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   BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90   

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BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90 (https://dejure.org/1992,1716)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1992 - IV R 19/90 (https://dejure.org/1992,1716)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - IV R 19/90 (https://dejure.org/1992,1716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13, § 15 Abs. 2; GewStDV a. F. § 1 Abs. 1; UStG § 24

  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Anlagegüter - Forstspezialschlepper - Holzrücker - Tätigkeit für Dritte - Selbständiger Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbständiger Gewerbebetrieb durch Tätigkeit eines Landwirts als Holzrücker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG
    Anwendung der Durchschnittssätze und Vorsteuerabzug
    Durchschnittssatz mit 5,5 % gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 355
  • BB 1992, 1417
  • BStBl II 1992, 651
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.01.1989 - V R 129/84

    Zur Frage eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90
    Sie führt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das Gepräge verleiht und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wenn das Gewerbe im Vordergrund steht und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., 1991, § 15 Anm. 24 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 24 UStG vorliegt, ist in ständiger Rechtsprechung des BFH nach den Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die ertragsteuerliche Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb maßgebend sind (vgl. zuletzt BFH in BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432, m. w. N.).

  • BFH, 23.09.1988 - III R 182/84

    Pensionsreitpferdehaltung ist auch dann landwirtschaftliche Tierhaltung, wenn den

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen (vgl. Urteile vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, und vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 2 a).
  • BFH, 15.11.1956 - IV 61/55 U

    Einordnung von Transporten von Milch durch einen Landwirt für andere Landwirte

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90
    Dies gilt indessen nicht, wenn eine solche Tätigkeit ohne Beziehung zum eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird; denn die Tatsache, daß es sich bei der Tätigkeit des Holzrückens um eine typisch forstwirtschaftliche Betätigung handelt, reicht nicht aus, eine Beziehung zu einem reinen landwirtschaftlichen Betrieb herzustellen (BFH-Urteil vom 15. November 1956 IV 61/55 U, BFHE 64, 66, BStBl III 1957, 26).
  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen (vgl. Urteile vom 23. September 1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, und vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen unter 2 a).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegenüber

    Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512; vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).

    a) Von Anfang an liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn der Landwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat (Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    So verhält es sich, wenn ein Landwirt Maschinen anschafft, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, auch wenn er sie gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    Die fehlende betriebliche Erforderlichkeit kann sich aus der Funktion ergeben (Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, betr. einen Forstspezialschlepper).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).

    Der erkennende Senat musste bisher, auch in seinem Urteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651 (Holzrückerfall) noch nicht entscheiden, ob die Verwaltungsanweisung (seinerzeit noch in den EStR 1978, die insoweit den EStR 1990 entsprachen) eine zutreffende Auslegung des Gesetzes ist.

    Entscheidend ist vielmehr, ob die eigentliche Land- und Forstwirtschaft der gesamten Tätigkeit --ungeachtet der lohnunternehmerischen Nebentätigkeit-- noch das Gepräge gibt (Senatsurteile in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Je größer der Umfang der --an sich-- gewerblichen Tätigkeit ist, umso mehr lockert sich die Verbindung zum eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 96/94

    Verlustabzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG bei einem Viehhändler, der neben einer

    Nach der Auffassung der Finanzverwaltung gilt § 15 Abs. 4 EStG nicht für Verluste aus Tierzucht oder Tierhaltung, die für sich gesehen als landwirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen wäre, selbst wenn diese als Nebenbetrieb (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651) zu einem gewerblichen Hauptbetrieb anzusehen ist (R 138 c Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1994 - EStR 1994 - zustimmend Birkholz in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Anm. 827; Schulze zur Wiesche in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Rz. 664).

    Danach darf ein Verlust aus der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung selbst dann nicht mit einem Gewinn aus der anderen gewerblichen Tätigkeit verrechnet werden (R 138 c Abs. 2 EStR 1994), wenn ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist und daher insgesamt nur gewerbliche Einkünfte vorliegen (Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651) und an sich ein Verlustausgleich oder Verlustabzug möglich wäre (Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 15 EStG, Rdnr. 182).

    Folgerichtig gilt das Verbot auch dann, wenn die gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung, also ohne die erforderliche landwirtschaftliche Fläche, planmäßig und auf Dauer im Interesse des gewerblichen Hauptbetriebes angelegt und betrieben wird und nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat (vgl. zum Begriff des Nebenbetriebs Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Dezember 1965 IV 299/61 U, BFHE 84, 530, BStBl III 1966, 193; vom 19. Mai 1971 IV R 156-157/67, BFHE 103, 320, BStBl II 1972, 8; vom 13. September 1985 III R 193/81, BFH/NV 1986, 278, und Senatsurteile vom 1. Februar 1990 IV R 45/89, BFHE 159, 475, BStBl II 1991, 625, sowie in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 24/05

    Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von

    Von Anfang an liegt ein Gewerbebetrieb auch dann vor, wenn ein Landwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

    Sie führt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das Gepräge verleiht, und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wenn das Gewerbe im Vordergrund steht und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat (BFH-Urteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 3 K 423/00

    Rechtliche Einordnung einer überbetrieblichen Maschinenverwendung als

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausübt (BFH-Urteile vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BStBl II 1992, 651; vom 29. November 2001 IV R 91/99, BStBl II 2002, 221).

    Je größer der Umfang der an sich gewerblichen Tätigkeit sei, um so mehr lockere sich die Verbindung zum eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1992 IV R 19/90, BStBl II 1992, 651).

    Ähnlich dem vom BFH angenommenen Gewerbetrieb eines Landwirts durch Holzrücktätigkeit nach Kauf eines Forstschleppers (Urteil vom 23.01.1992 IV R 19/90, BStBl II 1992, 651) liegt im zu entscheidenden Fall nach dem Kauf der Lkw-Zugmaschine ein Gewerbebetrieb vor.

  • FG Münster, 29.11.2023 - 13 K 986/21

    Gewerbebetrieb: einheitlicher - Anforderungen an einen einheitlichen

    Nur eine über dieses Maß hinausgehende --im Interesse des Hauptbetriebs bestehende-- wirtschaftliche Beziehung zwischen den Betrieben, eine planmäßig gewollte Verbindung, kann eine einheitliche Beurteilung verschiedener Betätigungen als sog. gemischte Tätigkeit rechtfertigen (BFH-Urteil vom 23.1.1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651; Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rz. 1456).

    Eine im Interesse des Gewerbebetriebs X bestehende planmäßige wirtschaftliche Verbundenheit würde voraussetzen, dass das Gewerbe im Vordergrund steht und die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat (vgl. BFH-Urteile vom 12.1.1989 V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432, und in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651); das ist hier nicht der Fall.

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 836/96

    Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Land und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen (Urteile vom 23. September 1988 III R 182/84, BStBl II 1989, 111, und vom 16. November 1978 IV R 191/74, BStBl II 1979, 246, und vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BStBl II 1992, 651 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Die Maschinen können dann nicht mehr als Bestandteil des luf Betriebs angesehen werden, weil die Nutzung im eigenen Betrieb nicht wenigstens 50 % beträgt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O., 651; Schmidt/Seeger, Kommentar zum EStG, § 13 Rz. 87).

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 32/06

    Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus

    a) Ein Gewerbebetrieb liegt von Anfang an vor, wenn ein Landwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1. der Gründe, und vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2011 - 6 K 2287/09

    Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG für Klärschlammtransport

    Soweit Dienstleistungen an einen Nichtlandwirt erbracht würden, sei nach der Rechtsprechung des BFH die Regelbesteuerung anzuwenden (Urteil vom 23.01.1992, BStBl. II 1992, 651 und vom 03.12.1998, V R 48/98, BStBl. 1999, 150).
  • BFH, 07.07.1998 - IV B 124/97

    Sachaufklärungsrüge; Gewinnerzielungsabsicht bei Forellenzucht

    Aus dem angeführten Senatsurteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90 (BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651) ergibt sich, daß der BFH unter Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren versteht.
  • BFH, 12.10.2000 - V B 12/00

    Torfgewinnung als Landwirtschaft; Besteuerung nach Durchschnittssätzen

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 9 K 5129/09

    Nebentätigkeit eines Landwirts als selbständiger Bauhelfer

  • FG Nürnberg, 01.08.1995 - I 360/94
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07

    Einkünftequalifizierung für Personengesellschaft, die eigene und fremde

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 V 54/97

    Umsatzsteuerkürzung bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen und

  • FG Münster, 30.01.1997 - 5 K 5755/94

    Umsatzsteuer; Verpachtung einer Eigenjagd

  • BFH, 27.01.1995 - IV B 109/94

    Steuerliche Einordnung eines Gasthofs und einer Landwirtschaft als einheitliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 8 K 8035/18
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