Rechtsprechung
   BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,239
BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90 (https://dejure.org/1991,239)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1991 - VII R 34/90 (https://dejure.org/1991,239)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1991 - VII R 34/90 (https://dejure.org/1991,239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 5, 95, 249 Abs. 2, 284; FGO § 102

  • Wolters Kluwer

    Eidesstattliche Versicherung - Aufforderung zur Abgabe - Vermögensverzeichnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessen - Eintragung in Schuldnerverzeichnis - Pflichtgemäße Ermessensausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 5, 95, 249 Abs. 2, § 284; FGO § 102

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 477
  • BB 1992, 57
  • BB 1992, 983
  • BStBl II 1992, 57
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88

    Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
    Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses stellt, wie sich aus § 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ergibt, eine Ermessensentscheidung dar (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79, m. w. N.).

    Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird das Verlangen der Finanzbehörde nach eidesstattlicher Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses als ermessensfehlerhaft angesehen, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt (vgl. dazu Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 79; FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 57, 58; Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, § 284 Anm. 5 und 14; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 284 AO 1977, Anm. 27; Zwank in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 284 Rz. 7).

  • BFH, 13.08.1985 - VII R 28/82

    Rückforderung von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen durch das

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte gewählt werden können (vgl. Beschluß des BVerfG vom 16. März 1971 1 BvR 52, 665, 754/66, BVerfGE 30, 292, 316; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. August 1985 VII R 28/82, BFHE 144, 316, 318).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte gewählt werden können (vgl. Beschluß des BVerfG vom 16. März 1971 1 BvR 52, 665, 754/66, BVerfGE 30, 292, 316; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. August 1985 VII R 28/82, BFHE 144, 316, 318).
  • BVerfG, 25.07.1988 - 1 BvR 109/85

    Schuldnerverzeichnis - Eintragung - Vorzeitige Löschung - Konkursverfahren -

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
    Zwar dient das Schuldnerverzeichnis dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Schuldnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 915, Anm. 1; Beschluß des Landgerichts - LG - Tübingen vom 26. August 1985 5 T 120/85, Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger - 1986, 24, 25; des LG Freiburg vom 29. Januar 1986 8 T 17/86, Rpfleger 1986, 187; vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 25. Juli 1988 1 BvR 109/85, Rpfleger 1989, 121, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Schuldnerliste nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung - KO - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht wird).
  • LG Tübingen, 26.08.1985 - 5 T 120/85
    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
    Zwar dient das Schuldnerverzeichnis dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Schuldnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 915, Anm. 1; Beschluß des Landgerichts - LG - Tübingen vom 26. August 1985 5 T 120/85, Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger - 1986, 24, 25; des LG Freiburg vom 29. Januar 1986 8 T 17/86, Rpfleger 1986, 187; vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 25. Juli 1988 1 BvR 109/85, Rpfleger 1989, 121, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Schuldnerliste nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung - KO - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht wird).
  • LG Freiburg, 29.01.1986 - 8 T 17/86
    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
    Zwar dient das Schuldnerverzeichnis dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Schuldnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 915, Anm. 1; Beschluß des Landgerichts - LG - Tübingen vom 26. August 1985 5 T 120/85, Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger - 1986, 24, 25; des LG Freiburg vom 29. Januar 1986 8 T 17/86, Rpfleger 1986, 187; vgl. auch Beschluß des BVerfG vom 25. Juli 1988 1 BvR 109/85, Rpfleger 1989, 121, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Schuldnerliste nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung - KO - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht wird).
  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts stets zu beachten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. November 1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 106).
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Die Vollstreckungsbehörde hat bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. u.a. Senatsurteil vom 24.09.1991 - VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und Senatsbeschluss vom 11.12.1990 - VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Aus der Inbezugnahme der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) und der Übernahme des Satzes, dass die eidesstattliche Versicherung seitens der Behörde verlangt werden "kann", sei jedoch erkennbar, dass das FA eine bewusste Ermessensentscheidung getroffen habe.

    Der Kläger führt dazu nur aus, dass diese Fragen, die der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und das FG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 1990 5 K 348/89 KV, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 367) bejaht hätten, durchaus umstritten seien.

    An dieser Stelle hätte es zu der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung gehört, dass der Kläger die nach seiner Auffassung widersprüchlichen Meinungen aufzeigt und sich damit auseinander setzt, aus welchem Grunde er eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig hält, obwohl dieser sich bereits in der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, also zeitlich nach den Meinungsäußerungen des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228, und der benannten FG, mit der Kritik und dem Für und Wider der unterschiedlichen Standpunkte zur Ermessensausübung auseinander gesetzt hat.

    b) Insbesondere hat es der Kläger auch versäumt, auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur pflichtgemäßen Ermessensausübung im Rahmen des § 284 Abs. 3 AO 1977 einzugehen, die auch nach Ergehen der Grundsatzentscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 u.a. mit Stellungnahmen zu der in der Literatur und der Rechtsprechung einiger FG geübten Kritik daran festgehalten hat, dass sich die Behörde weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 verweisen lassen muss (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    In Anbetracht dieser konsequent verfestigten Rechtsprechung des BFH zur Frage der Ermessensausübung hätte der Kläger aufzeigen müssen, in welchen Aussagen in dem von ihm benannten --erheblich früher und zur Rechtslage nach dem früheren Abgabenrecht ergangenen-- Beschluss des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 ein durch die neuere Rechtsprechung seit dem Grundsatzurteil des Senats aus dem Jahre 1991 in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 noch nicht behobener Widerspruch zu sehen ist, zumal der BFH in der Entscheidung in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 einen Ermessensfehlgebrauch des FA nur deshalb bejaht hat, weil der Vollstreckungsschuldner, ohne nach Maßgabe des § 325 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung zur Leistung des Offenbarungseides vor dem FA aufgefordert gewesen zu sein, wo nach damaliger Gesetzeslage bei Abgabe einer Versicherung über das vorhandene Vermögen noch von der Eidesleistung abgesehen werden konnte, zur Abgabe des Offenbarungseides vor dem Amtsgericht geladen worden war.

    a) Soweit der Kläger ausführt, das FG habe fehlerhaft aus der Bezugnahme des FA auf die Senatsentscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 geschlossen, dieses habe die ihm obliegende Ermessensausübung auch tatsächlich vorgenommen, und das Urteil des FG weiche mit dieser Annahme sowohl von der Rechtsprechung des BFH in der angezogenen Entscheidung als auch von der des BVerfG ab, macht er nicht eine nunmehr in der Regelung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO mitenthaltene Divergenz zu anderen gerichtlichen Entscheidungen geltend, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine neuerliche Entscheidung des BFH erfordern würde.

    Denn der Senat hat zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von den Vollstreckungsbehörden in der Regel praktizierte Aufforderung nach § 284 Abs. 3 AO 1977, ohne vorher auf das mildere Mittel der freiwillig abgegebenen Vermögenserklärung und deren Bekräftigung an Eides statt nach § 249 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. § 95 AO 1977 zurückzugreifen, nicht nur in der grundsätzlichen Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, sondern auch in nachfolgenden Entscheidungen --zuletzt in dem ausführlich begründeten Beschluss in BFH/NV 2002, 617-- unter Auseinandersetzung mit der von App in DStZ 1992, 592 vertretenen Gegenmeinung (sowie Michael App in Urteilsanmerkungen zu BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 in Steuerrechtsprechung in Karteiform - Anmerkungen, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7; s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13) Stellung bezogen und dargestellt, dass die Vorschrift des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 im Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit einräume, selbst dann noch von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen, wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis bereits abgegeben habe.

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Die Behörde muss aber ihre Maßnahmen in jedem Einzelfall auf das unumgänglich Notwendige beschränken und prüfen, welche der zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeigneten Maßnahmen den Betroffenen am wenigsten belasten (BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).
  • BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00

    Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

    Mit Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) hat der Senat unter ausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Ansichten in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum grundlegend entschieden, dass eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 (seit 1. Januar 1999 § 284 Abs. 3 AO 1977) nicht voraussetzt, dass die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, vom Vollstreckungsschuldner eine Versicherung an Eides statt nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 (also ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) zu erhalten.

    Obschon diese Entscheidung im Schrifttum teilweise Kritik und Ablehnung erfahren hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13; App, Nochmals: Zwei Wege zur Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt, Deutsche Steuer-Zeitschrift --DStZ-- 1992, 592; Carl und App, jeweils in Urteilsanmerkungen zu BFH VII R 34/90 in Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7), hat der Senat, ohne auf diese Kritik näher einzugehen, diese Rechtsprechung in einer Kette späterer Entscheidungen bestätigt (vgl. die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).

    a) Im Ausgangspunkt geht die Rechtsprechung des Senats davon aus, dass "es sich bei § 284 AO 1977 im Rahmen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialvorschrift handelt" (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Wenn das Gesetz mithin dem § 284 AO 1977 einerseits und dem § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 andererseits einen unterschiedlichen Anwendungsbereich zumisst, so ergibt sich daraus --neben den bereits in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 angeführten Gründen-- ein weiteres Argument für die Richtigkeit der Auffassung, dass § 284 AO 1977 eine im Rahmen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen den allgemeinen Vorschriften, zu denen § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 zählt, vorgehende Spezialvorschrift ist.

    Dann wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde es für tunlich erachtete, zwecks Vorbereitung eines (erneuten) Vollstreckungsversuchs Erkundigungen beim Vollstreckungsschuldner über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuholen und sich die Erklärungen des Vollstreckungsschuldners hierzu ggf. mit der Versicherung an Eides statt nach § 95 AO 1977 bekräftigen zu lassen (so schon BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 101/98

    Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

    Wie das FG bereits richtig erkannt hat, muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von (grundsätzlich in ihr Ermessen gestellten) Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 15 K 307/15

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor

    Die Behörde muss aber ihre Maßnahmen in jedem Einzelfall auf das unumgänglich Notwendige beschränken und prüfen, welche der zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeigneten Maßnahmen den Betroffenen am wenigsten belasten (BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BStBl. II 1992, 57).
  • BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

    a) Der vom BFH in seinem Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) aufgestellte Rechtssatz, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbietet, wenn die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners bereits zuverlässig kennt, wird vom FG in keiner Weise in Frage gestellt.

    a) Die aufgeworfene Frage, ob auch das "Kennen können" der Vollstreckungsbehörde (nämlich hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners), was der Kläger mit einem freiwillig angebotenen Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 herbeiführen wollte, das vom FA aber abgelehnt wurde, die Aufforderung nach § 284 AO 1977 unverhältnismäßig macht, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, dass sich die Vollstreckungsbehörde nicht mit einem freiwillig angebotenen und beeideten Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 begnügen muss (BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; vgl. ferner die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).

    d) Sollte das FG, wie der Kläger vorträgt, der Auffassung gewesen sein, dass allein die nach § 284 AO 1977 abgegebene eidesstattliche Versicherung strafbewehrt sei, so wäre diese Auffassung zwar falsch, hätte aber keinen Einfluss auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, denn richtigerweise wollte das FG mit diesem Argument ausführen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 nicht nur wegen ihrer Strafbewehrtheit, sondern gerade wegen der damit verbundenen Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) den notwendigen psychologischen Druck auf den Vollstreckungsschuldner ausübt und damit das FA eher in die Lage versetzt, zuverlässig Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu erlangen, als eine nach § 95 AO 1977 abgegebene eidesstattliche Versicherung.

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 9 K 288/97

    Ermessensfehler beim Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 14/04

    Eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO und § 807 ZPO

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermessensgerecht, wenn die Finanzbehörde eine auf § 284 AO gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erläßt, obwohl der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO anbietet (vgl. BFH BStBl. II 1992, 57; BFH/NV 2002, 617 und 1413; Klein/Brockmeyer, AO 8. Aufl. § 95 Rn. 2 m.w.N.).
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04

    Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung

  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

  • BFH, 19.11.2007 - VII B 148/07

    Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe

  • BFH, 05.02.2004 - V R 64/03

    Eigenständige Revisionsbegründungsfrist

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98

    Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97

    Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00

    Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung

  • FG Düsseldorf, 22.07.2022 - 3 K 744/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

  • FG München, 10.08.2005 - 1 K 4253/02

    Fehlende Kausalität zwischen möglicher Amtspflichtverletzung und späterer

  • BFH, 03.04.2001 - VII B 226/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung der Rechtssache - Beschwerdeschrift -

  • FG Düsseldorf, 17.05.2006 - 4 K 4757/01

    Umfang des Erlasses von Nachzahlungszinsen eines an einer Organschaft beteiligten

  • FG Niedersachsen, 25.07.2014 - 15 V 164/14

    Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Heilung von

  • BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05

    Schuldnerschutz bei Anforderung von Vermögensverzeichnis und eidesstattlicher

  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 52/03

    Ermessensausübung bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (AO §§ 284

  • BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das

  • FG Köln, 19.10.2000 - 15 K 5543/00

    Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • FG Saarland, 16.08.2000 - 1 K 167/00

    Voraussetzungen einer ermessensfehlerfreien Aufforderung zur Abgabe der

  • FG Berlin, 29.01.2001 - 9 K 9392/00

    Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

  • BFH, 25.10.2007 - VIII B 41/07

    Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

  • FG Hessen, 26.10.2005 - 1 K 3572/04

    Vorladung; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Vorlage -

  • FG München, 21.11.2001 - 1 K 408/98

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Eidesstattlicher

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2000 - 9 K 419/99

    Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur Abgabe der

  • FG München, 14.02.1997 - 15 K 78/97

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

  • BFH, 20.11.2007 - VII B 109/07

    Zur Ausübung des Ermessens bei Aufforderung zur Vorlage eines

  • FG Hessen, 08.08.2011 - 8 V 1281/11

    Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

  • BFH, 22.06.2009 - VII B 204/08

    Vollstreckungsmaßnahmen kurz vor der mündlichen Verhandlung rechtfertigen auch im

  • BFH, 12.05.2009 - VII B 210/08

    Divergenz zu einem anderen FG-Urteil - Ermessensentscheidung bei Anforderung der

  • BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03

    Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch Aufforderung zur Abgabe

  • BFH, 22.09.2008 - VII B 215/07

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zuverlässige Kenntnis der

  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2012 - 2 K 9/12

    Verzögerungsgeld: Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Festsetzung kein

  • BFH, 06.08.2007 - VII B 327/06

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zustellung der Ladung an Schuldner

  • BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Druckmittel zur

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 30/98

    Haftung ehemaliger Kommanditisten

  • BFH, 02.08.2001 - VII B 317/00

    Konkursverwalter - Steuerhehlerei - Beziehen von Dieselkraftstoff - Entrichtung

  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 29/98

    Zur Haftungsverjährung nach § 191 AO

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 366/08

    Vorlage des Vermögensverzeichnisses des Vollstreckungsschuldners auf Verlangen

  • BFH, 22.01.2001 - VII B 288/00

    Beschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Aufforderung - Verhältnismäßigkeit -

  • BFH, 31.10.1995 - VII B 166/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 10.12.1991 - VII B 219/91

    Ermessen bei der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • FG Thüringen, 05.06.2000 - I 419/00

    Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Stundung von Grunderwerbsteuer;

  • FG München, 27.05.2009 - 1 K 312/08

    Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der

  • FG München, 21.07.2005 - 15 K 3183/04

    Voraussetzungen für die Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und

  • FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 266/00

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96

    Zwangsvollstreckung - Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Vorlage eines

  • FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03

    Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen

  • FG München, 16.10.2002 - 1 K 2540/02

    Kollision von strafprozessualem Schweigerecht und Mitwirkungspflichten bei

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2001 - 3 K 155/98

    Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses

  • BFH, 08.01.1992 - VII S 29/91

    Ermessensanforderungen bei Aufforderung zur Abgabe eienr eidesstattlichen

  • FG Düsseldorf, 16.03.2011 - 7 K 4016/10

    Verkennung des i.R.d. Ermessensentscheidung zu beurteilenden Sachverhalts durch

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.1999 - 1 V 1912/99
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1995 - 2 K 447/94

    Befugnis des Finanzamtes zur Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

  • FG München, 26.07.2012 - 14 K 526/12

    Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts

  • FG München, 09.12.2010 - 14 K 3962/09

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorlage eines

  • FG Bremen, 16.05.2000 - 299150K 2

    Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht