielung gewerblicher Einkünfte durch Vermietung einer Werkhalle sowie die

  • FG München, 13.05.1997 - 13 K 3772/91
  • FG Baden-Württemberg, 23.01.1992 - 10 K 264/89
  • FG Saarland, 02.07.1991 - 1 K 349/90

    Einkommensteuer; Betriebsaufspaltung bei Überlassung eines bebauten Grundstücks

  • FG Schleswig-Holstein, 21.10.1992 - IV 284/89
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