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   BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89   

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https://dejure.org/1990,454
BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89 (https://dejure.org/1990,454)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1990 - IV R 72/89 (https://dejure.org/1990,454)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - IV R 72/89 (https://dejure.org/1990,454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Auslandsreise - Unmittelbarer Anlaß - Fremdsprachen-Schulbuch - Material allgemeinbildenden Inhalts - Reisekosten - Betriebsausgaben - Reisetage - Arbeitstage - Berufliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 316
  • BB 1991, 127
  • DB 1991, 367
  • BStBl II 1991, 92
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Senats-Urteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl. II 1977, 829, und vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19).

    Nach der Rechtsprechung des BFH müssen in derartigen Fällen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (Urteil in BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19).

    Wird die Reise durch häufigen Ortswechsel und den Besuch beliebter Ziele des Tourismus geprägt, ein Indiz, das für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung spricht (Urteil in BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19), so können die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn aufgrund anderer Indizien feststeht, daß die Reise nahezu ausschließlich aus betrieblichen Gründen unternommen wurde (vgl. Urteil in BFHE 148, 262, 266, BStBl. II 1987, 208, 210).

  • BFH, 16.10.1986 - IV R 138/83

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Kunstmalerin für die Reise in ein

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    Als unmittelbaren betrieblichen (beruflichen) Anlaß hat der BFH angesehen: das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongreß, die Durchführung eines Forschungsauftrags oder die Absicht eines Künstlers am Reiseziel wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer seinem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden (vgl. Senats-Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl. II 1987, 208).

    Wird die Reise durch häufigen Ortswechsel und den Besuch beliebter Ziele des Tourismus geprägt, ein Indiz, das für eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung spricht (Urteil in BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19), so können die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn aufgrund anderer Indizien feststeht, daß die Reise nahezu ausschließlich aus betrieblichen Gründen unternommen wurde (vgl. Urteil in BFHE 148, 262, 266, BStBl. II 1987, 208, 210).

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76

    Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß im Ausland

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Senats-Urteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl. II 1977, 829, und vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19).

    Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, daß an den Nachweis des nahezu ausschließlich betrieblichen Charakters der Reisen strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH-Urteil in BFHE 122, 526, BFHE II 1977, 829).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der festzuhalten ist, führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl. II 1975, 70; Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl. II 1979, 213).

    Sollte das FG im zweiten Rechtszug zu dem Ergebnis kommen, daß die Kosten der Reisen oder einer von ihnen in ihrer Gesamtheit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, so wird es zu prüfen haben, ob nicht gleichwohl einzelne, betrieblich veranlaßte Ausgaben von den Gesamtkosten abzugrenzen und steuermindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 126, 545 f., BStBl. II 1979, 213, 219).

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    Daher greift das in dieser Vorschrift enthaltene Aufteilungs- und Abzugsverbot immer dann ein, wenn die Aufwendungen jedenfalls auch in nicht unerheblichem Umfang der Lebensführung dienen, mag ihre berufliche Notwendigkeit auch außer Zweifel stehen (vgl. auch Senats-Urteil vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl. II 1990, 736).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 178/78

    Aufwendungen für Studien- und Geschäftsreisen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    Die hierin liegenden Feststellungen bedürfen jedoch einer Gewichtung und Würdigung, die in den Aufgabenbereich der Tatsacheninstanz fällt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl. II 1980, 386).
  • BFH, 22.05.1974 - I R 212/72

    Aufwendungen - Geschäftsinhaber - Informationsreise - Organisation des

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an der festzuhalten ist, führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl. II 1975, 70; Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl. II 1979, 213).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG soll verhindern, daß Angehörige bestimmter Berufe Aufwendungen steuerlich absetzen können, die andere Steuerpflichtige aus versteuerten Einkünften decken müssen (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl. II 1971, 17).
  • BFH, 23.10.1981 - VI R 71/78

    Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise sind nicht schon deswegen als

    Auszug aus BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89
    Insoweit unterscheidet sich eine Reise, die im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Englisch-Lehrbuchs für die Sekundarstufe 1 unternommen wird, von einer solchen, die der Abfassung eines wissenschaftlichen Fachbuchs dient (vgl. zu diesem Fall das obiter dictum im BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl. II 1982, 69, betreffend die Sahara-Reise eines Geographielehrers).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Gleiches gilt, wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, und vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54).

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom 18. Juli 1997 VI R 10/97, BFH/NV 1998, 157; in BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, und in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Ebenso hat der BFH bei einer gemischt veranlassten Reise hinsichtlich berufsbezogener Besuche und Besprechungen mit Berufskollegen entschieden und die beruflich veranlassten Aufwendungen für diese Reisebestandteile als abziehbar anerkannt (BFH-Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 6 K 217/95

    Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ; Objektive Veranlassung

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  • BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93

    Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im

    Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Zweck zugrunde liegt, sind danach in der Regel ausschließlich der betrieblichen (beruflichen) Sphäre zuzuordnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Die Reisetage müssen dann wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sein (Senatsurteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, sowie BFH-Urteile vom 25. März 1993 VI R 14/90, BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559, unter II. 2. c), und vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 636).

    Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen (vgl. Senatsurteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03

    Reiseaufwendungen - private und einkünftebezogene Veranlassung

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; in BFH/NV 1998, 961; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

    Ob die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, hängt hier regelmäßig davon ab, ob die Reisetage wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350, m.w.N.).

    Die familiären Gründe treten hier als Indiz für eine wesentliche private Mitveranlassung der Reise in den Hintergrund (vgl. u.a. auch BFH-Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, unter 5. a.E. der Gründe).

  • BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91

    Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen wird, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Demzufolge hat der Senat auch im Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92 ausgeführt, daß bei einer mehrwöchigen Auslandsreise, die nicht insgesamt als beruflich veranlaßt angesehen werden kann, doch solche Aufwendungen abgezogen werden können, die durch eindeutig berufsbezogene Besuche bei und Besprechungen mit Berufskollegen im Reiseland veranlaßt sind.

  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände kommt einerseits dem Zweck der Reise eine gewichtige Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 296/81, BFHE 143, 53, BStBl II 1985, 325; in BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, und in BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357), andererseits können aber auch der Reiseverlauf und die Begleitumstände -- wie die Mitnahme der Ehefrau -- für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).
  • BFH, 09.06.1993 - I B 13/93

    Abgrenzung von Aufwendungen für private Lebensführung und berufsbedingter

    Hiervon macht die Rechtsprechung allerdings eine Ausnahme, wenn der Bezug zur privaten Lebensführung von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. die Verfolgung privater Interessen, wie Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Sie sind daher auch für einen Pfarrer und einen Schriftsteller anzuwenden (vgl. zu letzterem z.B. auch BFH in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92; BFH-Urteile vom 22.November 1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152, und vom 11.Oktober 1962 IV 432/60 U, BFHE 76, 97, BStBl III 1963, 36).

    Daß die Aufzeichnungen des Klägers einen Umfang angenommen haben könnten, aus dem zu schließen ist, daß der Kläger seine Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt hat (vgl. BFH in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92), haben die Kläger selbst in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.

  • FG München, 30.08.2000 - 13 K 838/98

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Auch bei Kenntnis des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses sowie der Australienreise sei die Reise als beruflich veranlasst anzusehen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.10.1990 IV R 72/79, BStBl II 1991, 92 ).

    Die Finanzbehörde muss nicht jeder denkbaren Möglichkeit nachgehen, sondern nur sich aufdrängenden also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 und BFH-Urteil vom 18.10.1990 IV R 72/89, BStBl II 1991, 92 m.w.H.).

    Hierher gehören insbesondere Reisen zu Informationszwecken (vgl. BFH-Urteil, BStBl II 1991, 92 m.w.H.).

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 70/91

    Nur Fachbücher als Betriebsausgaben eine Publizisten anzuerkennen

    Diese sog. "gemischten Aufwendungen" sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar (Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Wie der Senat bereits anläßlich der Beurteilung der Reiseaufwendungen von Schulbuchautoren entschieden hat, sagt der Umstand, ob Aufwendungen für die Erzielung von Einnahmen notwendig sind, nichts darüber aus, ob eine private Mitveranlassung für sie besteht (Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 39/96

    Eigener Vortrag bei Auslandskongreß

    Hierher gehören insbesondere Reisen zu Informationszwecken (Gruppenreisen zu Studienzwecken, Kongreßreisen - Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2006 - 2 K 95/04

    Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Sprachreise als Werbungskosten

  • BFH, 12.01.2006 - VI B 101/05

    Grundsätzliche Bedeutung: Auslandsreise, WK-Abzug

  • BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Auslandsstudienreisen

  • BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02

    Studienreise: Religionslehrerin, Fahrt nach Israel

  • BFH, 10.10.2003 - IV B 61/02

    Grundsätzliche Bedeutung

  • FG Hessen, 15.03.2001 - 13 K 4802/00

    Abgrenzung zwischen Fortbildungskosten/Kosten der privaten Lebensführung bei

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

  • BFH, 25.03.1993 - VI R 14/90

    Kein Werbungskostenabzug für eine Auslandsreise, auch wenn danach für einen

  • BFH, 22.01.1993 - VI R 64/91

    Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind nur dann

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

  • BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96

    Fortbildungstagungen an beliebten Erholungsorten

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 1861/93
  • FG München, 18.10.1995 - 1 K 2773/93

    Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen

  • FG Saarland, 08.10.2009 - 2 K 1127/07

    Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen als Werbungskosten

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 54/94

    Fortbildungsveranstaltung auf einem Fährschiff

  • FG Niedersachsen, 20.06.1995 - VII 561/94

    Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben;

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 361/01

    Aufwendungen eines Englischlehrers für eine dreiwöchige Fortbildungsveranstaltung

  • FG Niedersachsen, 13.02.2001 - 8 K 592/94

    Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beim BGH für Studienreisen und

  • BFH, 24.10.1991 - VI R 134/87

    Aufwendungen, eines Steuerpflichtigen um in dem ausgeübten Beruf auf dem

  • FG Hessen, 07.07.2005 - 3 K 678/02

    Aufwendungen eines Lehrers für Teilnahme an einer von der Bundeszentrale für

  • FG Niedersachsen, 12.12.2002 - 11 K 335/02

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines nebenberuflichen Fachbuchautors für einen

  • FG Hamburg, 23.08.2005 - VII 135/04

    Einkommensteuerrecht:

  • FG Hessen, 13.05.1998 - 12 K 6306/97

    Exkursion; Ausland; Java; Indonesien; Geografie; Studienreise;

  • FG Hamburg, 12.12.2000 - VI 137/99

    Abzug von Werbungskosten eines Lehrers für eine zu Fortbildungszwecken mit dem

  • FG Saarland, 25.08.2000 - 1 K 83/00

    Aufwendungen für Kongressreisen mit nicht völlig untergeordneter privater

  • FG Hamburg, 30.07.1997 - III 37/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongress im

  • FG Baden-Württemberg, 04.07.1997 - 14 K 175/94

    Aufwendungen eines Lehrers für Auslandsreisen; Abgrenzung Werbungskosten zu

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.1996 - 6 K 42/94

    Außenprüfung in Anwaltskanzlei; Betriebsausgabenabzug für Auslandstagegelder und

  • FG München, 25.02.1997 - 2 K 2575/93
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