Rechtsprechung
| BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 4 Abs. 4
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Darlehensaufnahme durch KG - Mittelverwendung zur Finanzierung einer Entnahme durch Gesellschafter - Zinsen keine Betriebsausgaben der KG - Besteuerung nach tatsächlichem, nicht nach möglichem Sachverhalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kredit einer KG zur Finanzierung einer Entnahme
- Betriebs-Berater
Kreditfinanzierte Entnahme: Negatives Kapitalkonto
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
EStG § 4 Abs. 4
Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 164, 46
- BB 1991, 1116
- BB 1991, 1159
- DB 1991, 1358
- BStBl II 1991, 516
Wird zitiert von ... (20)
- BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!
Entstehe oder erhöhe sich ein Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto durch eine Entnahme, so seien damit die Voraussetzungen eines sog. gemischten Kontos gegeben (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).Wenn die vorhandenen Mittel bereits im Betrieb eingesetzt seien und der neue Finanzierungsbedarf nur dadurch entstehe, daß Gelder entnommen würden, seien die Darlehensmittel nicht für betriebliche Zwecke aufgenommen und eingesetzt, sondern für eine Entnahme (Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
b) Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kreditverbindlichkeit abzulösen, entscheidet die tatsächliche Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Darlehen um eine Betriebsschuld handelt und die Darlehenszinsen Betriebsausgaben sind (…a. a. O., unter C. II. 3. d; Urteil in BFHE 164, 46, 49, BStBl II 1991, 516).
a) Schuldzinsen können nur dann Betriebsausgaben sein, wenn der negative Saldo auf dem betrieblichen Konto durch spätere betriebliche Aufwendungen entstanden ist (Urteil in BFHE 164, 46, 48 f., BStBl II 1991, 516; vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, 561, BStBl II 1991, 226, …und vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/ NV 1993, 603).
Seien die vorhandenen Mittel aber bereits für den Betrieb eingesetzt und "entstehe der neue Finanzierungsbedarf nur dadurch, daß Gelder entnommen werden", seien die Darlehensmittel nicht für betriebliche Zwecke aufgenommen und eingesetzt, sondern für die Entnahme (Urteil in BFHE 164, 46, 48 ff., BStBl II 1991, 516).
Entsteht oder erhöht sich ein Sollsaldo auf einem betrieblichen (Schuld-) Konto durch Umbuchungen auf ein anderes betriebliches Konto (Guthabenkonto), sind die sich aus der Umbuchung (Darlehensaufnahme) ergebenden Schuldzinsen nur als Betriebsausgaben abziehbar, soweit die Umbuchung zu Lasten des Schuldkontos nicht der Finanzierung einer Entnahme dient (Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
Dient die Umbuchung der Finanzierung einer Entnahme, ist der Sollsaldo insoweit nicht betrieblich veranlaßt (Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
- BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95
Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells
Wie der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516) zutreffend klargestellt hat, läßt eine solche Entnahme-Überweisung das bisher ausschließlich betriebliche Kontokorrentkonto zu einem gemischten Kontokorrentkonto werden, bei dem der durch die Privatentnahme ausgelöste Zinsanteil nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln ist.Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und die Entnahme von Barmitteln erst dadurch möglich wird, daß Darlehensmittel in das Unternehmen fließen (BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
- BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84
Gewinnfeststellung bei Konkurs
Auch ein neben dem festen Kapitalkonto bestehendes variables Kapitalkonto des Kommanditisten (Beteiligungskonto, Kapitalkonto II), auf dem Gewinne, Verluste und Entnahmen verbucht werden, ist zivilrechtlich in der Regel ein echtes Einlagekonto und begründet keinen gegenwärtigen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf diesem Konto (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1980 II R 66/77, BFHE 132, 329, BStBl II 1981, 280; vom 17. Dezember 1980 II R 36/79, BFHE 132, 345, BStBl II 1981, 325; vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211; vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516; Huber, ZGR 1988, 1, 53).
- BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!
Diese Ausführungen des Großen Senats des BFH zum sog. Zwei-Konten-Modell sind nach dem Urteil des VIII. Senats vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516) dahin zu verstehen, daß die Schuldzinsen nur dann Betriebsausgaben sein können, wenn der negative Saldo auf dem betrieblichen Konto durch spätere betriebliche Aufwendungen entstanden ist.Die Darlehensverbindlichkeit wird nicht dadurch zu Betriebsvermögen, daß die Darlehensvaluta auf ein betriebliches Konto überwiesen wird (BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/ NV 1992, 171, und in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
Sie richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel (o. a. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
- BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung
Zu Unrecht beruft sich das FG in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).In einem solchen Fall ist die Darlehensaufnahme auch dann betrieblich veranlaßt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, daß der Gesellschafter der Gesellschaft zuvor liquide Mittel zur Bestreitung privater Aufwendungen entzogen hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 46, 50, BStBl II 1991, 516, 517, m.w.N.; Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2. der Gründe).
- BFH, 26.06.2007 - IV R 29/06
Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind …
Eine Verbindlichkeit gehört deshalb nur dann zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft, wenn sie zur Finanzierung betrieblich veranlasster Zahlungen eingegangen worden ist (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).So verhält es sich, wenn die Gesellschaft auf eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
- BFH, 27.06.1996 - IV R 80/95
KG: Kapitalkonten
Allerdings sind Refinanzierungskosten der Gesellschaft nicht abziehbar, wenn sie nicht betrieblich veranlaßt sind (Senatsurteil) vom 15. November 1990 IV R 20/89, BFH/ NV 1991, 731; Leitsatz des BFH-Urteils vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516). - BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98
Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben
Diese Zurechnungsgrundsätze sind nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung nicht nur bei Einzelunternehmen, sondern auch dann zu beachten, wenn der von der Personengesellschaft aufgenommene Kredit an die Gesellschafter ausgekehrt wird mit der Folge, daß im Falle der Refinanzierung einer Entnahme --und damit einer nicht betrieblich veranlaßten Aufwendung-- der Zinsaufwand der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36 zu Abschn. 5.), im Falle der Ablösung einer betrieblichen Schuld der Personengesellschaft --also beispielsweise bei Vorliegen einer Darlehensforderung des Gesellschafters-- hingegen auch die hierfür anfallenden Kreditaufwendungen der Gesellschaft als Betriebsausgaben anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516). - BFH, 01.03.2005 - VIII R 5/03
Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender …
Der Umstand, dass eine Personengesellschaft nach Zivilrecht Darlehensnehmerin ist, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Darlehensschuld zum (negativen) Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört; das Darlehen muss vielmehr auch betrieblich veranlasst sein (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516, und die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 15 Rz. 485 f.). - BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 22.04.1998 - XI R 48/95
- BFH, 29.08.2001 - XI R 74/00
- FG München, 20.10.2004 - 1 K 4769/02
Betriebsausgabenabzug von Zinsen aus langfristigen Verbindlichkeiten; …
- FG Düsseldorf, 26.08.1994 - 18 K 33/88
- BFH, 17.12.1997 - VIII B 27/97
Lebensversicherung zugunsten eines Gesellschafters
- BFH, 21.06.1994 - VIII R 37/91
Finanzierungskosten für eine Zugewinnausgleichsschuld keine Betriebsausgaben
- BFH, 07.11.1996 - IV R 87/95
Abziehbarkeit privater Schuldzinsen
- BFH, 07.01.1997 - VIII B 37/96
- FG Hessen, 17.02.1995 - 12 K 1421/94
- FG Köln, 20.09.1995 - 12 K 3827/93
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