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   BFH, 12.02.1992 - II R 20/91   

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https://dejure.org/1992,1312
BFH, 12.02.1992 - II R 20/91 (https://dejure.org/1992,1312)
BFH, Entscheidung vom 12.02.1992 - II R 20/91 (https://dejure.org/1992,1312)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - II R 20/91 (https://dejure.org/1992,1312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Bauherrenmodelle - Kalkulationsbestandteile - Eigenständiger Leistungsaustausch - Erwerbermodelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Übertragung von Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen auf Erwerbermodelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 193
  • BB 1992, 1193
  • BB 1992, 769
  • DB 1992, 1276
  • BStBl II 1992, 422
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.1989 - II R 115/86

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - II R 20/91
    Die von der Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung zwischen der bloßen Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen gegenüber einem eigenständigen Leistungsaustausch (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) sind auf Erwerbermodelle nicht - zumindest nicht ohne weiteres und schematisch - übertragbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

    Ist mit Wissen und Willen des verkaufsbereiten Grundstückseigentümers dem potentiellen Erwerber der Abschluß eines Kaufvertrags mit ihm versperrt, sofern der Erwerber nicht einen Dritten mit seiner Vertretung beim Kaufvertragsabschluß beauftragt (und bevollmächtigt), so ist grunderwerbsteuerrechtlich die Veranlassung zum Abschluß von Verträgen mit diesem Dritten oder weiteren von diesem eingeschalteten Vertragspartnern dem Veräußerer auch dann zuzurechnen, wenn der Erwerber gegenüber dem Veräußerer keine entsprechende rechtliche Verpflichtung eingegangen ist (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

    Dies gilt auch, wenn die Leistung des Dritten nur dem Veräußerer gegenüber erbracht werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

    An dieser Auffassung, die bereits dem Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86 (BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440) zugrunde liegt, hält der Senat fest.

    Soweit der Senat damit im Ergebnis von der dem Urteil in BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440 und dem Beschluß vom selben Tag (II B 124/86) zugrunde liegenden Auffassung abweicht, hält er an dieser nicht mehr fest.

  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - II R 20/91
    Die von der Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung zwischen der bloßen Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen gegenüber einem eigenständigen Leistungsaustausch (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) sind auf Erwerbermodelle nicht - zumindest nicht ohne weiteres und schematisch - übertragbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

    Dabei ist es für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung entscheidend, daß die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem für die Besteuerung maßgeblichen Zustand bezogen ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Dies ist der Fall, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten einzutreten oder einen solchen abzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537, und vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    So gehören beispielsweise die Kosten der Zwischenfinanzierung - im Gegensatz zum Bauherrenmodell (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) - bei Erwerbermodellen nicht notwendigerweise immer zur Gegenleistung (z. B. dann nicht, wenn es sich um ein fertiggestelltes Objekt handelt und die individuell auf den Erwerber zugeschnittene Zwischenfinanzierung lediglich den - nach Fertigstellung des Objekts liegenden - Zeitraum bis zum Vorliegen einer endgültigen Finanzierung für diesen überbrückt).

    Wegen der regelmäßig bestehenden tatsächlichen Unterschiede zwischen Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen sind die vom erkennenden Senat zu Bauherrenmodellen entwickelten Grundsätze über die Abgrenzung zwischen der bloßen Offenlegung von Kalkulationsbestandteilen gegenüber einem eigenständigen Leistungsaustausch (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685) auf Erwerbermodelle nicht - zumindest nicht ohne weiteres und schematisch - übertragbar.

  • BFH, 13.12.1989 - II B 124/86

    Begriff der Gegenleistung - Ausgewogenheit der gegenseitigen Leistungspflichten

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - II R 20/91
    Zur Begründung beruft er sich in erster Linie auf den zu einem seiner Meinung nach "nahezu identischen Erwerbermodell" ergangenen Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1989 II B 124/86.

    Soweit der Senat damit im Ergebnis von der dem Urteil in BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440 und dem Beschluß vom selben Tag (II B 124/86) zugrunde liegenden Auffassung abweicht, hält er an dieser nicht mehr fest.

  • BFH, 05.11.1980 - II R 28/75

    Personenhandelsgesellschaft - Einheitswert - Gesellschaftsvertrag - Mehrwert -

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - II R 20/91
    Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. November 1980 II R 28/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174).
  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - II R 20/91
    Mithin gehören alle Aufwendungen des Klägers, die er gewährt, um das Wohnungs- bzw. Teileigentum in diesem Zustand zu erhalten, grunderwerbsteuerrechtlich zur Gegenleistung (vgl. z. B. Senatsurteil vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, m. w. N.).
  • BFH, 11.03.1981 - II R 77/78

    Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - II R 20/91
    Dies ist der Fall, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten einzutreten oder einen solchen abzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537, und vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).
  • BFH, 23.02.1977 - II R 159/72

    Eintritt in gegenseitigen Vertrag - Verpflichtung - Teil einer Gegenleistung -

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - II R 20/91
    Bei Unangemessenheit liegt dagegen in Höhe von deren Wert eine Gegenleistung vor (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1977 II R 159/72, BFHE 121, 543, BStBl II 1977, 486).
  • BFH, 19.01.1994 - II R 52/90

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Grundstückserwerben im Rahmen eines

    Den vom FG herangezogenen Urteilen kann, ebensowenig wie den neueren Entscheidungen des BFH (vgl. Urteil vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422; Beschluß vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48) entnommen werden, daß Leistungen des Erwerbers dann nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG einzubeziehen seien, wenn sie als "eigene Verpflichtung" zur "Abgeltung einer wirtschaftlich eigenständigen Leistung" eines Dritten, ggf. auch des Veräußerers, ausgestaltet seien.

    Vielmehr hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auf die Verknüpfung der sonstigen Leistung mit dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs abgehoben (so auch deutlich in BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898; ebenso in den Urteilen vom 5. November 1980 II R 28/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174, und vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).

    Erfaßt werden daher auch Leistungen des Erwerbers, die aufgrund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht worden ist (BFH-Urteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537; in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685; in BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422; BFH-Beschluß vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48).

    Betrifft der Aufwand des Erwerbers keine "erwerbsobjektbezogene" Leistung des Veräußerers oder eines Dritten, so zählt er gleichwohl insoweit zur Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, als sich Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen gegenüberstehen, denn in diesem Ausmaß gewährt der Erwerber eine zusätzliche Leistung für den Erwerb des Grundstücks (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440; in BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422, und in BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

    a) Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu den Urteilen des II. Senats des BFH vom 13. Dezember 1989 II R 115/86 (BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440) und vom 12. Februar 1992 II R 20/91 (BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).

    Im übrigen rechnet auch der II. Senat des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung - wie sich aus Abschn. II 4 des Urteils in BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422, und aus Abschn. 2 b des Urteils in BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440 ergibt - die Aufwendungen für die Erstellung der Konzeption und des Marketings.

  • FG Köln, 21.09.2000 - 5 K 8151/97

    Maklerprovision als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung

    Der Verweis des Beklagten auf das BFH-Urteil vom 12.02.1992 II R 20/91, BStBl II 1992, 422 trage nicht, da im Streitfall die gesonderte Maklerprovision nicht dem Auseinanderreißen von natürlicherweise der Verkäuferleistung zugeordneten Kaufpreisteilen und damit der Umgehung der Grunderwerbsteuerpflicht gedient habe.

    In diesem Fall sei grunderwerbsteuerrechtlich die Veranlassung zum Abschluß des Vertrages mit diesem Dritten dem Veräußerer auch dann zuzurechnen, wenn der Erwerber gegenüber dem Veräußerer keine entsprechende rechtliche Verpflichtung eingegangen sei (BFH vom 12.02.1992 II R 20/91, BStBl II 1992, 422).

    Von dem vorgenannten Urteil weicht - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch die BFH-Entscheidung vom 12.02.1992 II R 20/91, BStBl II 1992, 422 nicht ab.

  • BFH, 07.09.1994 - II R 106/91

    Grunderwerbsteuer: Erwerb eines renovierten und ausgebauten Gebäude

    Diese Kosten sind deshalb zur Gegenleistung zu rechnen (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).

    Handelte es sich um reine Vertriebskosten, müßten diese zur Gegenleistung gerechnet werden, denn dann beträfen diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits -- notwendigerweise dem Veräußerer gegenüber -- erbrachte Leistungen (vgl. Senatsurteil in BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).

  • FG Niedersachsen, 17.01.1996 - III 261/94

    Anspruch auf Abänderung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Voraussetzung für eine

    Soweit allerdings Zweifel daran verbleiben, wie das FA mutmaßlich entschieden hätte, Liegen die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vor (ebenso für § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO: BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1992, a.a.O. und 5. Februar 1992, a.a.O.).

    Erst im verlauf der späteren Rechtsentwicklung hat der BFH klargestellt, daß es bei einheitlichen Vertragswerken bzw. dem Erwerb bebauter Grundstücke als einheitlicher Leistungsgegenstand für die Einbeziehung von Leistungen aus von dem Erwerber mit Dritten eingegangenen Verpflichtungen aus gegenseitigen vertragen keiner Ausgewogenheitsprüfung im vorgenannten Sinne bedarf (vgl. etwa BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BStBl II 1990, 440; vom 5. Februar 1992 II R 20/91, BStBl II 1992, 422).

  • BFH, 16.09.1992 - II R 75/89

    Bauherrenmodell-Grundsätze gelten auch für Fälle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

    Dazu können auch Verpflichtungen der Klägerin aus gegenseitigen Verträgen mit Dritten gehören - ohne daß es auf deren Ausgewogenheit ankommt -, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht worden ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).
  • BFH, 29.07.1998 - II R 39/96

    Grunderwerbsteuer - Bemessungsgrundlage - Eigentumswohnung zur Vermietung -

    Erst viel später habe der BFH ausgesprochen, daß es bei einheitlichen Vertragswerken bzw. dem Erwerb eines bebauten Grundstücks als einheitlicher Leistungsgegenstand für die Einbeziehung von Leistungen, die der Erwerber dem Dritten zur Erfüllung seiner gegenüber diesem eingegangenen Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen erbracht habe, keiner derartigen Ausgewogenheitsprüfung bedürfe (so BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, sowie vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).
  • BFH, 10.08.1994 - II R 32/91

    Bestimmung des Umfangs der Gegenleistung bei einem verbundenen

    Diese Kosten sind deshalb zur Gegenleistung zu rechnen (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).
  • BFH, 26.08.1992 - II R 100/89

    Revisionsrechtliche Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Von diesem Gesamtaufwand sind jedoch regelmäßig bestimmte Beträge für die Berechnung der Grunderwerbsteuer wieder auszuscheiden (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422; vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, und vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).
  • BFH, 22.07.1992 - II R 82/90

    Bestimmung des für den Umfang der Gegenleistung maßgeblichen Gegenstands des

    Dazu können auch Verpflichtungen des Erwerbers aus gegenseitigen Verträgen mit Dritten gehören - ohne daß es auf deren Ausgewogenheit ankommt -, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht worden ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).
  • BFH, 12.02.1992 - II R 16/91

    Nach Ergehen eines Finanzgerichts-(FG-)Urteils erlassener Änderungsbescheid des

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