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   BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86   

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https://dejure.org/1989,2148
BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86 (https://dejure.org/1989,2148)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1989 - VI R 79/86 (https://dejure.org/1989,2148)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1989 - VI R 79/86 (https://dejure.org/1989,2148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 308
  • BB 1990, 695
  • BB 1990, 901
  • DB 1990, 969
  • BStBl II 1991, 8
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.01.1981 - VI R 190/77

    Mischzuschlag - Tarifvertrag - Nachtarbeit - Aufteilungsmaßstab - Mehrarbeit

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86
    Der im BFH-Urteil vom 23. Januar 1981 VI R 190/77 (BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371) vertretenen Auffassung, beim Fehlen eines Aufteilungsmaßstabs könne ein Mischzuschlag nur in Höhe des im Tarifvertrag vorgesehenen reinen Nachtzuschlags steuerfrei bleiben, folge der Senat nicht.

    Im Urteil in BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371 habe der BFH den Tarifvertragspartnern diese Regelungskompetenz aber bereits zuerkannt.

    Im Urteil in BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371 (unter II. 2. der Entscheidungsgründe), das insoweit dem vorliegenden Streitfall entspricht, hat er deshalb Steuerfreiheit nur in Höhe des dort für reine Nachtarbeit vorgesehenen Zuschlags von 25 v.H. des Grundlohns angenommen.

    Indem der Senat dieses Ergebnis bereits im Urteil in BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371 vermied, hat er die Bestimmungen des Tarifvertrages im Grunde dahin ausgelegt, daß der Mischzuschlag jedenfalls in Höhe von 25 v.H. reine Nachtarbeit abgelte, und diesen Anteil steuerfrei gelassen, weil er dem Grunde und der Höhe nach im Tarifvertrag selbst festgelegt sei.

    Gleiche Erwägungen hatte der Senat bereits im Urteil in BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371 (375 linke Spalte Abs. 2) für den Fall angestellt, daß die tarifvertragliche Aufteilung eines Mischzuschlags gegen § 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) verstoßen sollte, weil ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vorliegen könnte.

  • BFH, 16.06.1978 - VI R 33/76

    Lohnzuschlag - Nachtarbeit - Mehrarbeit - Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86
    Im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 1978 VI R 33/76 (BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574) handle es sich hier um einen Mischzuschlag.

    Der Streitfall unterscheide sich von demjenigen des Urteils in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 nicht.

    Das hat der Senat im Urteil in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 entschieden.

    Das Urteil in BFHE 125, 383, BStBl II 1978, 574 steht dem nicht entgegen, da in dem dort zu beurteilenden Tarifvertrag - im Gegensatz zum vorliegenden Streitfall - kein separater Zuschlag für reine Nachtarbeit enthalten war.

  • FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst

    Begünstigt sind indes nur solche Zuschläge, die ausschließlich für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (vgl. v. Beckerath in K/S/M EStG § 3b Rdnr. B 24 m.w.N.) oder sich zumindest nach objektiv bestimmbaren Kriterien in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil aufteilen lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Oktober 1989, VI R 79/86, BStBl II 1991, 8).
  • BFH, 16.03.1990 - VI R 88/86

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Pauschalierung noch im Klageverfahren

    Wie der Senat durch das Urteil vom 13. Oktober 1989 VI R 79/86 I, BFHE 159, 308 entschieden hat, setzt § 3 b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nicht voraus, daß der steuerfreie Zuschlag ausdrücklich betragsmäßig festgelegt ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in VI R 79/86 verwiesen.

  • BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03

    Nachtarbeitszuschläge

    Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1989 VI R 79/86 (BFHE 159, 308, BStBl II 1991, 8) liegt --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht vor.
  • FG Düsseldorf, 04.08.2006 - 18 K 2736/04

    Steuerbefreiung für Lohnzuschläge nach § 3b EStG - Einsatz- und Punkteprämien

    Hinsichtlich des Feststellung dieser Zweckbestimmung der Zulagen kommt es nicht auf die vertragliche Bezeichnung der Zulage oder ihre ausdrückliche betragsmäßige Festlegung an, sondern darauf, ob aus der vertraglichen Grundlage ein Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 13.10.1989 VI R 79/86, BStBl. II 1991, 8 sowie Beschluss vom 4.11.2004 VI B 175/03, BFH/NV 2005, 346).
  • BFH, 14.02.1989 - IV S 18/87

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender

    Die vom Antragsteller eingelegten Revisionen können nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl II 1967, 291; Beschluß vom 13. November 1986 VI R 79/86, BFH / NV 1987, 107) auch nicht in Nichtzulassungsbeschwerden umgedeutet werden.
  • FG Düsseldorf, 06.04.2000 - 17 K 1331/97

    Zulagen; Wechselschichtzulage; Nachtarbeit; Mischzuschläge - Wechselschichtzulage

    Der Mischzuschlag ist dann in dem Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3 b begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen (BFH v. 13.10.1989 - VI R 79/86, BStBl II 1991, 8).
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