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   BFH, 09.08.1991 - III R 129/85   

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https://dejure.org/1991,380
BFH, 09.08.1991 - III R 129/85 (https://dejure.org/1991,380)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1991 - III R 129/85 (https://dejure.org/1991,380)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1991 - III R 129/85 (https://dejure.org/1991,380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 326
  • BB 1991, 2412
  • BB 1991, 2436
  • DB 1992, 874
  • BStBl II 1992, 55
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 09.08.1991 - III R 129/85
    Aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht können im Wege der Beweiswürdigung negative Schlüsse gezogen werden; dabei bleibt häufig für die Anwendung der Regeln der objektiven Beweislast wenig Raum (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 07.11.1990 - III B 449/90

    Schätzung der Vermögenszuwachsrechnung im Rahmen der Besteuerung einer

    Auszug aus BFH, 09.08.1991 - III R 129/85
    Nur wenn die Würdigung des Sachverhalts ergibt, daß eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1990 III B 449/90, nicht veröffentlicht; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 158 AO 1977 Tz. 2).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 09.08.1991 - III R 129/85
    Die Frage, welcher Verfahrensbeteiligte die objektive Beweislast trägt, d. h. wem es zum Nachteil gereicht, wenn nicht feststellbar ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, ist auch im Bereich des Steuerrechts unter Würdigung der anzuwendenden Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562).
  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Die objektive Beweislast für die hierfür maßgeblichen steuererhöhenden Tatsachen trägt das FA (Urteil des BFH vom 9. August 1991 III R 129/85, BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55).
  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

    Das Gesetz knüpft daher an die formell ordnungsgemäße Buchführung lediglich eine Beweisregel, die das Finanzamt bei der ihm obliegenden Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen zu beachten hat (BFHE 165, 326 [BFH 09.08.1991 - III R 129/85]; Tipke/Kruse, AO/FGO 14. Aufl. § 158 AO Rdnr. 1 f).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 114/92

    Einzahlungen auf ein Festgeldkonto als nicht versteuerte Betriebseinnahmen -

    Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des FA mit Urteil vom 9. August 1991 III R 129/85 (BFHE 165, 326 [BFH 09.08.1991 - III R 129/85], BStBl II 1992, 55) zurück.

    Das FG (ein anderer Senat als in der Gewerbesteuermeßbetragssache) führte aus: Die Annahme des BFH in dem Urteil in BFHE 165, 326 [BFH 09.08.1991 - III R 129/85], BStBl II 1992, 55, die Buchführung des Klägers sei in den Jahren 1971/72 formell ordnungsgemäß gewesen (§ 158 der Abgabenordnung -- AO 1k -- 77 --), sei nicht gerechtfertigt.

    Der III. Senat des BFH hat in der Gewerbesteuermeßbetragssache 1971/72 in BFHE 165, 326, 328 [BFH 09.08.1991 - III R 129/85], BStBl II 1992, 55 angenommen, das FG sei davon ausgegangen, die Buchführung des Klägers sei formell ordnungsmäßig gewesen, und es habe sich zu Recht von einer sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung nicht überzeugen können.

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