Rechtsprechung
   BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,89
BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91 (https://dejure.org/1992,89)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1992 - VIII K 4/91 (https://dejure.org/1992,89)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - VIII K 4/91 (https://dejure.org/1992,89)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,89) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 134; ZPO §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1, 586, 589; GVG § 21 g Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahmeantrag - Gerichtsbesetzung - Geschäftsverteilungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften Geschäftsverteilungsplan

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 569
  • NJW 1992, 1062
  • BB 1992, 342
  • DB 1992, 664
  • BStBl II 1992, 252
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfGE 17, 294, 299; BVerfG-Beschluß vom 3. Februar 1965 2 BvR 166/64, BVerfGE 18, 344, 349).

    Auch für ihn gilt, daß er die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen muß (BVerfGE 17, 294, 300; BVerfGE 18, 344, 349).

    Eine im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorgesehene Überbesetzung verstößt deshalb nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist (BVerfGE 18, 344, 350; vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Spruchkörper nicht mehr in einer dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Weise besetzt, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 17, 294, 301; BVerfGE 18, 344, 350).

    Wie sich aus den Ausführungen in BVerfGE 18, 344 ergibt, liegt eine verfassungswidrige Überbesetzung nur vor, wenn der Vorsitzende mehr als zwei Spruchkörper bilden kann, deren beisitzende Richter auch nicht teilweise identisch sind (ebenso: BVerwG in NJW 1968, 811).

    Welche Richter innerhalb eines überbesetzten Senats an den einzelnen Verfahren mitwirken, braucht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im voraus bestimmt zu werden; insoweit wird anhand dieser Verfassungsvorschrift nur geprüft, ob der Vorsitzende sein Ermessen willkürfrei ausgeübt hat (BVerfGE 18, 344, 351; Beschlüsse des BVerfG vom 25. Juli 1967 2 BvR 586/63, BVerfGE 22, 282; in DRiZ 1970, 269, und vom 15. Januar 1985 2 BvR 128/84, BVerfGE 69, 112, 120 f.).

    Wie der Senat unter 5. b) ausgeführt hat, ist dem Gebot des gesetzlichen Richters i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Kollegialgerichten bereits dann Genüge getan, wenn das zuständige Gericht durch Gesetz im voraus bestimmt, der innerhalb des Gerichts zuständige Senat durch einen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums im voraus festgelegt und der einzelne Richter durch eine willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden zur Mitwirkung an den einzelnen Verfahren berufen worden ist (BVerfGE 18, 344, 352; BVerfGE 69, 112, 120).

    Die Vorschrift des § 21 g Abs. 2 GVG, die weitergehende Anforderungen an die Festlegung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; BVerfGE 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65

    Ablehnung des Antrages auf eine Baugehmigung - Rechtmäßigkeit der angefochtenen

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. November 1967 IV C 154/65 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1968, 811) und der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 4 FGO Tz. 16 und 27; Seide, NJW 1973, 265 ff.; Wassermann, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 101 Anm. 27; Felix, Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 1991, 8434 ff.) müsse im vorhinein festgelegt sein, wer im Rahmen der von sechs oder fünf auf drei Richter reduzierten Richterbank über die Beschwerde entscheide.

    Wie sich aus den Ausführungen in BVerfGE 18, 344 ergibt, liegt eine verfassungswidrige Überbesetzung nur vor, wenn der Vorsitzende mehr als zwei Spruchkörper bilden kann, deren beisitzende Richter auch nicht teilweise identisch sind (ebenso: BVerwG in NJW 1968, 811).

    Während nach Ansicht des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 15. Juni 1967 1 StR 516/66, NJW 1967, 1622) und des VII. Senats des BVerwG (Urteil vom 8. Juli 1966 VII C 192/64, NJW 1967, 642) § 69 Abs. 2 GVG a. F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) keine vorgeplante "Verteilung der Geschäfte" innerhalb des Spruchkörpers nach Art des vom Präsidium aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans (§ 21 e GVG) verlangt, hat der IV. Senat des BVerwG in seinem Urteil in NJW 1968, 811 einen gegenteiligen Standpunkt vertreten.

    Die Vorschrift des § 21 g Abs. 2 GVG, die weitergehende Anforderungen an die Festlegung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; BVerfGE 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).

    Der IV. Senat des BVerwG hat in seinem Urteil in NJW 1968, 811 - abweichend von der hier vertretenen Auffassung - den Verstoß gegen § 8 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (aufgehoben durch Gesetz vom 26. Mai 1972, BGBl 1, 841; vgl. nunmehr § 21 g Abs. 2 GVG i. V. m. § 4 VwGO) als absoluten Revisionsgrund i. S. von § 138 Nr. 1 VwGO (entspricht § 119 Nr. 1 FGO) beurteilt, obwohl er eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich verneinte.

    Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gleichwohl nicht erforderlich, weil das Urteil des BVerwG in NJW 1968, 811 vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl 1, 661) ergangen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 8. Februar 1983 9 CB 698.82, BVerwGE 66, 359).

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Das folgt aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG-Beschluß vom 24. März 1964 2 BvR 42, 83, 89/63, BVerfGE 17, 294, 299).

    Dieses Verfahrensgrundrecht soll der Gefahr vorbeugen, daß die Rechtsprechung durch eine Manipulierung der Spruchkörper - sei es durch eine andere Staatsgewalt, sei es durch die Organe der rechtsprechenden Gewalt selbst - sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird; es soll insbesondere verhindert werden, daß im Einzelfall durch die gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird (BVerfGE 17, 294, 299; BVerfG-Beschluß vom 10. Juli 1990 1 BvR 984, 985/87, BVerfGE 82, 286, 296).

    Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfGE 17, 294, 299; BVerfG-Beschluß vom 3. Februar 1965 2 BvR 166/64, BVerfGE 18, 344, 349).

    Auch für ihn gilt, daß er die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen muß (BVerfGE 17, 294, 300; BVerfGE 18, 344, 349).

    Dabei ist, wie das BVerfG zu Recht betont hat, die Einschränkung "so genau wie möglich" nötig, weil die bei der Geschäftsverteilung zu berücksichtigenden Umstände (z. B. Zahl der Spruchkörper, Zahl der Richter, Umfang der Geschäftslast) sich ändern können und weil dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung zu tragen ist (BVerfGE 17, 294, 300).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Spruchkörper nicht mehr in einer dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Weise besetzt, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 17, 294, 301; BVerfGE 18, 344, 350).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Welche Richter innerhalb eines überbesetzten Senats an den einzelnen Verfahren mitwirken, braucht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im voraus bestimmt zu werden; insoweit wird anhand dieser Verfassungsvorschrift nur geprüft, ob der Vorsitzende sein Ermessen willkürfrei ausgeübt hat (BVerfGE 18, 344, 351; Beschlüsse des BVerfG vom 25. Juli 1967 2 BvR 586/63, BVerfGE 22, 282; in DRiZ 1970, 269, und vom 15. Januar 1985 2 BvR 128/84, BVerfGE 69, 112, 120 f.).

    Wie der Senat unter 5. b) ausgeführt hat, ist dem Gebot des gesetzlichen Richters i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Kollegialgerichten bereits dann Genüge getan, wenn das zuständige Gericht durch Gesetz im voraus bestimmt, der innerhalb des Gerichts zuständige Senat durch einen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums im voraus festgelegt und der einzelne Richter durch eine willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden zur Mitwirkung an den einzelnen Verfahren berufen worden ist (BVerfGE 18, 344, 352; BVerfGE 69, 112, 120).

    Die Vorschrift des § 21 g Abs. 2 GVG, die weitergehende Anforderungen an die Festlegung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; BVerfGE 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.).

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Welche Richter innerhalb eines überbesetzten Senats an den einzelnen Verfahren mitwirken, braucht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im voraus bestimmt zu werden; insoweit wird anhand dieser Verfassungsvorschrift nur geprüft, ob der Vorsitzende sein Ermessen willkürfrei ausgeübt hat (BVerfGE 18, 344, 351; Beschlüsse des BVerfG vom 25. Juli 1967 2 BvR 586/63, BVerfGE 22, 282; in DRiZ 1970, 269, und vom 15. Januar 1985 2 BvR 128/84, BVerfGE 69, 112, 120 f.).

    Sind - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Ausübung des Ermessens erkennbar, so sind die im Einzelfall vom Senatsvorsitzenden zur Mitwirkung herangezogenen Beisitzer auch dann "gesetzliche Richter" i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich ihre Mitwirkung an der konkreten Entscheidung nicht aus einem vorher schriftlich festgelegten Plan des Senatsvorsitzenden ergibt (BVerfGE 22, 282, 286; BVerfG in DRiZ 1970, 269).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Das gilt auch für Rechtsmängel, die dem Geschäftsverteilungsplan selbst anhaften (BVerwG-Urteile vom 9. Februar 1988 9 C 276.86, Buchholz, a. a. O., 310, § 133 VwGO Nr. 76, und vom 18. Oktober 1990 3 C 19.88, Buchholz, a. a. O., 300, § 21 g GVG Nr. 19, m. w. N.).
  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 CB 698.82

    Geschäftsverteilungsplan - Recht auf gesetzlichen Richter

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gleichwohl nicht erforderlich, weil das Urteil des BVerwG in NJW 1968, 811 vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl 1, 661) ergangen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 8. Februar 1983 9 CB 698.82, BVerwGE 66, 359).
  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 276.86

    Spruchkörper - Geschäftsverteilung - Rechtsfehler - Ausländer -

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Das gilt auch für Rechtsmängel, die dem Geschäftsverteilungsplan selbst anhaften (BVerwG-Urteile vom 9. Februar 1988 9 C 276.86, Buchholz, a. a. O., 310, § 133 VwGO Nr. 76, und vom 18. Oktober 1990 3 C 19.88, Buchholz, a. a. O., 300, § 21 g GVG Nr. 19, m. w. N.).
  • BFH, 16.08.1979 - I K 2/79

    Wiederaufnahmeverfahren - Zulässigkeit einer Revision - Zulässigkeit eines

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    August 1979 I K 2/79, BFHE 128, 349, BStBl II 1979, 710, m. w. N.).
  • BVerwG, 08.07.1966 - VII C 192.64

    Empfehlung eines Bürgermeisters zu Gemeinderatswahl

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91
    Während nach Ansicht des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 15. Juni 1967 1 StR 516/66, NJW 1967, 1622) und des VII. Senats des BVerwG (Urteil vom 8. Juli 1966 VII C 192/64, NJW 1967, 642) § 69 Abs. 2 GVG a. F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) keine vorgeplante "Verteilung der Geschäfte" innerhalb des Spruchkörpers nach Art des vom Präsidium aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans (§ 21 e GVG) verlangt, hat der IV. Senat des BVerwG in seinem Urteil in NJW 1968, 811 einen gegenteiligen Standpunkt vertreten.
  • BVerwG, 02.07.1987 - 9 CB 7.87

    Gesetzlicher Richter - Geschäftsverteilungsplan - Spruchkörperbesetzung

  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

  • BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66

    Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall

  • BFH, 19.06.1979 - VII R 80/78

    Zulässigkeit der Revision - Verfahrensverstoß - Gegenvorstellung

  • BFH, 07.11.1969 - III K 1/69

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Steuergericht - Rechtskräftiger Beschluß -

  • BFH, 17.07.1985 - II K 1/84

    Zulässigkeit einer Restitutionsklage

  • BFH, 18.03.1988 - V K 1/88

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Abgeschlossenes Verfahren - Rechtskraft -

  • RG, 01.12.1910 - IV 249/10

    Restitutionsklage

  • BVerwG, 11.05.1960 - V A 1.58

    Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts

  • BFH, 11.12.1991 - II R 49/89

    - Besetzung eines BFH-Senats mit sechs Richtern in Urteilssachen verfassungsmäßig

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BFH, 13.02.1986 - III K 1/85

    Nichtigkeitsklage gegen Revisionsbeschluß - Klagefrist - Zustellung an nicht

  • BFH, 15.04.1987 - VIII K 1/86

    Wiederaufnahme des Verfahrens bei Verletzung des Anspruches auf Gewährung

  • BFH, 11.04.1990 - I K 1/90

    Voraussetzung der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrunden für eine

  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 266/14

    Anfrage bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts: Wirksamkeit der

    Die Vorlagepflicht erstreckt sich nämlich auf Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 1. Juli 1968 ergangen (GmSOGB, BVerwGE 39, 355, 360; Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Anh. zu § 11 Rn. 10 [Stand Oktober 2015]; MüKoZPO/Zimmermann, 4. Aufl., Vorbem. zu §§ 123 ff. GVG Rn. 6; aA BFHE 165, 569, 576) und nicht als überholt anzusehen sind (vgl. dazu BVerwGE 66, 359, 360).
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1966 (BVerwGE 24, 315 ) und vom 8. November 1967 (NJW 1968, 811) sind vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) ergangen und führen aus diesem Grunde nicht zu einer Vorlagepflicht (BFHE 165, 569, 576; BVerwGE 66, 359 ).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

    a) Wird der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat des BFH entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, liegt ein Wiederaufnahmegrund nach ständiger BFH-Rechtsprechung dann vor, wenn nicht nur die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder 3 FGO erfüllt sind, sondern in der Nichtanrufung oder Nichtvorlage ein willkürliches Verhalten des Gerichts liegt (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 I K 1/10, BFH/NV 2011, 1159; vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI K 2/92, BFH/NV 1994, 395).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht