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   BFH, 28.11.1990 - X R 102/89   

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https://dejure.org/1990,2494
BFH, 28.11.1990 - X R 102/89 (https://dejure.org/1990,2494)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1990 - X R 102/89 (https://dejure.org/1990,2494)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1990 - X R 102/89 (https://dejure.org/1990,2494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 10a; EStG § 10d

  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung eines Fehlbetrages - Gewerbesteuermeßbescheid - Bindungswirkung für Folgejahre - Verlustverrechnung - Fünf-Jahres-Zeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 1 S. 3; GewStG § 10a

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlbetragsberücksichtigung - Ab 1975 keine Beschränkung auf Gewinnermittlung nach § 5 EStG - Unterlassene Berücksichtigung in Vorjahren kein Hindernis für Verlustverrechnung - Berücksichtigung von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 456
  • BB 1991, 900
  • DB 1991, 1501
  • BStBl II 1991, 477
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.01.1958 - IV 250/57 U

    Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Zeitraum er den Verlustabzug geltend

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - X R 102/89
    Im Rahmen des § 10a Satz 1 GewStG (in der bis zum Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990 geltenden Fassung) war eine zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nachholbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 9. Januar 1958 IV 250/57 U, BFHE 66, 351, BStBl III 1958, 134).

    b) Die Rechtfertigung für die vom FG vorgenommene Verlustverrechnung liegt darin, daß § 10a Satz 1 GewStG in zeitlicher Hinsicht nach seinem Wortsinn für den hier zu beurteilenden Erhebungszeitraum nur verlangt, daß die Fehlbeträge der fünf vorangegangenen Jahre bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier vorangegangenen Erhebungszeiträume nicht berücksichtigt "worden sind", also nur auf das Ergebnis und die Tatsache des Unterlassens der Verlustverrechnung abstellt und nicht danach fragt, warum die Verrechnung bisher unterblieben ist (im Ergebnis ebenso Glanegger/Güroff, a.a.O.; a.M. BFH-Urteil vom 9. Januar 1958 IV 250/57 U, BFHE 66, 351, BStBl III 1958, 134; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 10a Anm. 19; Meyer/Scharenberg/Popp/ Woring, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 1989, § 10a Tz. 23; Müthling/Fock, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 10a Tz. 1; v. Twickel in Blümich, Gewerbesteuergesetz, § 10a Tz. 45; Abschn. 68 Abs. 9 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR -).

    cc) Das grundsätzliche Bedürfnis, zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnungen im ersten hierfür noch offenen Erhebungszeitraum nachzuholen, ist um so dringlicher, als die allgemeine Korrekturvorschrift des § 222 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung (AO), auf die der BFH in BFHE 66, 351, BStBl III 1958, 134 noch verweisen konnte, in der AO 1977 keine Nachfolgeregelung gefunden hat.

    Damit wird aber kein "Wahlrecht" begründet, wie der BFH in BFHE 66, 351, BStBl III 1958, 134 und die ihm folgende Gegenmeinung annimmt.

    Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO bedurfte es nicht, weil das BFH-Urteil, von dem der Senat abweicht (BFHE 66, 351, BStBl III 1958, 134), nicht nach § 64 AO veröffentlicht worden ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO).

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 209/85

    Berichtigung nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 bei irrtümlich gewährtem

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - X R 102/89
    bb) Für eine exakte zeitliche Zuordnung von Verlusten sind in § 10a GewStG - anders als in § 10d EStG - nicht nur keine materiell-rechtlichen Vorkehrungen getroffen worden, es fehlt auch an einer entsprechenden speziellen Korrekturregelung, wie sie in § 10d Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG n.F. (§ 10d Satz 2 und Satz 3 EStG a.F.; vgl. dazu die BFH-Urteile vom 14. November 1989 VIII R 36/88, BFHE 160, 217, BStBl II 1990, 618, und VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620) enthalten ist.
  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - X R 102/89
    Die (Nicht-)Berücksichtigung von Fehlbeträgen (Verlusten) in einem Gewerbesteuermeßbescheid zählt zu den (negativen) unselbständigen Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AO 1977 (vgl. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1988, § 10a Tz. 23; zu den hieraus abzuleitenden Folgen für die Verjährung: BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, 10 zu Buchst. B a.E.).
  • BFH, 09.08.1990 - X R 5/88

    Rückwirkung - Änderung - Bescheid

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - X R 102/89
    Daß die im StBereinG 1986 enthaltene rückwirkende Änderung des § 10a GewStG nur materiell-rechtlicher Natur ist (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. August 1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55), steht der begehrten Verlustverrechnung ebenfalls nicht entgegen.
  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 36/88

    Berichtigung nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 bei irrtümlich gewährtem

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - X R 102/89
    bb) Für eine exakte zeitliche Zuordnung von Verlusten sind in § 10a GewStG - anders als in § 10d EStG - nicht nur keine materiell-rechtlichen Vorkehrungen getroffen worden, es fehlt auch an einer entsprechenden speziellen Korrekturregelung, wie sie in § 10d Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG n.F. (§ 10d Satz 2 und Satz 3 EStG a.F.; vgl. dazu die BFH-Urteile vom 14. November 1989 VIII R 36/88, BFHE 160, 217, BStBl II 1990, 618, und VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620) enthalten ist.
  • BFH, 17.12.1998 - IV R 47/97

    Gewerbeverlust i.S. des § 10 a GewStG a.F.

    Weist das FG die Klage gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid betreffend einen Erhebungszeitraum vor 1990 mit der Begründung ab, daß die geltend gemachten Verlustvorträge nach § 10a GewStG a.F. nicht bestehen, so kann der Steuerpflichtige aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils in einem späteren Erhebungszeitraum nicht Verlustvorträge aus denselben Gründen geltend machen, die Gegenstand des Rechtsstreits waren (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477).

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift wird entnommen, daß über die Verlustverrechnung im Abzugsjahr zu entscheiden ist (BFH-Urteile vom 5. Februar 1969 I R 154/67, BFHE 95, 260, BStBl II 1969, 383, und vom 27. Oktober 1992 VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264) und zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnungen im ersten hierfür noch offenen Erhebungszeitraum nachzuholen sind (BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477).

    Weiter hat der BFH gefolgert, daß die Bestandskraft eines Gewerbesteuermeßbescheids, mit dem Verlustvorträge nicht berücksichtigt worden sind, nicht der Geltendmachung der Verlustvorträge in einem Folgejahr entgegensteht (Urteile in BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477, und in BFH/NV 1993, 264).

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des

    Für Erhebungszeiträume vor Einführung der gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge nach § 10a Satz 2 GewStG - also vor dem Erhebungszeitraum 1990 (§ 36 Abs. 1 GewStG) - sind diese nach Grund und Höhe verbindlich erst im Abzugsjahr zu prüfen; eine Bindung an die Entscheidung des FA besteht weder für das Entstehungsjahr hinsichtlich des festgestellten Verlustes (vgl. u. a. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Oktober 1992 VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264, m. w. N. und ständige Rechtsprechung auch zu § 10d des Einkommensteuergesetzes - EStG - vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 XI R 29/91, BFHE 168, 558, BStBl II 1993, 29, m. w. N.) noch für spätere Erhebungszeiträume hinsichtlich des durchgeführten oder unterlassenen Verlustabzugs (BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477, und - zu § 10d EStG - Urteil vom 8. April 1992 I R 41/88, BFH/NV 1992, 799).
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 30/90

    Entscheidung über die Höhe des abzugsfähigen Gewerbeverlustes im Abzugsjahr

    Die allgemeine wie auch die nach Durchführung einer Außenprüfung erhöhte (§ 173 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) Bestandskraft der Gewerbesteuermeßbescheide 1971 bis 1973 erstreckt sich lediglich auf den jeweils festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrag, jedoch nicht auf die einzelnen Besteuerungsmerkmale (BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477).
  • BFH, 26.06.1996 - VII R 41/95
    Für Erhebungszeiträume vor Einführung der gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge nach § 10a Satz 2 GewStG - also vor dem Erhebungszeitraum 1990 (§ 36 Abs. 1 GewStG) - sind diese nach Grund und Höhe verbindlich erst im Abzugsjahr zu prüfen; eine Bindung an die Entscheidung des FA besteht weder für das Entstehungsjahr hinsichtlich des festgestellten Verlustes (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.10.1992 VIII R 30/90, BFH/NV 1993, 264, m.w.N. und ständige Rechtsprechung auch zu § 10d des Einkommensteuergesetzes EStG - vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992 XI R 29/91, BFHE 168, 558, BStBl II 1993, 29, [BFH 09.07.1992 - XI R 29/91] m.w.N.) noch für spätere Erhebungszeiträume hinsichtlich des durchgeführten oder unterlassenen Verlustabzugs (BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 102/89, BFHE 163, 456, BStBl II 1991, 477, [BFH 28.11.1990 - X R 102/89] und - zu § 10d EStG - Urteil vom 08.04.1992 I R 41/88, BFH/NV 1992, 799).
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