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   BFH, 27.03.1991 - I R 31/89   

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https://dejure.org/1991,848
BFH, 27.03.1991 - I R 31/89 (https://dejure.org/1991,848)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1991 - I R 31/89 (https://dejure.org/1991,848)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1991 - I R 31/89 (https://dejure.org/1991,848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 §§ 14, 64, 65; AO 1977 a. F. § 68 Nr. 7 Buchst. b und c

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Körperschaftsteuerbefreiter Sportverein - Geschäftsbetrieb begründende Tätigkeit - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen - Training - Spiele der Vereinsmannschaft - Trainer - Schiedsrichter - Fahrtkosten - Hallenmiete - Werbung für Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 508
  • BB 1991, 1853
  • BB 1991, 2140
  • DB 1991, 2117
  • BStBl II 1992, 103
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1976 - IV R 189/71

    Gemeinnütziger Verein - Durchführung von Veranstaltungen - Herausgabe von

    Auszug aus BFH, 27.03.1991 - I R 31/89
    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1961 I 34/61 U, BFHE 74, 192, BStBl III 1962, 73; vom 8. März 1967 I 145/64, BFHE 88, 240, BStBl III 1967, 373; vom 4. März 1976 IV R 189/71, BFHE 118, 346, BStBl II 1976, 472).
  • BFH, 08.03.1967 - I 145/64
    Auszug aus BFH, 27.03.1991 - I R 31/89
    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1961 I 34/61 U, BFHE 74, 192, BStBl III 1962, 73; vom 8. März 1967 I 145/64, BFHE 88, 240, BStBl III 1967, 373; vom 4. März 1976 IV R 189/71, BFHE 118, 346, BStBl II 1976, 472).
  • BFH, 21.04.1966 - V 200/63
    Auszug aus BFH, 27.03.1991 - I R 31/89
    Eine Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids zum Nachteil des Vereins durch den Senat oder das FG ist jedoch ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 21. April 1966 V 200/63, BFHE 86, 178, BStBl III 1966, 415).
  • BFH, 28.11.1961 - I 34/61 U

    Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines steuerbefreiten Vereins

    Auszug aus BFH, 27.03.1991 - I R 31/89
    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1961 I 34/61 U, BFHE 74, 192, BStBl III 1962, 73; vom 8. März 1967 I 145/64, BFHE 88, 240, BStBl III 1967, 373; vom 4. März 1976 IV R 189/71, BFHE 118, 346, BStBl II 1976, 472).
  • FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11

    Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs "Werbetätigkeit" bei einem

    Ferner war primärer Anlass für die Entstehung der entsprechenden Aufwendungen auch nicht die Erzielung eines Gewinns, sondern die Verwirklichung des in der Satzung festgelegten ideellen Vereinszwecks (BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    38 Nach der zu einem als gemeinnützig anerkannten Sportverein ergangenen Rechtsprechung des BFH mindern Ausgaben für das Training und die Spiele der Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten und Hallenmiete) nicht die Einkünfte, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden sind (BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    Dass die Werbeeinnahmen zur Finanzierung des ideellen Bereichs beitragen, kann jedenfalls nach der dargestellten Prämisse des BFH (Urteil vom 27.03.1991 a.a.O.) nicht ausreichen.

    So hat auch der BFH seine Rechtsauffassung zur Konkretisierung des Veranlassungsprinzips bei durch den ideellen Bereich bedingten Aufwendungen auf die Erwägung gestützt, dass eine Körperschaft, die die teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen und bewahren will, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf, was die Annahme rechtfertigt, dass primärer Anlass für das Entstehen der sowohl mit den steuerbefreiten als auch mit den steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben die ideelle und steuerbefreite Tätigkeit ist (BFH vom 27.03.1991 a.a.O. unter II. 3. b.).

    Anlass für das in § 64 Abs. 6 AO enthaltene und durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BGBl. I 2000, 1850) mit Wirkung vom 01.01.2000 (Art. 97 § 1b EGAO) eingeführte Wahlrecht zur pauschalierter Gewinnermittlung bei Werbeeinnahmen eines gemeinnützigen Vereins basiert auf dem zitierten BFH-Urteil zum Veranlassungszusammenhang bei zur Verwirklichung des Vereinszwecks angefallenen Ausgaben eines zugleich werbend tätigen Sportvereins (BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

    Diese Argumentation des Gesetzgebers setzt - worauf der Kläger zutreffend hinweist - zwar voraus, dass entgegen der Auffassung der Rechtsprechung (BFH vom 27.03.1991 a.a.O.) dem Grunde nach von einer steuerlich beachtlichen (Mit-) Veranlassung des ideellen Vereinsaufwands durch die Werbetätigkeit ausgegangen wird.

    Im Übrigen ist wertend zu berücksichtigen, dass der in erster Linie nach der Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke strebende Verein diese Ausgaben primär zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit tätigt und deshalb eigenwirtschaftliche Zwecke nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfen (BFH vom 27.03.1991 a.a.O.).

    Die Grundsätze zur Anwendung des in § 4 Abs. 4 EStG geregelten Veranlassungsprinzips in Bezug auf Ausgaben, die ein zum Zeitpunkt der Verausgabung gemeinnütziger Sportverein in erster Linie zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Vereinszwecks tätigt, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (grundlegend BFH vom 27.03.1991 - I R 31/89, BStBl. II 1992, 103).

  • BFH, 15.01.2015 - I R 48/13

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein

    Es erließ geänderte Festsetzungsbescheide für die Streitjahre, in denen es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsurteil vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) bei der Ermittlung der Jahresüberschüsse i.S. von § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung nicht mit den Verlusten aus dem ehemaligen Zweckbetrieb (Spielbetrieb und sonstige, zur Verwirklichung des Vereinszwecks bestimmte sportliche Aktivitäten) verrechnete.

    Das gilt nicht nur für Sportbetriebe als Zweckbetriebe steuerbegünstigter Vereine (Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305), sondern auch dann, wenn ein satzungsmäßig gemeinnütziger Verein die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen aufgrund Fehlverhaltens der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erfüllt.

    Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (vgl. Senatsurteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; in BFH/NV 1993, 341, in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; sowie vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412; Senatsbeschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85, zu einem Feuerwehrverein).

    Aus der Gesetzesbegründung folgt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung ausschließlich die geschilderte Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103) hat "korrigieren" wollen, weil diese tendenziell dazu führe, dass gemeinnützige Körperschaften stärker besteuert würden als die entsprechenden Tätigkeiten gewerblicher Unternehmen (BTDrucks 15/4626, S. 8).

  • BFH, 01.08.2002 - V R 21/01

    Werbeumsätze eines gemeinnützigen Sportvereins

    Diese Form aktiver Werbetätigkeit erfolgte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. auch zu Werbeleistungen eines gemeinnützigen Sportvereins im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch Banden- und Trikotwerbung (BFH-Urteil vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103, unter 4. e).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Zweck, den Sport zu fördern, nur durch entgeltliche Werbeleistungen erreicht werden könnte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103, unter 4. e, Banden- und Trikotwerbung; vom 13. März 1991 I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101, unter 2., Bandenwerbung).

  • FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14

    Gemeinnützige Körperschaften - Standflächenüberlassung während

    Zutreffend ist zwar, dass Ausgangspunkt für die Einfügung des § 64 Abs. 6 AO das BFH-Urteil vom 27.03.1991 I R 31/89 (BStBl II 1992, 103) war, welches allgemein die Werbungen bei Sportveranstaltungen zum Gegenstand hatte und damit insbesondere auch die Banden- und Trikotwerbung betraf.

    Vielmehr heißt es dort ausdrücklich: "Die Urteilsgrundsätze [des BFH-Urteils vom 27.03.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103] gelten aber allgemein für die Gewinnermittlung bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften, die eng mit einem Zweckbetrieb oder mit der ideellen Tätigkeit verflochten sind.

    Hiervon ausgehend ist für die Auslegung des § 64 Abs. 6 AO entscheidend darauf abzustellen, ob zwischen der entgeltlichen Durchführung oder Gestattung von Werbung für Unternehmen einerseits und einem Zweckbetrieb oder einer ideellen Tätigkeit andererseits eine derartig enge Verflechtung besteht, dass der weitaus größte Teil der Aufwendungen, ohne die keine Einnahmen zufließen würden, auch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Körperschaft betrifft und deshalb nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.03.1991 I R 31/89 (BStBl II 1992, 103) nicht abziehbar wäre.

    Andererseits sind die Kosten des Kongresses selbst (Räumlichkeiten für den Kongress ohne die Ausstellungsflächen, Kosten für die Vortragenden und die Organisation des Kongresses) vorrangig durch eben diesen veranlasst und wären damit nach dem BFH-Urteil vom 27.03.1991 I R 31/89 (BStBl II 1992, 103) im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Standflächenüberlassung" nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

  • FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16

    Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der

    Zweck der Regelung des § 64 Abs. 6 AO ist es, die bei Beschluss des Gesetzes geltende Rechtsprechung des BFH einzuschränken, dass Ausgaben für das Training und die Spiele einer Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) nicht die Einkünfte mindern, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären (BFH-Urteil vom 27.3.1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103; Rechtsprechung geändert durch BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BStBl II 2015, 713).

    Die Regelung des § 64 Abs. 6 AO wird im Bericht des Finanzausschusses damit begründet, dass es bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften, die eng mit einem Zweckbetrieb oder mit der ideellen Tätigkeit verflochten seien, typisch sei, dass der weitaus größte Teil der Aufwendungen, ohne die keine Einnahmen zufließen würden, auch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Körperschaft betreffe und deshalb nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.3.1991 (I R 31/89, BStBl II 1992, 103) nicht abziehbar sei.

    Die Kosten der X- Versammlung selbst sind vorrangig durch die X- Versammlung veranlasst und wären damit nach dem BFH-Urteil vom 27.03.1991 (I R 31/89, BStBl II 1992, 103) im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Standflächenüberlassung" nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • BFH, 05.02.1992 - I R 59/91

    Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Revisionsbegründungsfrist

    Dies gilt auch bei enger oder wechselseitiger Verflechtung von steuerfreiem und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103 m.w.N.).

    Steht eine Aufwendung sowohl im Zusammenhang mit dem Zweckbetrieb als auch mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist nach der Entscheidung des Senats in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103 der primäre Anlaß ihrer Entstehung für die Zuordnung maßgeblich.

    Sollte der Kläger damit behaupten wollen, daß der Werbepartner einen vertraglichen Anspruch auf Einsatz einzelner oder mehrerer bestimmter, besonders kostspieliger Spieler gehabt habe, so wäre zwar nach der Entscheidung des Senats in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103 die Berücksichtigung eines durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb allein veranlaßten erhöhten Personalaufwands denkbar.

    Die Grundsätze der Entscheidung in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103 stehen auch im Einklang mit § 8 Abs. 1 KStG 1977 i.V.m. § 3c EStG.

  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Dies bedeutet, dass Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85; vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 5. Februar 1992 I R 59/91, BFH/NV 1993, 341; BFH-Beschluss vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268, - zu den Besonderheiten der Abzugsfähigkeit von Spenden vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1991 I R 117/88, BFHE 164, 252, BStBl II 1991, 645).

    Abweichendes ergibt sich nicht aus dem vom FA betonten Grundsatz, dass eine Körperschaft, die die teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen und bewahren will, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke --z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke-- verfolgen darf (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 268).

  • BFH, 21.07.1999 - I R 55/98

    Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Beruht das Entstehen einer Ausgabe auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus (BFH-Urteile vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 27. März 1991 I R 30/89, BFH/NV 1992, 412; BFH-Beschluß vom 21. September 1995 I B 85/94, BFH/NV 1996, 268).

    Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon auszugehen, daß die steuerbegünstigte Körperschaft "in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (§ 55 Abs. 1 AO 1977; BFH in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; BFH in BFH/NV 1996, 268).

    So können beispielsweise Sportvereine ihre Aufwendungen für Training und Spiele nicht von den erzielten Werbeeinnahmen absetzen, obgleich die Erzielung von Werbeeinnahmen ohne Sportveranstaltungen kaum denkbar wäre (vgl. BFH in BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 59/81, BFH/NV 1993, 341).

  • FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 10/05

    Abgabenordnung: Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Wäre die Ausgabe ohne den steuerbegünstigten Betrieb geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen (siehe z.B. BFH vom 27.03.1991, I R 31/89, BFHE 164, 508 , BStBl II 1992, 103 ).

    Der Gesetzgeber hat sich nach Ergehen der Entscheidung des BFH vom 27.03.1991 ( I R 31/89, BStBl II 1992, 103 ) bewusst dazu entschieden, für konkret benannte einzelne Bereiche eine eingetretene Überbesteuerung zu vermeiden, die dadurch entstanden ist, dass die meisten Aufwendungen nicht bei den steuerpflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden können (siehe Schwarz-Uterhark § 64 AO Rn. 36).

  • BFH, 19.05.2005 - V R 32/03

    Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende

    bb) Mehrere Tätigkeiten einer i.S. der §§ 51 bis 68 AO 1977 gemeinnützigen Körperschaft können einen einzigen oder mehrere Betriebe bilden; ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten sind grundsätzlich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (BFH-Urteile vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684; vom 18. Januar 1995 V R 139-142/92, BFHE 177, 147, BStBl II 1995, 446; vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21).
  • FG Nürnberg, 17.03.1998 - I 15/95

    Abgabenordnung; Festzeltbetrieb eines gemeinnützigen Vereins

  • FG Düsseldorf, 04.03.1997 - 6 K 6300/93

    Verlustabzug betreffend Körperschaftsteuer; Besonderheiten bei der

  • BFH, 19.11.2003 - I R 33/02

    Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins

  • FG Hessen, 17.05.2019 - 4 K 1480/17

    1. Bei einem gemeinnützigen Sportverein, der eine Lizenzspielerabteilung als

  • FG Köln, 18.04.2012 - 13 K 1075/08

    Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 4519/05

    Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eines wirtschaftlichen

  • FG Hamburg, 11.06.2003 - VI 166/01

    Veranstaltung von Sportreisen durch Verein als Zweckbetrieb?; Berücksichtigung

  • FG Hessen, 23.08.1995 - 4 K 810/95

    Steuermindernde Berücksichtigung von Betriebsausgaben einer gemeinnützigen

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/06

    Kein Vorsteuerabzug für Fahrzeuge im ideellen Bereich eines Vereins -

  • FG Münster, 24.05.2019 - 10 K 477/16

    Steuerbarkeit von vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gewährten

  • FG München, 21.11.2000 - 6 K 4852/00

    Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Pferdesportvereins als

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2004 - 9 V 50/02

    Erbringung von Werbeleistungen gegen Überlassung von Fahrzeugen durch einen

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 9 K 115/05
  • FG Saarland, 27.05.2021 - 1 V 1045/21

    Merkmalübertragung zur Gewerbesteuerbefreiung der Besitzgesellschaft bei

  • BFH, 21.09.1995 - I B 85/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Aufwendungen eines gemeinnützigen

  • BFH, 27.03.1991 - I R 30/89

    Körperschaft als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsberieb - Steuerliche

  • FG Hamburg, 27.02.2004 - VII 58/04

    Das Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Vereins ist kein Zweckbetrieb

  • FG München, 26.04.2001 - 6 V 5173/00

    Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Traberzuchtförderungsvereins als

  • FG München, 05.04.2001 - 7 V 574/01

    Gestattung von Fernsehaufnahmen sowie Übertragung der Vermarktungs- und

  • FG München, 20.11.2000 - 7 V 4362/00

    Gestattung von Werbemaßnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines

  • BFH, 14.09.1994 - I B 172/93

    Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob § 64 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) 1977 auch für

  • FG München, 04.05.2004 - 7 V 5137/03

    Abschirmende Wirkung des Veranlassungsprinzips bei unangemessenen Aufwendungen

  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 6 K 51/94

    Bemessung der Höhe eines verbleibenden Verlustabzugs; Ergehen eines

  • BFH, 27.03.1991 - I R 32/89
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