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   BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87   

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https://dejure.org/1990,2198
BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87 (https://dejure.org/1990,2198)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1990 - IV R 73/87 (https://dejure.org/1990,2198)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1990 - IV R 73/87 (https://dejure.org/1990,2198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 13

  • Wolters Kluwer

    Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Vorweggenommene Erbfolge - Privat veranlaßte Verbindlichkeiten - Schuldzinsen - Betriebsausgaben - Einkunftserzielung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 13

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorweggenommene Erbfolge im Betrieb - Übernahme von Privatschulden - Schuldzinsenabzug zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 334
  • BB 1991, 876
  • DB 1991, 1051
  • BStBl II 1991, 450
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87
    Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge über, so sind die auf übernommene, privat veranlaßte Verbindlichkeiten des Übergebers gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Übernehmer die Verbindlichkeiten übernehmen mußte, um überhaupt Einkünfte erzielen zu können (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).

    Über die steuerlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) befunden.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn, wie vorliegend, ein Betrieb Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge ist; in diesem Fall ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) im Übergang der betrieblichen Verbindlichkeiten kein Entgelt zu sehen, das beim Vermögensübernehmer zu Anschaffungskosten führt (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, 854).

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80

    Zur Ermittlung des Veräußerungspreises i. S. von § 16 Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87
    Im Streitfall haben die Kläger derartige Verbindlichkeiten der Übergeberin auf sich genommen, die nach Feststellung des FG auf Aufwendungen für die Lebensführung der Eltern des Klägers zurückgingen, also privater Natur waren; sie gehörten gleichwohl zum Veräußerungs- und Übernahmeentgelt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595).
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Auszug aus BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87
    In welchem Umfang nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 10. Juli 1986 IV R 12/81 (BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811) hierdurch im Streitfall eigene Anschaffungskosten des Klägers entstanden sind, wie sich diese Anschaffungskosten auf den Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens auswirken und wie danach ein Veräußerungsgewinn der Übergeberin zu bestimmen wäre, braucht nicht erörtert zu werden.
  • BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86

    Rechtsfolgen der Unterlassung der notwendigen Beiladung der Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87
    Dies steht einer Übernahme der Verbindlichkeiten mit befreiender Wirkung gleich (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).
  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

    Demgemäß müssen auch die Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Schuld- oder Erfüllungsübernahme der ertragsteuerrechtlichen Zuordnung der abgelösten Darlehensschuld folgen (zur betrieblich veranlaßten Übernahme privater Schulden des Vermögensübergebers im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1990 IV R 73/87, BFHE 163, 334, BStBl II 1991, 450).
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

    Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 8. November 1990 IV R 73/87 (BFHE 163, 334, BStBl II 1991, 450).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 89/90

    Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

    An dieser rechtlichen Wertung hat auch der Große Senat des BFH im Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), dessen Rechtsgrundsätze auch bei vorweggenommener Erbfolge in Zusammenhang mit Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zu beachten sind (Senatsurteil vom 8. November 1990 IV R 73/87, BFHE 163, 334, BStBl II 1991, 450), grundsätzlich festgehalten.
  • BFH, 17.04.2007 - IX R 44/05

    Zur beibehaltenen Zuordnungsentscheidung übernommener Verbindlichkeiten zum

    Die dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Verbindlichkeiten bleiben bei der Ermittlung der Anschaffungskosten der Wohnung außer Ansatz, da der Übernehmer an die Buchwerte der negativen Wirtschaftsgüter des Betriebes seines Vorgängers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 3. b); BFH-Urteil vom 8. November 1990 IV R 73/87, BFHE 163, 334, BStBl II 1991, 450).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

    Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Kläger seinen Elektroinstallationsbetrieb wirklich unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen hat oder ob nicht vielmehr - angesichts der im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eingegangenen Verpflichtung des Sohnes zur Begleichung der bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen privaten Steuerschulden der Kläger - von einer vom Beklagten bislang nicht berücksichtigten Teilentgeltlichkeit auszugehen ist (BFH, Urteil vom 8. November 1990 IV R 73/87, BStBl II 1991, 450; Urteil vom 6. September 2006 IX R 25/06, BStBl II 2007, 265), wobei der erkennende Senat im letzteren Falle aufgrund des gerichtlichen Verböserungsverbots an einer Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung gehindert wäre.
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