Rechtsprechung
   BFH, 12.02.1992 - X R 121/88   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verträge zwischen nahen Angehörigen - Zuwendungsbegriff in § 12 Nr. 2 EStG - Endgültige gegenwärtige Vermögensverschiebung Voraussetzung für Schuldzinsenabzug als Betriebsausgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Darlehen eines Kindes an freiberuflich tätigen Elternteil aus von diesem geschenktem Geld

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2
    Kein Abzug von Zinsen für schenkweise begründete Darlehen unter Angehörigen, wenn Schenkung von Darlehensversprechen abhängt

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 167, 119
  • NJW 1993, 2556
  • FamRZ 1992, 1075 (Ls.)
  • BB 1992, 913
  • DB 1992, 1390
  • BStBl II 1992, 468



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88  

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Wendet ein Steuerpflichtiger seinen minderjährigen Kindern Geldbeträge zu mit der Auflage, diese ihm sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer "typischen stillen Gesellschaft" zur Verfügung zu stellen, sind die "Gewinnanteile" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls dann nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist (Fortführung zum Senatsurteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat durch Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88 (BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468) im Anschluß an das BFH-Urteil in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 entschieden:.

    Das Senatsurteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 betraf einen Sachverhalt, der mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar ist.

    Der erkennende Senat hat in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 (unter 8 b) unter Bezugnahme auf Karsten Schmidt (Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 1991, S. 1552 f.) ausgeführt, die Grenze könnte dort zu ziehen sein, wo sich die Begründung einer insbesondere stillen Beteiligung in der Zuwendung eines Forderungsrechts erschöpft.

    Die vom Kläger initiierte Gestaltung ist bei einer Wertung am Maßstab des § 12 Nr. 2 EStG dem Sachverhalt (Darlehen aus geschenkten Beträgen) gleichzustellen, über den der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 befunden hat.

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91  
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  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93  

    Darlehen zwischen nahen Angehörigen: Änderung des Steuerbescheides des

    Denn der Senat hat im Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) entschieden, daß Zinsen für Darlehen aus geschenkten Geldmitteln, die in einem notariellen Vertrag vereinbart werden, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, weil es sich um nichtabziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG handele (ebenso Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Geht man hiervon aus, können die Zinsen entgegen der Vorentscheidung auch beim Kläger nicht unter eine Einkunftsart, insbesondere die des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen, auch wenn zivilrechtlich ein wirksam begründetes Darlehensverhältnis gegeben sein mag (BFH in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, Ziff. 6 d der Gründe).

mehr
  • BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98  

    Schenkung - Weitergeleitetes Darlehen

    b) Der Umstand, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung der Darlehnsvertrag geschlossen wurde, bewirkt im Streitfall nicht, dass die zivilrechtlich wirksame Schenkung steuerrechtlich lediglich als Schenkungsversprechen zu werten ist (anders BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729, Tz. 9, wenn der geschenkte Betrag dem Schenker darlehnsweise zurückgewährt wird).

    Bei einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist darüber hinaus Voraussetzung, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N., zu den Anforderungen an einen Darlehnsvertrag vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).

    Aus den Feststellungen des FG ergibt sich zwar, welcher Zinssatz, welche Kündigungsfristen und welche Sicherheit (zu langfristigen Darlehn vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460) vereinbart waren und dass die vereinbarten Zinsen auch regelmäßig an die Kinder ausgezahlt wurden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291, zu 1., und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99  

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und --abgesehen von dem zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund der Schenkung-- sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Demgemäß haben der VIII. und der X. Senat des BFH entschieden, dass jedenfalls dann keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vorliegt, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefasst sind (Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705, und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Dazu gehört insbesondere die Erwägung, dass Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht deshalb --entgegen der Vorschrift des § 12 Nr. 2 EStG-- abziehbar sein sollen, weil sie sich bürgerlich-rechtlich formal als Darlehenszinsen darstellen (BFH-Urteile in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98  

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

    Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, daß sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die "Zinsen" bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an BFH-Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Bei Darlehensverträgen, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden, werden als Indizien für die Fremdüblichkeit die Vereinbarungen über die Laufzeit und die Rückzahlbarkeit sowie die regelmäßige Entrichtung der Zinsen und die ausreichende Sicherung herangezogen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, m.w.N.), wobei diese Indizien unterschiedliches Gewicht haben.

    a) Demgemäß haben der VIII. und der X. Senat des BFH entschieden, daß jedenfalls dann keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vorliegt, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefaßt sind (vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    In ihm ist daher keine Abkehr von den im Urteil des X. Senats in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 vertretenen Grundsätzen zu sehen.

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05  

    Schenkweise Abtretung von Darlehensteilforderungen eines beherrschenden

    Ist lediglich formal-rechtlich Vermögen an die Kinder übertragen worden, so handelt es sich bei den in der äußeren Form von Schuldzinsen bezahlten Beträgen in Wirklichkeit um Zuwendungen i.S. von § 12 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).

    b) Entscheidender Grund für die steuerrechtliche Nichtanerkennung der zivilrechtlich wirksamen Schenkung und Abtretung einer ebenfalls wirksamen Darlehensforderung ist, dass wirtschaftlich gesehen zunächst alles beim Alten bleibt und auf Seiten des Empfängers keine endgültige und materielle, sondern nur eine vorübergehende bzw. formale Vermögensmehrung eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1984 VIII R 35/84, BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243; vom 16. April 1985 VIII R 26/85, BFH/NV 1985, 83; in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, m. umf.

  • FG Münster, 17.06.1998 - 7 K 2279/96  

    Darlehen der Kinder an die von den Eltern beherrschte KG

    Das BFH-Urteil vom 12.02.1992 - X R 121/88 -, BStBl II 1992, 468 , auf das sich das FA berufe, sei nicht zugrunde zulegen, da dieses erst nach Abschluss der Schenkungs- und Darlehnsverträge ergangen sei.

    Auch nach dem Urteil des BFH in BStBl II 1992, 468 komme der Abzug von Zinszahlungen als Betriebsausgabe nicht in Betracht.

    Diese Prüfung dient der klaren und eindeutigen Trennung des betrieblichen Bereichs von der Einkommens- und Vermögenspähre naher Angehöriger (vgl. z.B. BFH-Urteil in BStBl II 1992, 468 m.w.N.).

    2.) In BStBl II 1992, 468 hat der BFH für den Fall, dass Eltern ihren Kindern Geldbeträge zuwenden, die sie sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben, die Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Zinsen als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgelehnt.

    Schuldzinsen sind nur dann abzugsfähig, wenn im Verhältnis von Schenker und Beschenkenden eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt worden ist (vgl. BFH in BStBl II 1992, 468 ).

    Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 04.03.1993 - X R 70/91 -, BFH/NV 1994, 156 ist unklar, ob der BFH an den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung in BStBl II 1992, 468 festhalten.

  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00  

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

    a) Der erkennende Senat hat für einen Einzelunternehmer bereits in seinem Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) entschieden, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens fehlen kann, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die ihm die Kinder entsprechend dem Schenkungsvertrag sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung stellen müssen (ebenso Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und vom 17. Juni 1994 III R 30/92, BFH/NV 1995, 197).

    Erst ab diesem Zeitpunkt überlässt er --wie dies für die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, und vom 30. März 1999 VIII R 19/98, BFH/NV 1999, 1325, m.w.N.)-- dem Darlehensnehmer aufgrund eigener Verfügungsmacht Kapital zur Nutzung (vgl. dazu näher BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, unter 5. und 6. der Gründe; ablehnend u.a. Groh, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 753, 755).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; in BFH/NV 1993, 590, unter I. 5. der Gründe).

  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99  

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Sofern das FG in diesem Fall jedoch feststellt, dass die Zuwendung des Geldbetrags aufgrund eines von den Beteiligten verfolgten Gesamtplans (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685, und vom 31. Juli 2002 X R 103/96, HFR 2002, 1074, BFH/NV 2003, 26) von vornherein an die Auflage der Verwendung als Geldeinlage in die stille Gesellschaft gebunden war, hätte es sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Anwendung der § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 EStG (vgl. zu diesem Maßstab insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, unter 3.) zu der Beurteilung führt, dass im Verhältnis von Schenker und Beschenktem eine endgültige Vermögensverschiebung noch nicht stattgefunden hat.

    An einer solchen endgültigen Vermögensverschiebung fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH, wenn geschenkte Mittel an den Schenker zurückfließen und dem ein Darlehensvertrag (BFH-Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, unter 4.) oder eine stille Beteiligung, bei der die Teilnahme am Verlust nach § 231 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289), zugrunde liegt.

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96  

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97  

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96  

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93  

    Wechselseitige Wohnraumvermietung als steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94  

    Zur Mitunternehmerschaft im Rahmen von Unterbeteiligungsgesellschaften

  • BFH, 25.10.1995 - II R 45/92  

    Kein Fremdvergleich bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen im

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95  

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 04.03.1993 - X R 70/91  

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

  • FG München, 10.12.2002 - 2 K 2802/01  

    Darlehen zwischen Angehörigen

  • FG München, 22.04.1996 - 11 K 544/94  

    ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96  

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01  

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89  

    Wiederkehrende Leistungen zur Ablösung eines Nutzungsrechts

  • FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06  

    Gutschriften auf eine stille Mitarbeiterbeteiligung als gegenwärtig zugeflossener

  • FG Niedersachsen, 05.03.2001 - 14 K 105/96  

    Angehörigenverträge - Darlehensverträge mit minderjährigen Kindern

  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99  

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

  • FG Niedersachsen, 05.02.2001 - 14 K 105/96  

    Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen

  • FG Münster, 28.05.2001 - 4 K 1392/99  

    Wohnungserwerb vom Ehemann

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08  

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

  • BFH, 23.09.1992 - X R 129/90  
  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09  

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

  • FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 115/01  

    Abzug von Darlehenszinsen an minderjährige Kinder:

  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2005 - 10 K 20/03  

    Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei Schenkung des

  • BFH, 04.03.1993 - X R 30/91  

    "Rückzahlung" des Berlindarlehens

  • BFH, 17.06.1994 - III R 30/92  

    Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

  • BFH, 21.08.2006 - X B 156/05  

    Keine Förderung nach § 7h EStG bei reinen Stadt- und

  • BFH, 24.03.1993 - X R 4/92  
  • FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98  

    Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger;

  • BFH, 09.08.1996 - IV B 53/95  

    Fremdvergleich bei Familienpersonengesellschaften

  • BFH, 16.07.1997 - X B 175/96  
  • FG Saarland, 05.06.2002 - 1 K 178/99  

    Verschleierte Darlehensgewährung führt nicht zu Anschaffungskosten

  • FG Niedersachsen, 22.04.1999 - X 135/94  

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, § 42 AO

  • FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98 A (G  
  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 4181/96  

    Darlehensvertrag; Beherrschender Gesellschafter; Schenkung unter Auflage;

  • FG Schleswig-Holstein, 26.09.1996 - V 373/96  

    Darlehensvertrag zwischen KG und Kindern des Komplementärs

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.1999 - 4 K 198/98  

    Wirtschaftliche Betrachtung eines Gesamtvertragswerkes; Umqualifizierung

  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 2527/97  

    Kommanditgesellschaft; Angehörigendarlehen; Schenkung; Zinsen; Betriebsausgaben;

  • FG Saarland, 13.03.1996 - 1 V 288/95  
  • FG Münster, 21.09.1999 - 6 K 527/99  

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Finanzierungskosten für

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