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   BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85   

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BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85 (https://dejure.org/1991,17)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1991 - IX R 150/85 (https://dejure.org/1991,17)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1991 - IX R 150/85 (https://dejure.org/1991,17)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 12 Nrn. 1 und 2, 19, 21a; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Familiendarlehn - Einfamilienhaus - Einkommensteuer - Tilgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen (IBR 1992, 44)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Darlehen
    Darlehensverträge zwischen Angehörigen
    Allgemeine Grundsätze

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 53
  • NJW 1992, 391
  • FamRZ 1992, 178 (Ls.)
  • BB 1991, 1999
  • BB 1991, 2503
  • DB 1991, 2113
  • BStBl II 1991, 838
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 220/84

    Werbungskosten - Darlehn

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Der Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten hängt vielmehr im wesentlichen davon ab, daß die Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt wurden (Fortentwicklung der Grundsätze des Senatsurteils vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137).

    Stammt das Darlehen für die Anschaffung des Anwesens von einem nahen Angehörigen, ist es, wie der Senat bereits im Urteil vom 10. August 1988 IX R 220/84 (BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137) entschieden hat, der Besteuerung dann zugrunde zu legen, wenn es bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sowie klar und eindeutig und auch anhand der tatsächlichen Durchführung einwandfrei von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzbar ist.

    Der Senat hat ferner in seinem Urteil in BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137 - insoweit nicht veröffentlicht - ausgeführt, daß es einkommensteuerrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein dem Anlaß nach wie von einem Fremden gewährtes Darlehen durch einen nahen Verwandten unter im einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird, soweit es sich nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Mißbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt.

  • BFH, 26.11.1985 - IX R 64/82

    Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden (Senatsurteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 707, und vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).
  • BFH, 24.01.1990 - X R 152/87

    Anforderungen an die Würdigung eines Sachverhaltes durch das Finanzgericht -

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Soweit der BFH in den entschiedenen "Umwandlungsfällen" eine Rückzahlungsvereinbarung als unter nahen Angehörigen "stets" erforderlich bezeichnet hat (so in den Urteilen vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628, und vom 24. Januar 1990 X R 152/87, BFH/NV 1990, 695, m. w. N.), kann das nur für diese Sachverhalte gelten; der BFH hatte insoweit keinen Anlaß zu einem Fall wie dem vorliegenden Stellung zu nehmen.
  • BFH, 29.10.1985 - IX R 56/82

    Versicherungsprämie - Werbungskosten - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Das gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere für Schuldzinsen, die für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Gebäudes zu leisten sind (Senatsurteile vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143, vorletzter Absatz der Gründe, und vom 28. Januar 1986 IX R 70/82, BFH/NV 1986, 334, m. w. N.).
  • BFH, 08.11.1988 - IX R 142/84

    Abziehbarkeit des Damnums als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Das FG hat auch nicht verkannt, daß bei Anschaffung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses ein Abzug vorab entstandener Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nur insoweit in Betracht kommt, als sie vor Ansatz des Grundbetrags nach § 21a EStG geleistet sind (Senatsurteile vom 13. Januar 1987 IX R 63/82, BFH/NV 1987, 570, und vom 8. November 1988 IX R 142/84, BFH/NV 1989, 223) und allein die das häusliche Arbeitszimmer betreffenden Schuldzinsen weiterhin Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bilden können (Urteile des BFH vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112, und vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Er weicht damit nicht von der ständigen Rechtsprechung zu sonstigen Verwandten-Darlehen ab, die wegen des gebotenen Fremdvergleichs grundsätzlich nur beim Vorliegen einer Rückzahlungsvereinbarung und ausreichender Sicherheitsleistung anzuerkennen sind (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291, und vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, m. w. N.).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 197/83

    Schuldzinsen aus schenkweise begründeten Darlehensverhältnissen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Meist ging es um die Fallgestaltung, daß der Steuerpflichtige Geld aus dem Betriebsvermögen entnommen und dann seinen - häufig noch minderjährigen - Kindern geschenkt hatte, um es sich von ihnen alsbald als Darlehen zurückgewähren zu lassen, oder um als Darlehen stehengelassenen Arbeitslohn des Ehegatten des Arbeitgebers (vgl. z. B. die Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705, und vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Lassen sich die Vermögens- und Einkommensbereiche der beteiligten nahen Angehörigen nicht in dieser Weise klar und eindeutig voneinander trennen, steht § 12 Nr. 1 EStG der Anerkennung ihrer Vereinbarung entgegen (vgl. auch den Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, Abschnitt III 3 e der Gründe).
  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Das FG hat auch nicht verkannt, daß bei Anschaffung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses ein Abzug vorab entstandener Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nur insoweit in Betracht kommt, als sie vor Ansatz des Grundbetrags nach § 21a EStG geleistet sind (Senatsurteile vom 13. Januar 1987 IX R 63/82, BFH/NV 1987, 570, und vom 8. November 1988 IX R 142/84, BFH/NV 1989, 223) und allein die das häusliche Arbeitszimmer betreffenden Schuldzinsen weiterhin Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bilden können (Urteile des BFH vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112, und vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500).
  • BFH, 05.02.1988 - III R 234/84

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen Schwiegersohn

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85
    Soweit der BFH in den entschiedenen "Umwandlungsfällen" eine Rückzahlungsvereinbarung als unter nahen Angehörigen "stets" erforderlich bezeichnet hat (so in den Urteilen vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628, und vom 24. Januar 1990 X R 152/87, BFH/NV 1990, 695, m. w. N.), kann das nur für diese Sachverhalte gelten; der BFH hatte insoweit keinen Anlaß zu einem Fall wie dem vorliegenden Stellung zu nehmen.
  • BFH, 24.01.1989 - IX R 111/84

    Schuldzinsen für ein Darlehen zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsschuld als

  • BFH, 13.01.1987 - IX R 63/82

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 293/84

    Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Berücksichtigung von

  • BFH, 07.11.1990 - X R 126/87

    Steuerliche Anerkennung von langfristigen Darlehensverhältnissen zwischen nahen

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82

    1. Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch bei unüblich niedrigem

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 70/82

    Einordnung von Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung als Werbungskosten

  • BFH, 10.04.1987 - VI R 94/86

    Zur Berechnung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede) .
  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Auch die fehlende Vereinbarung von Sicherheiten stehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst in Kombination mit dem Fehlen von Abreden zur Darlehenslaufzeit der Anerkennung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

    b) In Anwendung dieser Grundsätze differenziert die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Prüfung, ob zwischen nahen Angehörigen abgeschlossene Darlehensverträge der Einkünfteermittlung zugrunde zu legen sind, nach dem Anlass der Darlehensgewährung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

    Da die Darlehensaufnahme hier eindeutig betrieblich --bzw. durch die Erzielung von Überschusseinkünften-- veranlasst ist, beanstandete es die Rechtsprechung bereits vor der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1996, 34 nicht, wenn das Darlehen unter im Einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird (erstmals BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137, insoweit nicht veröffentlicht; grundlegend dann BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

    Zwar bleibt auch in diesen Fällen eine Gesamtwürdigung der schuldrechtlichen Darlehensvereinbarungen erforderlich; von entscheidender Bedeutung für die ertragsteuerrechtliche Anerkennung ist aber weniger der Fremdvergleich hinsichtlich der einzelnen Klauseln des Darlehensvertrags als vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung: Wenn laufende Zinsen vereinbart sind, müssen diese vertragsgemäß gezahlt werden (BFH-Urteile in BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137, und in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

    Er hat im Gegenteil ausgeführt, das in Entscheidungen zu "Umwandlungsfällen" enthaltene Erfordernis, stets eine ausdrückliche Vereinbarung zur Darlehensrückzahlung und -laufzeit zu treffen, gelte nur für jene Sachverhalte (BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838: Anerkennung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs trotz Fehlens jeglicher Rückzahlungsvereinbarung).

    Der BFH hat sogar ausdrücklich offengelassen, ob ein fremder Darlehensgeber für einen Betrag von 50.000 DM bei geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners --Gegenteiliges hat das FG nicht festgestellt-- überhaupt eine dingliche Sicherheit verlangt hätte (BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838; diese Entscheidung betraf einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 1980, als der Geldwert noch deutlich höher war als zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorstehend zu beurteilenden Vertrags).

    Diese Aussage betrifft jedoch --wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Investitionsdarlehen immer wieder betont hat-- die in diesen Fällen entscheidende tatsächliche Durchführung der vertraglich vereinbarten Verzinsungsabrede (BFH-Urteile in BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137, und in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838), nicht aber die Überprüfung der Verzinsungsklausel als solche auf ihre Fremdüblichkeit.

  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Dabei ist --ebenso wie bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838)-- die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig.

    Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige von einem nahen Angehörigen ein Darlehen zu einem unterhalb der Marktzinsen liegenden Zinssatz erhält (BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

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