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   BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89   

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BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89 (https://dejure.org/1990,1909)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1990 - IV R 129/89 (https://dejure.org/1990,1909)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - IV R 129/89 (https://dejure.org/1990,1909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4, § 4a; AO 1977 § 157, § 180

  • Wolters Kluwer

    Land- und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Betriebsvermögensvergleich - Bindungswirkung der Einkommensteuerveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 157 180; EStG §§ 4 4a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 130
  • BB 1991, 612
  • DB 1991, 1153
  • BStBl II 1991, 356
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.03.1960 - IV 33/57 U

    Schätzung des Gewinns eines Wirtschaftsjahres, der auf zwei Kalenderjahre

    Auszug aus BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 1960 IV 33/57 U (BFHE 70, 615, BStBl III 1960, 229) bewirke die rechtskräftige Veranlagung bei Steuerpflichtigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr keine Bindung an die zugrunde liegende Gewinnermittlung für die Veranlagung des folgenden Kalenderjahres.

    So hat der BFH entschieden, daß dann, wenn der Gewinn eines nichtbuchführenden Landwirts durch Schätzung ermittelt wird, bei der Veranlagung des zweiten Kalenderjahres keine Bindung an den Gewinn besteht, der für die bereits rechtskräftige Veranlagung des ersten Kalenderjahres ermittelt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 70, 615, BStBl III 1960, 229).

    Im Urteil in BFHE 70, 615, BStBl III 1960, 229 hat der BFH allerdings - ohne daß es darauf für die Entscheidung des Streitfalls angekommen wäre - sinngemäß weiter ausgeführt, es bestehe Bindung an den der Veranlagung des ersten Kalenderjahres zugrunde gelegten Gewinn, wenn der Gewinn aufgrund eines Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt worden sei.

  • BFH, 11.02.1988 - IV R 19/87

    Korrektur fehlerhafter Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft durch

    Auszug aus BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89
    Der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der sich jetzt auch aus § 252 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt, besagt, daß die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Wirtschaftsjahres mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Wirtschaftsjahres übereinstimmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 1988 IV R 19/87, BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825).
  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Infolgedessen müssen die Finanzbehörden bei der Festsetzung der Einkommensteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen --wie hier die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen-- selbständig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden ermitteln und berücksichtigen (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 1/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463; vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356; vom 14. November 2007 XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365; zur Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs siehe BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443).
  • FG Köln, 14.04.1999 - 13 K 6813/98

    Anforderungen an eine Bilanzberichtigung; Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten

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  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    Nach dem Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89 (BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356) besteht bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich auch dann keine Bindung an den der Einkommensteuerveranlagung für das Vorjahr zugrunde gelegten Gewinn des Wirtschaftsjahrs, wenn der Einkommensteuerbescheid des Vorjahrs bestandskräftig geworden ist.

    Dem steht, wie sich aus dem Urteil in BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356 ergibt, nicht entgegen, daß diese Fehlerberichtigung aus verfahrensrechtlichen Gründen möglicherweise keine Auswirkungen mehr auf die Einkommensteuerveranlagung 1984 hat.

  • FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem

    Es handele sich insoweit um eine Besteuerungsgrundlage, die entsprechend dem Urteil des BFH vom 06.12.1990 IV R 129/89 (BStBl II 1991, 356) für jeden Veranlagungszeitraum ohne Bindung an das Vorjahr eigenständig zu ermitteln sei.

    Zwar besteht nach dem Urteil des BFH vom 06.12.1990 IV R 129/89 (BFHE 163, 130 , BStBl II 1991, 356) keine Bindung an den der Einkommensteuer-Veranlagung für das Vorjahr zugrunde gelegten Gewinn des Wirtschaftsjahres mit der Folge, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz auch dann mit Wirkung für das erste offene Wj berichtigt werden kann, wenn die vorangegangene Veranlagung bestandskräftig ist und für diese deshalb die Bilanzkorrektur nicht mehr nachgeholt werden kann.

    Auch der Hinweis der Kläger, dass der Gewinn aus ihrer Landwirtschaft, der zu Recht nicht einheitlich und gesondert festgestellt wurde, zu den rechtlich unselbständigen Besteuerungsgrundlagen gehört, die zusammen mit anderen Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheid eingehen (§ 157 Abs. 2 Abgabenordnung ) und die für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig und entsprechend dem BFH-Urteil vom 06.12.1990 in BStBl II 1991, 356 ohne Bindung an die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum (bestandskräftig) zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind, rechtfertigt aus dem gleichen Grund keine andere Entscheidung.

  • BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99

    Bilanzberichtigung; abweichendes Wirtschaftsjahr

    Wie sich aus der dortigen Bezugnahme sowohl auf das Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89 (BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356) einerseits als auch auf das vom FA für seine Ansicht herangezogene Urteil in BFH/NV 1990, 630 andererseits ergibt, hat der erkennende Senat die unterschiedlichen Auswirkungen einer Bilanzberichtigung im Fall der vom Veranlagungszeitraum abweichenden Wirtschaftsjahre gesehen; das vom FA als Divergenzentscheidung angeführte BFH-Urteil betrifft somit einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

    Die Rechtssache hat damit auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 14. April 1999 13 K 6813/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 943, unter wiederholter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 97/91

    Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten

    Dies wäre u. U. nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs der Fall, wenn er die niedrigere Besteuerung aufgrund der Gewinnermittlung für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 hinnehmen würde (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356, und vom 8. August 1991 IV R 56/90, BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272).
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00

    Bewertung von Vieh, Durchschnittswerte der FinVerw

    Der Kläger konnte seine Bilanzen aber bereits deshalb nicht rückwirkend auf die zum 1. Juli 1982 aufgestellte Anfangs-(Übergangs-)bilanz ändern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.), weil sich die gewählten Bilanzansätze bereits steuerlich ausgewirkt haben --der Kläger hatte den Viehzugang als Aufwand behandelt-- und die Einkommensteuerveranlagungen, in die die so ermittelten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft eingegangen sind, einschließlich der für das Jahr 1987 bestandskräftig geworden sind (vgl. Senatsurteile in BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272, und vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356, m.w.N.; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rz. 93; Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B 1229; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 8. Aufl., Rdnr. 120 b).
  • BFH, 08.08.1991 - IV R 56/90

    1. Übergang von der Schätzung nach Richtsätzen zur Gewinnermittlung durch

    Das Wahlrecht kann daher erst in der nächsten, von der Bestandskraft noch nicht erfaßten Schlußbilanz ausgeübt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist nach der Rechtlage vor dem Jahressteuergesetz 2007 ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz - dies ist im Streitfall die Bilanz zum 30. Juni 1992 - richtig zu stellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Feststellungszeitraum entfallende Gewinnänderung nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 06. Dezember 1990, IV R 129/89, BStBl II 1991, 356 ; BFH-Urteil vom 12. November 1992, IV R 59/91, BStBl II 1993, 392 ; BFH-Beschluss vom 25. August 2000, IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308 ; BFH-Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 53/09, BStBl II 2011, 1017).
  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

    Indes sind die Besteuerungsgrundlagen für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990, IV R 129/89 BStBl II 1991, 356).
  • FG München, 29.07.2003 - 13 K 5360/99

    Zur Wohnung gehörender Grund und Boden bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung;

  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 4 K 24935/04

    Qualifizierung des Verkaufs von Grundstücken als landwirtschaftliches und

  • FG München, 17.10.2001 - 9 K 5171/88

    Klagebefugnis des stillen Gesellschafters; Schätzung des Gewinns bei fehlender

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.10.1995 - 1 K 1564/93

    Einkommensteuer; Wahlrecht zum bilanziellen Ansatz des Feldinventars

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