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   BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89   

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BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89 (https://dejure.org/1990,698)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1990 - VII R 99/89 (https://dejure.org/1990,698)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1990 - VII R 99/89 (https://dejure.org/1990,698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 279
  • NJW 1991, 2103
  • NVwZ 1991, 920 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 432 (Ls.)
  • BB 1991, 1111
  • BB 1991, 197
  • BStBl II 1991, 47
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89
    Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, die Vorentscheidung verletze die §§ 10d EStG, 37 Abs. 2, 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und weiche ab von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80 (BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162).

    Daraus ergibt sich aber mangels entsprechender Rechtsgrundlage - wie der Senat in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 entschieden hat - nicht, daß die Ehegatten auch Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs sind, der aus von ihnen entrichteten Überzahlungen herrührt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH steht bei zusammen veranlagten Eheleuten der Erstattungsanspruch, der sich nach der Steuerfestsetzung und Abrechnung mit den Vorauszahlungen oder Lohnsteuerabzugsbeträgen - wie im Streitfall - ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Urteile des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 m.w.N.).

    In dem hier vorliegenden Fall, in dem die Erstattung allein Steuern betrifft, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammen veranlagten Ehegatten einbehalten worden sind (§ 38 Abs. 3 EStG), steht dagegen fest, daß die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers an das FA gezahlt (abgeführt) worden sind (vgl. BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, 164 die Auffassung von Littmann (Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., § 26b EStG Anm. 21) abgelehnt, daß in den Fällen der Zusammenveranlagung, wenn Erstattungsansprüche auf Verlusten beruhen, derjenige Ehegatte den Erstattungsanspruch geltend machen kann, in dessen Person die Verluste eingetreten sind.

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH steht bei zusammen veranlagten Eheleuten der Erstattungsanspruch, der sich nach der Steuerfestsetzung und Abrechnung mit den Vorauszahlungen oder Lohnsteuerabzugsbeträgen - wie im Streitfall - ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Urteile des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 m.w.N.).

    Das läßt sich in den Fällen der Barzahlung oder Überweisung von Steuerbeträgen häufig schwer feststellen (vgl. dazu Urteil des Senats in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 m.w.N.).

  • BFH, 01.03.1990 - VII R 103/88

    1. Zur Rückforderung einer durch das FA nach Pfändung und Überweisung irrtümlich

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89
    Hier bestimmt sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO 1977 grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge (vgl. Urteil des Senats vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, 523 m.w.N.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 26b Anm. 5).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, 523 diese Aufteilungsmethode jedenfalls für den Fall als unzumutbar abgelehnt, daß das FA als Drittschuldner den Erstattungsbetrag deshalb aufteilen muß, weil ihn der Gläubiger nur eines Ehegatten gepfändet hat.

  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89
    In dem hier vorliegenden Fall, in dem die Erstattung allein Steuern betrifft, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammen veranlagten Ehegatten einbehalten worden sind (§ 38 Abs. 3 EStG), steht dagegen fest, daß die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers an das FA gezahlt (abgeführt) worden sind (vgl. BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719).
  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Aufteilung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO nicht einverstanden, so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinandersetzen (BFH NJW 1991, 2103, 2104).
  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, bei der Umsatzsteuer müsse der Leistungsempfänger als derjenige angesehen werden, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, wenn der Steuerpflichtige zur Rückabwicklung nicht in der Lage ist (vgl. von Streit, "Rs. C-35/05 - Reemtsma, C-427/10 - Banca Antoniana und andere - Wann bleibt der Steuerpflichtige auf der Mehrwertsteuer sitzen?", in EU-Umsatzsteuer-Berater 2012, 38, 41), steht nicht nur zu dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 2 AO in Widerspruch, sondern auch zur Zielsetzung der Norm, dem Fiskus zur Vereinfachung im Massengeschäft komplexe Prüfungen des "wahren" Leistungserbringers zu ersparen (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47, 48, bestätigt im Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind zusammen veranlagte Eheleute in Bezug auf einen Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB noch Mitgläubiger iS des § 432 BGB (so bereits BFH vom 25.7.1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, juris RdNr 9 ff und BFH vom 18.9.1990 - VII R 99/89, BFHE 162, 279, juris RdNr 6; zuletzt BFH vom 15.11.2005 - VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris RdNr 9, mit Anmerkung Schuster, jurisPR-SteuerR 8/2006 Anm 2 und BFH vom 17.2.2010 - VII R 37/08, juris RdNr 9, mit Anm Jäger, jurisPR-SteuerR 28/2010 Anm 1) .
  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/98

    Aufteilung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten

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  • BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04

    Öffentliche Zustellung; Erstattungsanspruch von Ehegatten

    Betrifft dagegen die Erstattung Steuern, welche im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn eines Ehepartners einbehalten worden sind, steht fest, dass die Steuern für Rechnung dieses Arbeitnehmers abgeführt worden sind (Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47).

    Wenn demgegenüber sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das FG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich solcher Erstattungsansprüche geprüft habe, "die ohne Bezug auf den abzurechnenden Erstattungsanspruch entstanden sind und im Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs bereits erloschen waren", und wenn die Beschwerde insoweit meint, dass das FG die Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 falsch verstanden habe, bezeichnet sie keine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

    d) Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das angefochtene FG-Urteil von den Senatsurteilen in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 abweiche (Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    Dass die Klägerin die von ihrem Arbeitslohn einbehaltene und ihre Einkommensteuer übersteigende Lohnsteuer aufgrund der nachträglich ausgeübten Wahl zur getrennten Veranlagung für die Streitjahre 1988 und 1989 ganz bzw. teilweise erstattet bekommt (vgl. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; vom 17. Februar 2010 VII R 37/08, BFH/NV 2010, 1078), während die sich für E nach Anrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Zahllasten nicht mehr beigetrieben werden können, stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.
  • BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an

    In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche --wie im Streitfall-- im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder von den Kapitalerträgen eines der Ehegatten einbehalten worden sind, sind die auf diese Weise geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betreffenden Arbeitnehmers bzw. Kapitalertragsgläubigers abgeführt worden, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1995 I R 81/93, BFH/NV 1996, 112).
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 29/00

    NZB; Erstattungsanspruch bei Verlustrücktrag

    Der Kläger hat mit der Beschwerdebegründung die Ablichtung eines Aufsatzes zu der Frage, welchem Ehegatten bei Zusammenveranlagung Erstattungsansprüche zustehen, sowie einer Besprechung des Urteils des beschließenden Senats vom 18. September 1990 VII R 99/89 (BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47) vorgelegt und sich auf diese Veröffentlichungen zur Stützung seiner Rechtsauffassung bezogen.

    Wie sich aus der Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf eine Besprechung des Senatsurteils in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 ergibt, ist dem Kläger selbst nicht verborgen geblieben, dass der BFH die für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche, in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfrage bereits beantwortet hat.

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Veröffentlichungen ihrem Inhalt nach geeignet und ausreichend wären, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, was insbesondere hinsichtlich der Besprechung des Senatsurteils in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 schon deshalb zweifelhaft erscheint, weil diese Besprechung für die vom Kläger offenbar in erster Linie für klärungsbedürftig gehaltene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des beschließenden Senats nichts hergibt, welche aber im Übrigen auch von der zweiten vom Kläger seiner Beschwerde beigefügten Veröffentlichung nicht substantiiert erörtert, sondern sinngemäß bejaht wird.

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/99

    Aufteilung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Ehegatten;

    Ist für beide Ehegatten Lohnsteuer abgeführt worden, bestimmt sich der auf den einzelnen Ehegatten entfallende Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis der jeweils abgeführten Lohnsteuerbeträge (vgl. Urteile des BFH vom 18.9.1990 VII R 99/89, BStBl II 1991, 47 , vom 8.1.1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442 , und vom 13.3.1997 VI R 39/96, BStBl II 1997, 522 ).

    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. insb. Urteil des BFH vom 18.9.1990 VII R 99/89, BStBl II 1991, 47 : grober Ausgleich der Rechtsbeziehungen) handelt es sich bei der die Erstattung regelnden Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO um eine formale Bestimmung, die eine Berücksichtigung von Umständen, die zu der Steuererstattung geführt haben, nicht zulässt.

    Die in der Literatur (vgl. Stadie, Aufteilung von Erstattungsbeträgen bei Zusammenveranlagung, BB 1977, 979) teilweise vertretene und von der Klin geforderte Aufteilung des Erstattungsanspruchs analog §§ 268 ff AO nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung ergeben, wird von der Rechtsprechung des BFH abgelehnt (vgl. Urteile des BFH vom 1.3.1990 VII R 103/88, BStBl II 1990, 520 , vom 18.9.1990 VII R 99/89, BStBl. II 1991, 47).

  • FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15

    § 37 Abs.2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

    Für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO, über das im Streitfall zu befinden ist, hat der BFH stets auf die formelle und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt, und zwar auch in den Fällen von Organschaften und organschaftsähnlichen Verhältnissen, bei denen wegen zunächst fehlerhafter Handhabung eine doppelte Steuerzahlung bzw. eine doppelte Steuererstattung in Betracht kam (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114, vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47, 48 und vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).
  • FG Nürnberg, 31.07.2008 - VI 439/05

    Abrechnungsbescheid: Rückforderungsanspruch gegen Ehegatten nach den Grundsätzen

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90

    Steuererstattung - Ehegatte

  • LSG Sachsen, 13.03.2014 - L 3 AS 249/11

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer

  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

  • FG Köln, 25.09.2003 - 15 K 4262/02

    Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten

  • BFH, 21.12.2005 - III B 145/05

    Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO - Feststellung der Erben

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

  • FG Köln, 23.08.2001 - 7 K 8104/97

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 30.08.2007 - VII B 28/07

    Aufrechnung gegen Erstattungsanspruch eines Ehegatten

  • BFH, 29.10.2007 - VII B 4/07

    Ehegatten; LSt-Erstattung

  • BFH, 11.06.2007 - VII B 348/06

    Aufrechnung gegen Erstattungsanspruch eines Ehepartners

  • BFH, 21.02.2000 - VII B 157/99

    Auszahlung von Erstattungsbeträgen

  • FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 5/05

    Insolvenzrecht: Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen im

  • OLG Düsseldorf, 25.06.1992 - 10 U 6/92

    Familienrecht; Verteilung der Steuererstattung bei getrennt lebenden Ehegatten

  • FG Münster, 02.09.2005 - 11 K 3099/04

    Aufrechnung von Steueransprüchen und Rückerstattungsansprüchen in der Insolvenz;

  • FG Berlin, 11.04.1989 - V 528/86

    Abgabenordnung; Aufteilung der Steuerschuld geschiedener Ehegatten

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