Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.02.1992

Rechtsprechung
   BFH, 07.02.1992 - III B 24, 25/91, III B 24/91, III B 25/91   

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https://dejure.org/1992,48
BFH, 07.02.1992 - III B 24, 25/91, III B 24/91, III B 25/91 (https://dejure.org/1992,48)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1992 - III B 24, 25/91, III B 24/91, III B 25/91 (https://dejure.org/1992,48)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - III B 24, 25/91, III B 24/91, III B 25/91 (https://dejure.org/1992,48)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 74 und 98

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung des Klageverfahrens - Musterverfahren - Parallelverfahren - Massenverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 74, 98
    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung des Klageverfahrens - Musterverfahren - Parallelverfahren - Massenverfahren

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 418
  • NJW 1993, 2198
  • NVwZ 1993, 1024 (Ls.)
  • BB 1992, 764
  • DB 1992, 1072
  • BStBl II 1992, 408
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 08.06.1990 - III R 14/90

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986 bis 1988

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    Außerdem ist das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969), wonach die Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 verfassungsgemäß sind, durch Verfassungsbeschwerde angefochten worden.

    Der erkennende Senat hat zwar mit Urteil in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 entschieden, daß die Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 verfassungsgemäß seien.

    Der BFH hat über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986 bis 1988 mit Urteil in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 bereits entschieden.

  • FG Münster, 01.02.1991 - 16 K 936/90
    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    a) Das FG Münster hat in einem Vorlagebeschluß an das BVerfG vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253) die Auffassung vertreten, daß der jeweilige Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984 mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei.

    Die Entscheidung des Streitfalles wegen der Einkommensteuer 1981 bis 1983 ist demnach insgesamt von der Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des FG Münster in EFG 1991, 253 abhängig.

    Aus der für die Überprüfung seines Aussetzungsbeschlusses maßgebenden jetzigen Sicht konnte das FG in den Streitfällen zu Recht davon ausgehen, daß die Vorlageverfahren aufgrund der Beschlüsse des FG Münster in EFG 1991, 253, des Niedersächsischen FG in EFG 1991, 260 und des FG des Saarlandes in EFG 1991, 330 sowie die Verfassungsbeschwerden wegen der Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 und wegen der Kürzung des Kindergeldes auf den Sockelbetrag für die Jahre 1986 und 1987 nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen.

  • BFH, 23.01.1974 - II B 68/73

    Rechtsverhältnis - Wirksamkeit eines Gesetzes - Besondere Gründe - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    Die vor dem BVerfG streitige (allgemeine) Gültigkeit einer gesetzlichen Bestimmung ist aber kein Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1974 II B 68/73, BFHE 111, 232, BStBl II 1974, 247, m. w. N.).

    Zu solchen Verfahren hat der II. Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 111, 232, BStBl II 1974, 247 die vorherige Rechtsprechung des BFH zusammengefaßt.

  • BFH, 09.10.1991 - II B 56/91

    Sachentscheidung trotz Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    a) Das anhängige Verfahren vor dem BVerfG muß unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung und nicht nur den Vorwurf der verfassungswidrigen Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm durch die Gerichte betreffen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930).

    Dabei darf es nicht um immer wieder andere Sachverhalte gehen, sondern die Fälle müssen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im wesentlichen gleichgelagert sein (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930).

  • BFH, 08.05.1991 - I B 132/90

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens bei Nichtaussetzung des Verfahrens (§

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    In Fällen, in denen wegen der gleichen Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, hält der I. Senat des BFH unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung des Klageverfahrens für geboten (Beschluß vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).

    d) Das Musterverfahren vor dem BVerfG darf nach Auffassung des FG nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).

  • FG Saarland, 19.03.1991 - 1 K 84/91

    Einspruch gegen einen festgesetzten Lohnsteuerfreibetrag; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    Schließlich hat das FG des Saarlandes mit Beschluß vom 19. März 1991 1 K 84/91 (EFG 1991, 330) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge für das Jahr 1991 verfassungsgemäß sind.

    Aus der für die Überprüfung seines Aussetzungsbeschlusses maßgebenden jetzigen Sicht konnte das FG in den Streitfällen zu Recht davon ausgehen, daß die Vorlageverfahren aufgrund der Beschlüsse des FG Münster in EFG 1991, 253, des Niedersächsischen FG in EFG 1991, 260 und des FG des Saarlandes in EFG 1991, 330 sowie die Verfassungsbeschwerden wegen der Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 und wegen der Kürzung des Kindergeldes auf den Sockelbetrag für die Jahre 1986 und 1987 nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen.

  • BFH, 21.08.1986 - VI B 91/85

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    Der erkennende Senat hat allerdings wiederholt entschieden, daß ein laufender Musterprozeß kein berechtigter Grund für die Aussetzung eines Klageverfahrens ist (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1977 III B 8/77, Der Steuerberater - StB - 1979, 38; Urteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944; vgl. Beschluß des VI. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43).

    Wie oben unter 2. bereits ausgeführt, betrifft die Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFH/NV 1987, 43 kein Musterverfahren vor dem BVerfG.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 12. Juli 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664) entschieden hatte, daß die einkommensteuerrechtliche Regelung über die Kinderfreibeträge für die Jahre 1983 bis 1985 verfassungswidrig ist, setzte das Finanzgericht (FG) sowohl das Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1981 bis 1983 als auch das Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1987 aus, "bis Klarheit über die zu erwartenden gesetzlichen Neuregelungen besteht".

    Die Kläger machen geltend, es sei zu befürchten, daß der Gesetzgeber aus der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1990, 664 keinerlei Folgerungen für die steuerliche Entlastung der Familien für die Streitjahre 1981 und 1982 sowie für 1987 ziehe.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG steht es dem Gesetzgeber frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche im Sozialrecht miteinander zu kombinieren (vgl. Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 26/84 u. 4/86, BStBl II 1990, 653, m. w. N.).

    Nach der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1990, 653 kann der für verfassungswidrig erachtete Familienlastenausgleich, der sich wie für 1987 aus einem Zusammenwirken von Kindergeldgewährung und steuerlicher Kinderfreibetragsregelung ergibt und bei dem sich deshalb der etwa bestehende Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder anderen Regelung beheben ließe, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden.

  • BFH, 09.10.1991 - III B 51/91

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24/91
    In seinem Beschluß vom 9. Oktober 1991 III B 51, 74, 81/91 (BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91) hat der Senat bei Einkommensverhältnissen wie in den Streitfällen auch ernste verfassungsrechtliche Bedenken an den Grundfreibeträgen für die Jahre 1978 bis 1983 verneint.
  • BFH, 08.06.1990 - III R 41/90

    Aussetzung des Verfahrens - Musterprozeß - Anhängigkeit beim BFH - Entscheidung

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerwG, 14.03.1977 - 3 B 8.77

    Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Das Verfahren, das verfassungsrechtliche Fragen des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags, der Vorsorgeaufwendungen sowie der Kinderbetreuungskosten und des Haushaltsfreibetrags betraf, hatte das FG wegen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiger Verfahren vom 25. Januar 1991 bis 1. April 1999 ausgesetzt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Im Streitfall hat sich die Dauer jedoch daraus ergeben, dass das Verfahren verfassungsrechtliche Fragen betraf und wegen beim BVerfG anhängiger Musterverfahren acht Jahre lang ausgesetzt war (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Die in dem Senatsbeschluß vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) aufgestellten Grundsätze bieten nicht nur Maßstäbe, wann eine Verfahrensaussetzung geboten ist, sondern zeigen zugleich auch die Grenze für die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensaussetzung auf.

    Nach der Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) kann eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO nur geboten sein, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.

    Im Interesse eines möglichst wirksamen Rechtsschutzes der Steuerpflichtigen bilden die in dem Beschluß in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 genannten Voraussetzungen auch die Grenze für die Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen vor dem BVerfG anhängiger Verfahren.

    Der Senat hat in dem Beschluß in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 deutlich gemacht, daß es sich bei den vor dem BVerfG anhängigen Verfahren um "echte" Musterverfahren handeln muß.

    Es kann dahinstehen, ob sie wenigstens teilweise Musterverfahren im Sinne der Senatsentscheidung in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 für den Streitfall sein können.

    Demgemäß hat der erkennende Senat in dem Beschluß in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 eine Aussetzung des Verfahrens für unzulässig erachtet, wenn einer der Beteiligten ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des oder der beim BVerfG anhängigen Verfahren hat.

  • BFH, 18.03.1994 - III B 270/90

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Verfassungsmäßigkeit

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen nur dann auszusetzen, wenn vor dem BVerfG ein Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist (s. u. a. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Die Vorlageverfahren zu den Grundfreibeträgen, auf die der Beschluß des BVerfG in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 ergangen ist, sind erst später anhängig geworden (s. die einzelnen Daten in dem Beschluß des erkennenden Senats in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Ein beim BFH anhängiges Musterverfahren ist aber kein Grund für eine Verfahrensaussetzung (s. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944, und in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Das FG mußte das Verfahren nicht im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 wegen Anhängigkeit eines Musterverfahrens vor dem BVerfG aussetzen.

    Wie oben bereits ausgeführt worden ist, ist ein beim BFH anhängiges Musterverfahren aber kein Grund für die Aussetzung des Klageverfahrens (s. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats in BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944, und in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

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Rechtsprechung
   BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91   

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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    FGO § 74
    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

Papierfundstellen

  • BStBl II 1992, 408
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.06.1990 - III R 14/90

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986 bis 1988

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    Außerdem ist das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 wonach die Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 verfassungsgemäß sind, durch Verfassungsbeschwerde angefochten worden. Ferner liegt dem BVerfG zumindest eine Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung des Kindergeldes auf den Sockelbetrag durch § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ( BKGG ) in den Jahren 1986 und 1987 vor.

    Der erkennende Senat hat zwar mit Urteil in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 entschieden, daß die Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 verfassungsgemäß seien.

    Der BFH hat über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986 bis 1988 mit Urteil in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 bereits entschieden.

  • FG Münster, 01.02.1991 - 16 K 936/90
    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    a) Das FG Münster hat in einem Vorlagebeschluß an das BVerfG vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 253) die Auffassung vertreten, daß der jeweilige Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984 mit dem Grundgesetz ( GG ) nicht vereinbar sei.

    Die Entscheidung des Streitfalles wegen der Einkommensteuer 1981 bis 1983 ist demnach insgesamt von der Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des FG Münster in EFG 1991, 253 abhängig.

    Aus der für die Überprüfung seines Aussetzungsbeschlusses maßgebenden jetzigen Sicht konnte das FG in den Streitfällen zu Recht davon ausgehen, daß die Vorlageverfahren aufgrund der Beschlüsse des FG Münster in EFG 1991, 253, des Niedersächsischen FG in EFG 1991, 260 und des FG des Saarlandes in EFG 1991, 330 sowie die Verfassungsbeschwerden wegen der Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 und wegen der Kürzung des Kindergeldes auf den Sockelbetrag für die Jahre 1986 und 1987 nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen.

  • BFH, 23.01.1974 - II B 68/73

    Rechtsverhältnis - Wirksamkeit eines Gesetzes - Besondere Gründe - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    Die vor dem BVerfG streitige (allgemeine) Gültigkeit einer gesetzlichen Bestimmung ist aber kein Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1974 II B 68/73, BFHE 111, 232 , BStBl II 1974, 247 , m. w. N.).

    Zu solchen Verfahren hat der II. Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 111, 232 , BStBl II 1974, 247 die vorherige Rechtsprechung des BFH zusammengefaßt.

  • BFH, 09.10.1991 - II B 56/91

    Sachentscheidung trotz Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    a) Das anhängige Verfahren vor dem BVerfG muß unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung und nicht nur den Vorwurf der verfassungswidrigen Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm durch die Gerichte betreffen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930 ).

    Dabei darf es nicht um immer wieder andere Sachverhalte gehen, sondern die Fälle müssen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im wesentlichen gleichgelagert sein (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930 ).

  • BFH, 08.05.1991 - I B 132/90

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens bei Nichtaussetzung des Verfahrens (§

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    In Fällen, in denen wegen der gleichen Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, hält der 1. Senat des BFH unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung des Klageverfahrens für geboten (Beschluß vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641 ).

    d) Das Musterverfahren vor dem BVerfG darf nach Auffassung des FG nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641 ).

  • FG Saarland, 19.03.1991 - 1 K 84/91

    Einspruch gegen einen festgesetzten Lohnsteuerfreibetrag; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    Schließlich hat das FG des Saarlandes mit Beschluß vom 19. März 1991 1 K 84/91 (EFG 1991, 330) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge für das Jahr 1991 verfassungsgemäß sind.

    Aus der für die Überprüfung seines Aussetzungsbeschlusses maßgebenden jetzigen Sicht konnte das FG in den Streitfällen zu Recht davon ausgehen, daß die Vorlageverfahren aufgrund der Beschlüsse des FG Münster in EFG 1991, 253, des Niedersächsischen FG in EFG 1991, 260 und des FG des Saarlandes in EFG 1991, 330 sowie die Verfassungsbeschwerden wegen der Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 und wegen der Kürzung des Kindergeldes auf den Sockelbetrag für die Jahre 1986 und 1987 nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen.

  • BFH, 21.08.1986 - VI B 91/85

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    Der erkennende Senat hat allerdings wiederholt entschieden, daß ein laufender Musterprozeß kein berechtigter Grund für die Aussetzung eines Klageverfahrens ist (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1977 III B 8/77, Der Steuerberater - StB - 1979, 38; Urteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1 , BStBl II 1990, 944 ; vgl. Beschluß des VI. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43).

    Wie oben unter 2. bereits ausgeführt, betrifft die Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFH/NV 1987, 43 kein Musterverfahren vor dem BVerfG.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 12. Juli 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664 ) entschieden hatte, daß die einkommensteuerrechtliche Regelung über die Kinderfreibeträge für die Jahre 1983 bis 1985 verfassungswidrig ist, setzte das Finanzgericht (FG) sowohl das Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1981 bis 1983 als auch das Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 1987 aus, "bis Klarheit über die zu erwartenden gesetzlichen Neuregelungen besteht".

    Die Kläger machen geltend, es sei zu befürchten, daß der Gesetzgeber aus der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1990, 664 keinerlei Folgerungen für die steuerliche Entlastung der Familien für die Streitjahre 1981 und 1982 sowie für 1987 ziehe.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG steht es dem Gesetzgeber frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr statt dessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche im Sozialrecht miteinander zu kombinieren (vgl. Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 26/84 u. 4/86, BStBl II 1990, 653 , m. w. N.).

    Nach der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1990, 653 kann der für verfassungswidrig erachtete Familienlastenausgleich, der sich wie für 1987 aus einem Zusammenwirken von Kindergeldgewährung und steuerlicher Kinderfreibetragsregelung ergibt und bei dem sich deshalb der etwa bestehende Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder anderen Regelung beheben ließe, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden.

  • BFH, 09.10.1991 - III B 51/91

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III B 24 25/91
    In seinem Beschluß vom 9. Oktober 1991III B 51, 74, 81/91 (BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91 ) hat der Senat bei Einkommensverhältnissen wie in den Streitfällen auch ernste verfassungsrechtliche Bedenken an den Grundfreibeträgen für die Jahre 1978 bis 1983 verneint.
  • BFH, 08.06.1990 - III R 41/90

    Aussetzung des Verfahrens - Musterprozeß - Anhängigkeit beim BFH - Entscheidung

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • BVerwG, 14.03.1977 - 3 B 8.77

    Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

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