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   BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88   

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BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88 (https://dejure.org/1992,553)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1992 - VI R 41/88 (https://dejure.org/1992,553)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1992 - VI R 41/88 (https://dejure.org/1992,553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 62, § 38 Abs. 2 Satz 2; RVO a. F. §§ 393-395, §§ 1396, 1397

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherung - Lohnsteuerabzug - Lohnsteuerhinterziehung - Nettolohnvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Nettolohnvereinbarung bei einvernehmlicher Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 558
  • NJW 1992, 2587
  • BB 1992, 1911
  • BB 1992, 914
  • DB 1992, 2603
  • BStBl II 1992, 443
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88
    Diesem Ergebnis stehe nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79 (BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164) entgegen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Urteil des Senats in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, unter 5. der Entscheidungsgründe, am Ende nichts Gegenteiliges.

  • BFH, 05.04.1974 - VI R 110/71

    Arbeitnehmeranteil - Gesetzliche Sozialversicherung - Entrichtung durch

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88
    Die Vorentscheidung liegt auf der Linie des Urteils des Senats vom 5. April 1974 VI R 110/71 (BFHE 112, 463, BStBl II 1974, 664).

    Diese beitragsrechtlichen Besonderheiten stehen, wie das BSG zu dem Urteil des Senats in BFHE 112, 463, BStBl II 1974, 664 bemerkt, der steuerrechtlichen Beurteilung der Lastenverschiebung und damit der Beurteilung der nicht mehr vom Lohn abziehbaren Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung als Arbeitslohn nicht entgegen.

  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88
    Der Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1988 12 RK 36/86 (BSGE 64, 110, Betriebs-Berater - BB - 1989, 1762).

    Mit der Vorentscheidung und dem BSG in BSGE 64, 110, BB 1989, 1762 geht der Senat davon aus, daß eine solche Absprache nicht als Nettolohnvereinbarung gewertet werden kann.

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88
    Zwar ist der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24. September 1986 3 StR 336/86 (BGHSt 34, 166, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1987, 541) davon ausgegangen, daß in der Regel eine Nettolohnabrede anzunehmen ist, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einvernehmlich zusammenwirken, daher ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge ausgezahlt wird und dieses Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung ungekürzt verbleiben soll.
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 122/89

    Ausländischer Arbeitgeber - Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug - Geltungsbereich

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88
    Aus steuerrechtlicher Sicht kommt noch folgendes hinzu: Die Hauptrechtsfolge der Nettolohnvereinbarung liegt, wie der Senat in dem Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89 (BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441) ausführlich dargelegt hat, darin, daß für den Arbeitnehmer mit Auszahlung des Barlohnes die Lohnsteuer i. S. des § 42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn mit der Folge einbehalten gilt, daß der Arbeitnehmer vom FA nicht mehr in Anspruch genommen werden kann und die aus seiner Sicht vorschriftsmäßig einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge im Rahmen seiner Jahressteuerfestsetzung auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 EStG; s. BFH-Urteil vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186).
  • FG München, 18.05.1990 - 8 K 4922/88
    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88
    Die gesetzlich angeordnete Verschiebung der Beitragslast in den Fällen nicht mehr möglicher Kürzung des Arbeitnehmeranteils zur Gesamtsozialversicherung vom Lohn der Arbeitnehmer ändert nichts daran, daß es sich bei der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile um Zahlungen auf eine ursprüngliche Beitragslast des Arbeitnehmers und nicht auf eine ursprünglich eigene des Arbeitgebers handelt (gleicher Ansicht FG München, Urteil vom 18. Mai 1990 8 K 4922/88, EFG 1990, 621, rechtskräftig; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 3 EStG Anm. 353; Meincke in Littmann/Bitz/Meincke, a. a. O., § 3 EStG Rdnr. 198; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 3 "Zukunftssicherungsleistungen" b).
  • BFH, 08.11.1985 - VI R 238/80

    Anrechnung nicht angemeldeter Lohnsteuer bei behaupteter Nettolohnvereinbarung

    Auszug aus BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88
    Aus steuerrechtlicher Sicht kommt noch folgendes hinzu: Die Hauptrechtsfolge der Nettolohnvereinbarung liegt, wie der Senat in dem Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89 (BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441) ausführlich dargelegt hat, darin, daß für den Arbeitnehmer mit Auszahlung des Barlohnes die Lohnsteuer i. S. des § 42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn mit der Folge einbehalten gilt, daß der Arbeitnehmer vom FA nicht mehr in Anspruch genommen werden kann und die aus seiner Sicht vorschriftsmäßig einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge im Rahmen seiner Jahressteuerfestsetzung auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 EStG; s. BFH-Urteil vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186).
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Verzichtet der Arbeitgeber auf die Ausübung seines Abzugsrechts aufgrund einer (vor oder bei Auszahlung des Lohnes oder Gehalts ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten getroffenen) Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (vgl hierzu BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 23; BFHE 166, 558, 562) oder kraft Tarifvertrages, wird der dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zustehende Entgeltanspruch als durch die Beitragszahlung nicht anteilig erfüllt anerkannt.

    Diese Rechtsprechung hat der BFH in seinem Urteil vom 21. Februar 1992 (BFHE 166, 558) bestätigt und in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1993 (BFHE 172, 467) fortentwickelt.

    Diese steuerrechtliche Beurteilung der (objektiv nicht eingetretenen wirtschaftlichen "Lastenverschiebung" durch) Nichtausübung des Abzugsrechts stimmt im Ergebnis mit ihrer beitragsrechtlichen, um die es hier geht, überein; hierauf haben sowohl das BSG (BSGE 64, 110, 114 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 24) als auch der BFH (BFHE 166, 558, 561; 172, 467, 471) bereits hingewiesen.

    Dieser Beurteilung des 12. Senats des BSG hat sich der BFH in seinen Urteilen vom 21. Februar 1992 (aaO) und vom 29. Oktober 1993 (aaO) angeschlossen.

  • BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03

    Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur

    Das FG habe unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1992 VI R 41/88 (BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443) und vom 29. Oktober 1993 VI R 4/87 (BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194) angenommen, dieser Wert konkretisiere sich erst bei Aufdeckung der Schwarzlohnvereinbarung bzw. der Anforderung der rückständigen Beiträge.

    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats führt auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil (BFH-Urteile in BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443, und in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194).

    An der Auffassung, der Vorteil liege im Fall der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile nicht in der Nachzahlung der Beiträge als solcher, sondern (bereits) in der endgültigen Befreiung des Arbeitnehmers von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443, und in BFHE 172, 467, BStBl II 1994, 194), hält der Senat nicht mehr fest.

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 690/01

    Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung

    Mit der Schwarzgeldabrede bezweckten sie, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber (vgl. BGH 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92 - NJW 1992, 2240 = BGHSt 38, 285; BSG 22. September 1988 - 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110; BFH 21. Februar 1992 - VI R 41/88 - BFHE 166, 558 = BStBl. II 1992, 443; Kasseler Handbuch-Gagel Bd. 2 2. Aufl. Kap. 6.4 Rn. 475 ff.; Küttner/Griese Personalbuch 2002 Stichwort: Nettolohnvereinbarung Rn. 4; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 10. Aufl. § 71 Rn. 109).
  • BAG, 14.11.2018 - 5 AZR 301/17

    Regress wegen nachzuentrichtenden Lohnsteuern

    Damit wird der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lohnzahlung nicht von seiner Steuerpflicht befreit und es ist noch offen, ob ihn das Finanzamt bei Aufdeckung der Hinterziehung nicht doch noch vor dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen wird (BFH 21. Februar 1992 - VI R 41/88 - zu 4 a der Gründe, BFHE 166, 558; dem folgend BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92 - zu B IV 2 der Gründe) .
  • FG Hessen, 28.05.2003 - 10 K 3017/02

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitnehmeranteile; Übernahme; Nachentrichtung;

    Er beruft sich auf die beiden Urteile des BFH vom 21.2.1992 - VI R 41/88, BStBl II 1992, 443 und vom 29.10.1993 - IV R 4/87, BStBl II 1994, 194.

    Der BFH (Urteil vom 21.2.1992 VI R 41/88, BStBl II 1992, 443; Urteile vom 29.10.1993 VI R 4/87, BStBl II 1994, 194 und VI R 22/93, JURIS) geht bei der Auszahlung sogenannter Schwarzlöhne davon aus, dass in diesen Fällen die Nachzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei den Arbeitnehmern zum Zufluss von zu versteuerndem Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber führt.

    Die Klägerin trägt lediglich die Konsequenzen aus dem Verhalten der für sie handelnden natürlichen Personen (vgl. BFH, BStBl II 1992, 443, 446).

    Im Gegensatz zur Klägerin ist der Senat der Auffassung, dass die Entscheidung des BFH, BStBl II 1992, 443 insoweit nicht überholt ist.

    Das BFH-Urteil in BStBl II 1994, 194, belässt es für den hier entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalt ausdrücklich bei der Grundsätzen der Entscheidung in BStBl II 1992, 443.

    Der Senat hat im Hinblick auf die kritischen Anmerkungen zu den Entscheidungen des BFH, BStBl II 1992, 443; 1994, 194, (Thomas; von Bornhaupt; Spriegel/Seipl, jeweils a.a.O.; o.V., HFR 1994, 229) die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

  • BFH, 29.10.1993 - VI R 4/87

    Sozialversicherungsbeiträge - Fehlerhafte Abführung - Beitragsnachentrichtung -

    Eine Gewährung zusätzlichen Arbeitslohnes liegt dagegen nicht vor, wenn es der Arbeitgeber irrtümlich unterläßt, den Barlohn des Arbeitnehmers um den gesetzlichen Arbeitnehmeranteil zu kürzen und die Unmöglichkeit einer Rückbelastung wegen Eintritts der gesetzlichen Lastenverschiebung (§ 395 Abs. 2 und § 1397 Abs. 3 RVO a. F., § 28 g SGB IV) zum endgültigen Verbleiben des Vorteils beim Arbeitnehmer führt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. Februar 1992 VI R 41/88, BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443).

    Werde diese Vermögensmehrung vom Arbeitgeber willentlich herbeigeführt (z. B. bei Nettolohnvereinbarungen oder Zahlung von Schwarzlöhnen), so liege steuerrechtlich Arbeitslohn vor (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1992 VI R 41/88, BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443).

    b) Die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen führt auch dann zur Gewährung zusätzlichen Arbeitslohnes, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszahlung von sog. Schwarzlöhnen vereinbart hatten (BFH-Urteil in BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443).

  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 597/92

    Definition der "Lohnüberzahlung" - Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung

    Allerdings liegt in einer einvernehmlichen Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge keine Nettolohnvereinbarung (BFHE 166, 558).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zusammen, so kann darin keine Nettolohnvereinbarung erblickt werden (Anschluss BFH, 21. Februar 1992, VI R 41/88 und Aufgabe BGH, 24. September 1986, 3 StR 336/86, BGHSt 34, 166).

    a) Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. Februar 1992 - VI R 41/88 - in einem gleichgelagerten Fall der Beschäftigung von Schwarzarbeitskräften entschieden, daß keine Nettolohnvereinbarung vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung zusammenwirken.

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Die aus Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge werden im Rahmen seiner Jahressteuerfestsetzung auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG; s insgesamt BFH vom 6. Dezember 1991, BFHE 166, 540, 544; ferner BFH vom 21. Februar 1992, BFHE 166, 558, 562 f).

    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Nettoentgelt-Vereinbarung dann nicht vorliegt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beitrags- und Steuerhinterziehung zusammenwirken; denn dann ist aus Sicht des Arbeitnehmers mit Auszahlung des Barlohns die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden (s bereits BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; ausführlich BFH vom 21. Februar 1992, BFHE 166, 558, 563, dort auch in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1986, BGHSt 34, 166 = NJW 1987, 786).

  • BFH, 29.10.1993 - VI R 26/92

    Lohnsteuer-Haftungsschuld ist selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, 169 die Auffassung vertreten hat, daß aus dem Fehlen von Aufzeichnungen (§ 41 EStG) ein Regreßverzicht abzuleiten und bereits im Haftungsbescheid der (höhere) Nettosteuersatz anzuwenden sei (vgl. dazu auch Urteil vom 21. Februar 1992 VI R 41/88, BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443, 446, unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe), hält er hieran nicht mehr fest.
  • BGH, 03.03.1993 - 5 StR 546/92

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung an DDR-KoKo

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 67/05

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

  • ArbG Düsseldorf, 14.09.2017 - 7 Ca 6921/16

    Rückforderung von Steuernachzahlungen gegen ehemalige Mitarbeiter im

  • BFH, 05.11.1993 - VI R 16/93

    Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen, wenn er einzubehaltende und

  • FG Niedersachsen, 18.01.2001 - 11 K 270/99

    Fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens; Vorrangige Lohnsteuerhaftung des

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 90/05

    Verfahrensrecht - Sachvortrag verspätet, wenn Gericht Verspätung mitverursacht?

  • BFH, 30.08.2004 - VI B 75/04

    AN-Anteile zur Sozialversicherung als Arbeitslohn

  • FG Thüringen, 17.03.2004 - IV 650/98

    Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur

  • LAG Hamm, 24.02.2000 - 4 Sa 1609/99

    Streitigkeit über Abrechnungs- und Rechnungslegungspflichten; Beschäftigung eines

  • LAG Hessen, 19.05.2004 - 2 Sa 1678/03

    Anforderungen an die Erstattung einer Lohnsteuernachzahlung; Inanspruchnahme des

  • FG Sachsen, 20.06.2001 - 7 K 2353/99

    Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen steuerfrei

  • FG Saarland, 04.02.2002 - 1 K 138/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Lohnsteuerpflichtverletzung §§ 69 Satz

  • FG Thüringen, 26.01.2004 - IV 650/98

    Zurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zu den Einkünften aus

  • FG Saarland, 28.09.2001 - 1 K 107/00

    Haftung des Verfügungsberechtigten / Schätzung der Lohnsteuer bei einer Vielzahl

  • FG Saarland, 13.09.2001 - 1 K 113/00

    Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und

  • BFH, 06.10.1997 - XI B 59/96
  • FG Niedersachsen, 17.04.2008 - 11 K 425/06

    Bedeutung von sog. Abdeckrechnungen bei der Haftung nach § 69 Abgabenordnung

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 65/92

    Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Zuschüsse zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2006 - L 24 KR 51/04

    Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung ist Arbeitsentgelt -

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 66/92

    Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Zuschüsse zur

  • BGH, 02.06.1992 - 5 StR 194/92

    Abänderung eines Schuldspruchs - Berichtigung eines Schuldspruchs - Verwerfung

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2011 - 4 V 1813/10

    Lohnsteuern hinterziehender Arbeitgeber als Schuldner von Hinterziehungszinsen -

  • FG Niedersachsen, 15.10.1992 - XI 259/89
  • BGH, 13.05.1992 - 2 StR 38/92

    Steuerhinterziehung - Hinterziehung der Lohnsteuer - Sozialversicherungsbeiträge

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