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   BFH, 27.02.1992 - X R 139/88   

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BFH, 27.02.1992 - X R 139/88 (https://dejure.org/1992,196)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1992 - X R 139/88 (https://dejure.org/1992,196)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - X R 139/88 (https://dejure.org/1992,196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1983 § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nrn. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Freiwillige Rechtspflicht - Sittliche Verpflichtung - Wiederkehrende Leistungen - Renten - Dauernde Lasten - Erbe - Vermächtnis - Sonderausgaben - Vorweggenommene Erbfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1983) § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, 2
    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 381
  • BB 1992, 1344
  • BB 1992, 1474
  • DB 1992, 1658
  • BStBl II 1992, 612
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    a) In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.

    Dadurch, daß sich der Übergabevertrag auch als Schenkung darstellt, unterscheidet er sich von einer Vereinbarung, in der Versorgungszusagen im Rahmen eines Austauschs von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt werden (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. a).

    Der Große Senat hat an der überkommenen Rechtsprechung festgehalten, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) und Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1977 = § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) darstellen (BFHE 161, 317, 327 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. b und c).

    Da die Versorgungsleistungen keine Gegenleistung des Übernehmers sind, müssen sie nicht vorab mit dem Wert des übertragenen Vermögens verrechnet werden (BFHE 161, 317, 328 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c).

    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus allen Rechtsvorgängen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 161, 317, 329, BStBl II 1990, 847, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV R 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Berechtigter in diesem Sinne ist insbesondere der überlebende Ehegatte, sind aber auch neben dem Übernehmer (Erben) des (gesamten) Vermögens erbberechtigte Geschwister (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 161, 317, 327, BStBl II 1990, 847, unter II. 1. a am Ende), die - vor allem aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens - lediglich Versorgungsleistungen erhalten, statt des - ggf. verrenteten - Erbanteils (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2., betr. Verrentung der Höhe nach feststehender Vermögensansprüche).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    b) Durch Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3.) hat der Große Senat des BFH des weiteren entschieden: In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen - auch abänderbare Geldleistungen - sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Lasten.

    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    Berechtigter in diesem Sinne ist insbesondere der überlebende Ehegatte, sind aber auch neben dem Übernehmer (Erben) des (gesamten) Vermögens erbberechtigte Geschwister (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 161, 317, 327, BStBl II 1990, 847, unter II. 1. a am Ende), die - vor allem aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens - lediglich Versorgungsleistungen erhalten, statt des - ggf. verrenteten - Erbanteils (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2., betr. Verrentung der Höhe nach feststehender Vermögensansprüche).

    Bei einer (im Ergebnis vom Erblasser seiner Schwester) schenkweise zugewendeten Leibrente kommt eine Zerlegung in einen Ertragsanteil (= Zinsanteil) und in eine steuerrechtlich nicht relevante Vermögensumschichtung (zu dieser Funktion des Ertragsanteils vgl. Großer Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2.) nicht in Betracht, weil nicht nur der - wie auch immer zu bestimmende - Vermögensstamm, sondern auch der "Zinsanteil" freiwillig bzw. auf Grund freiwillig begründeter Rechtspflicht zugewendet wird.

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Davon ausgenommen sind wiederkehrende Leistungen, die bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar wären (Fortführung des BFH-Urteils vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779).

    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    aa) Bereits im Urteil in BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779 (s. oben zu 3.) hat der erkennende Senat entschieden, daß der Erbe auf Grund testamentarischer Auflage erbrachte Grabpflegeaufwendungen nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehen darf.

    Dabei kann offenbleiben, ob die Aufwendungen deshalb zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715) sind, weil sie sich durch das formunwirksame Vermächtnis dazu sittlich verpflichtet fühlte; jedenfalls fehlt es an einer Belastung der Klägerin, soweit die Aufwendungen zur Erfüllung des formunwirksamen Vermächtnisses aus dem Nachlaß geleistet werden können (BFHE 157, 88, 92, BStBl II 1989, 779).

  • BFH, 17.07.1959 - VI 154/57 U

    Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Damit sollte die damals nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 17. Juli 1959 VI 154/57 U, BFHE 69, 218, BStBl III 1959, 345) bestehende Möglichkeit beseitigt werden, eine - etwa bei einer Konventionalscheidung vereinbarte - Unterhaltsverpflichtung in Form einer Rente oder einer dauernden Last in voller Höhe als Sonderausgabe abzuziehen.
  • BFH, 05.08.1986 - IX R 9/82

    Beurteilung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen an die Witwe des

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht ferner nicht ab vom Urteil des IX. Senats vom 5. August 1986 IX R 9/82 (BFH/NV 1987, 86 - betr. ein von den Kindern als Erben des Tankstellenbetriebs nebst dazugehörendem Grundbesitz zu erfüllendes Rentenvermächtnis zugunsten der nicht als Erbin eingesetzten Ehefrau des Erblassers), das auch Streitjahre nach Änderung des § 12 Nr. 2 EStG durch das EStRG betrifft, und den Abzug der Rentenverpflichtung ohne weitere Begründung vorausgesetzt hat.
  • BFH, 01.08.1975 - VI R 168/73

    Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht nicht ab von den Urteilen des IX. Senats (vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) und des VI. Senats (vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), in denen die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter wiederkehrender Leistungen vorausgesetzt ist.
  • BFH, 16.09.1986 - IX R 1/82

    Rechtmäßigkeit der Einordnung von Teilbeträgen der Versorungsleistungen als

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    bb) Der erkennende Senat kommt damit zu demselben Ergebnis wie die herrschende Meinung, welche die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter Renten und dauernder Lasten nach § 12 Nr. 2 EStG versagt, weil sie für das Tatbestandsmerkmal "freiwillig" auf die Entscheidungslage des Erblassers abstellt (FG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1984 VIII 120/79 E und VIII 19/81 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 494; FG Münster, Urteil vom 25. März 1980 VI 1398/76 E, EFG 1980, 441; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. September 1986 IX R 1/82, BFH/NV 1987, 233, 234; Fischer in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 22 Rdnr. B 362; Conradi in Littmann/Bitz/Meincke, a. a. O., § 12 EStG Rdnr. 152; Jansen/Wrede, Renten/Raten/Dauernde Lasten, 9. Aufl., Rdnr. 108; a. A. Arndt in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 12 Rdnrn. C 6, 46; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 12 EStG Anm. 10; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 12 Anm. 11 d).
  • BFH, 18.02.1986 - IX R 7/80

    Anforderungen an die Berichtigung von Steuerbescheiden - Unterscheidung zwischen

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht nicht ab von den Urteilen des IX. Senats (vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) und des VI. Senats (vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), in denen die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter wiederkehrender Leistungen vorausgesetzt ist.
  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Dabei kann offenbleiben, ob die Aufwendungen deshalb zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715) sind, weil sie sich durch das formunwirksame Vermächtnis dazu sittlich verpflichtet fühlte; jedenfalls fehlt es an einer Belastung der Klägerin, soweit die Aufwendungen zur Erfüllung des formunwirksamen Vermächtnisses aus dem Nachlaß geleistet werden können (BFHE 157, 88, 92, BStBl II 1989, 779).
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 2/82

    Zur Behandlung von aufgrund letztwilliger Verfügung zu leistenden Renten

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
    Der Senat weicht nicht ab von den Urteilen des IX. Senats (vom 12. November 1985 IX R 2/82, BFHE 145, 368, BStBl II 1986, 261, und vom 18. Februar 1986 IX R 7/80, BFH/NV 1986, 654) und des VI. Senats (vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882), in denen die Abziehbarkeit vermächtnisweise zugewendeter wiederkehrender Leistungen vorausgesetzt ist.
  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 12.12.1973 - II R 130/71

    Verfügung von Todes wegen - Unwirksamkeit - Erfüllung der Verfügung - Abweichen

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 ([...]) aus, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu erbringen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Grundsätzlich seien die vom Erblasser vorbehaltenen Erträge des übergebenen Vermögens (z.B. auf einem Vermächtnis beruhende Versorgungsaufwendungen) mit dem Wert des Nachlassvermögens zu verrechnen (Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O. unter 4 b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet sei.

    Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633).

    Die Vermächtnisverpflichtung entstehe hingegen mit dem Erbfall, der der Privatsphäre zuzuordnen sei (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 02. März 1995 IV R 62/93, BStBl II 1995, 413).

    Dies sei auch der gravierende Unterschied zum Ergebnis der Entscheidung des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.).

    Nach den im Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.) dargestellten Grundsätzen scheitere der Abzug der wiederkehrenden Leistungen, die der Kl aufgrund eines Vermächtnisses an Frau W zu erbringen habe daran, dass die wiederkehrenden Leistungen mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen seien.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Dasselbe hat der BFH auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O.).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 BGB; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch das Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    Zur Begründung hatte er unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 612) und vom 17. Dezember 2003 X R 31/00 (BFH/NV 2004, 1083 ) sowie die Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 07. August 1995 VII 131/92 (EFG 1996, 94), des FG Düsseldorf vom 03. November 1999 7 K 2787/95 E (EFG 2000, 117 ) und des FG München vom 07. Mai 2002 12 K 3292/00 (Juris) ausgeführt, wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen habe, seien mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen.

    Grundsätzlich seien die vom Erblasser vorbehaltenen Erträge des übergebenen Vermögens (z.B. auf einem Vermächtnis beruhende Versorgungsaufwendungen) mit dem Wert des Nachlassvermögens zu verrechnen (Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O. unter 4 b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet sei.

    - Leistungen, die aufgrund letztwilliger Verfügung (Vermächtnis) geleistet würden, wenn ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbanteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhalte und es sich nicht um eine Verrentung des Erbanteils handele (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633 ).

    Die Vermächtnisverpflichtung entstehe hingegen mit dem Erbfall, der der Privatsphäre zuzuordnen sei (Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 02. März 1995 IV R 62/93, BStBl II 1995, 413 ).

    Dies sei auch der gravierende Unterschied zum Ergebnis der Entscheidung des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.).

    Nach den im Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (a.a.O.) dargestellten Grundsätzen scheitere der Abzug der wiederkehrenden Leistungen, die der Kl aufgrund eines Vermächtnisses an Frau W. zu erbringen habe daran, dass die wiederkehrenden Leistungen mit dem Wert des empfangenen Vermögens zu verrechnen seien.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Dasselbe hat der BFH auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O.).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er - im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens - auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 BGB ; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB ) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch das Urteil des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 , unter 2. a; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators "statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt" (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    aa) Zu diesem Verbund rechnen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Dasselbe hat der erkennende Senat auch für die Schwester des Erblassers jedenfalls für den Fall angenommen, dass neben der Schwester auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden waren und die mit Versorgungsleistungen bedachte Schwester auch nicht bereits beim früheren unentgeltlichen Erwerb des nunmehr übergebenen Vermögens durch den Erblasser (ggf. gegen Versorgungsleistungen) auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch) gegen den Erblasser verzichtet hatte (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Eine solche Disposition gegenüber dem zu Versorgungsleistungen verpflichteten Vermögensübernehmer erbringt insbesondere der vom Erblasser bei der Vermögensübergabe von Todes wegen "übergangene", aber mit Ansprüchen auf Versorgungsleistungen gegen den Vermögensübernehmer bedachte (überlebende) Ehegatte des Erblassers, wenn er --im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens-- auf die Geltendmachung seiner erbrechtlichen und etwaigen familienrechtlichen Ansprüche (Pflichtteil, vgl. § 2303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Zugewinnausgleich, §§ 1363 ff. BGB) verzichtet und sich stattdessen mit den ihm (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheidet (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb der Gründe; Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz. B 189, B 185 und B 290).

    Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

  • BFH, 17.12.2003 - X R 31/00

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    In allen anderen Fällen sind sie mit dem Wert des übertragenen Nachlassvermögens zu verrechnen (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b), da der Erbe mit der Erfüllung des Vermächtnisses aus dem erhaltenen Nachlass wirtschaftlich nicht belastet ist (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. c).

    Zwar wurde der Begriff des Generationennachfolge-Verbunds erstmals in der Senatsentscheidung in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612 entwickelt.

  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

    Insoweit sei anerkannt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund auch in einer Verfügung von Todes wegen haben könnten, wenn sie bei einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers als Versorgungsleistungen zu beurteilen wären (BFH BStBl. II 1992, 612).

    b) Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt ist der Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebender Ehegatte statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).

    Nicht abziehbare Zuwendungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind hingegen Leistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992, X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 12 Rdn. C 8 ff.).

    Dazu zählen der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören (BFH a.a.O.; vgl. auch BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; BFH/NV 2001, 1242).

    Letzteres reicht, wie der BFH ausdrücklich festgestellt hat für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht aus (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Sie tragen vor: Der BFH (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680) habe das "Sonderrecht der Vermögensübergabe" gegen Versorgungsleistungen nur "in der Regel" auf Zahlungen an Ehegatten oder sonst erbberechtigte Abkömmlinge des Vermögensübergebers beschränkt.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Hiernach kommt bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht in Betracht, da im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, und in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung im sachlichen Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbart wird oder ob die Leistungen auf den Todesfall zugewendet werden (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    In der Revisionsbegründung wird unter Berufung auf P. Fischer (Die letztwillig verfügte Rente --zum BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, Finanz-Rundschau für Einkommensteuer --FR-- 1992, 765) die Auffassung vertreten, im Einzelfall seien auch Familienfremde als zum Generationennachfolge-Verbund gehörig anzusehen und Versorgungsleistungen zugunsten der Erbberechtigten des Erblassers dürften steuerlich nicht anders behandelt werden als derartige Leistungen zugunsten anderer Personen.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    bb) Stehen wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit auch daran, dass im Hinblick auf den empfangenen Verrechnungswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Ist die Auszahlung eines Vermächtnisses in einem Einmalbetrag beim Verpflichteten nicht abziehbar, gilt für eine entsprechende Vermächtnisrente grundsätzlich nichts anderes (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612); dementsprechend sind diese wiederkehrenden Leistungen beim Empfänger allenfalls mit einem Zinsanteil steuerbar.
  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Hieraus folgt im Gegenschluß, daß es für freiwillig zugesagte Versorgungsleistungen der vorliegenden Art außerhalb des Vermögensübertragungsvertrages, wie ihn der Große Senat umschrieben hat, keinen rechtlichen Grund für eine einschränkende Anwendung des § 12 EStG gibt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, 384, BStBl II 1992, 612, unter 2. a).

    Hierfür ist jedenfalls Voraussetzung, daß sie erbberechtigt sind und aus dem Ertrag des ihnen nach Erbrecht an sich zustehenden Vermögens versorgt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, 386, BStBl II 1992, 612, unter 4. b bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1. und 3.).

    Erhalten andere Personen (hier: die Haushälterin des Erblassers) wiederkehrende Leistungen, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar (und nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar); dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung im sachlichen Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbart wird oder ob die Leistungen auf den Todesfall zugewendet werden (vgl. Urteil in BFHE 167, 381, 386 ff., BStBl II 1992, 612, unter 4. c).

    cc) Die Annahme von Anschaffungskosten steht nicht im Gegensatz zum Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).
  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • FG Köln, 22.02.2000 - 14 K 6887/96

    Dauernde Last auch bei Vermächtnisrente

  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

  • FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 29.09.2021 - IX R 11/19

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

  • BFH, 24.02.1999 - X R 3/95

    Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
  • BFH, 17.12.2003 - X R 2/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

  • BFH, 14.10.2009 - X R 29/08

    Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 28.04.1994 - X B 162/94

    Einkommensteuer; Lebenslängliche Zahlungen an einen Miterben

  • BFH, 16.05.2001 - X R 53/99

    Einkommensteuer - Revisionsbegründung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

  • FG Münster, 11.02.2004 - 7 K 862/01

    Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

  • FG Münster, 12.08.1999 - 1 K 8160/98

    Abzugsfähigkeit der Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht; An die Tochter

  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

  • FG Münster, 11.04.2013 - 3 K 604/11

    Untervermächtnis, wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen

  • BFH, 24.01.2008 - X B 87/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BFH, 17.05.2006 - X R 2/05

    Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • FG Nürnberg, 24.11.1999 - V 854/97

    Vermächtniserfüllung an Familienfremde keine dauernde Last

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO -

  • BFH, 09.03.2011 - X B 193/10

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden

  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/98

    Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente

  • FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern als nicht steuerbare

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 397/08

    Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 8 K 8238/07

    Berücksichtigung der Steuerberatungskosten für die Erstellung der

  • BFH, 15.06.1999 - X B 16/99

    Vermächtnisrente an Dritte keine dauernde Last

  • FG Hessen, 26.09.1995 - 14 K 2598/95

    Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

  • FG Münster, 18.08.2004 - 1 K 5137/00

    Dauernde Lasten

  • FG Niedersachsen, 23.05.2000 - 6 K 633/96

    Anspruch auf Kindergeld für einen im Heim untergebrachten behinderten Bruder

  • BFH, 18.01.1996 - X B 40/95

    Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage zur Abziehbarkeit von Sonderausgaben nach §

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.07.2008 - 3 K 237/01

    Steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen

  • FG München, 24.04.1995 - 11 K 2711/92

    Streit über die teilweise oder volle Abzugsfähigkeit von wiederkehrenden

  • FG Hamburg, 26.07.2000 - II 357/99

    Sonderausgaben: Versorgungsleistungen an Angehörige

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.1997 - 4 K 2309/95

    Ehegattenversorgung durch Vermögensauseinandersetzung

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1997 - 1 K 1665/95

    Einkommensteuer; ,,Umlagen'' für Instandsetzung und Bewirtschaftung eines

  • FG München, 24.04.1995 - 11 K 2710/92

    Streit über die teilweise oder volle Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen;

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