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   BFH, 01.04.1992 - II R 21/89   

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https://dejure.org/1992,1043
BFH, 01.04.1992 - II R 21/89 (https://dejure.org/1992,1043)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1992 - II R 21/89 (https://dejure.org/1992,1043)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1992 - II R 21/89 (https://dejure.org/1992,1043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2048, § 2150; HöfeO § 4

  • Wolters Kluwer

    Teilungsanordnung - HöfeO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Relevanz von Teilungsanordnungen für Erbenbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 562
  • FamRZ 1993, 1319
  • BB 1992, 1417
  • BB 1993, 852
  • DB 1992, 1865
  • BStBl II 1992, 669
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.11.1982 - II R 85/78

    Erbschaftsteuerliche Auswirkungen einer Teilungsanordnung

    Auszug aus BFH, 01.04.1992 - II R 21/89
    Teilungsanordnungen des Erblassers sind für die Besteuerung des Erbanfalls des einzelnen Miterben ohne Bedeutung (Anschluß an BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 10. November 1982 II R 85-86/78 (BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329 unter 2. b); an den dort aufgestellten Grundsätzen hält er uneingeschränkt fest.

    Die hier vertretene Ansicht stimmt überdies mit dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329, betreffend die qualifizierte Nachfolgeklausel in bezug auf einen (Personen-) Gesellschaftsanteil überein.

    d) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die unter II. 2. c, bb genannten testamentarischen Anordnungen des Erblassers als Teilungsanordnungen zu qualifizieren, die - wie im Senatsurteil in BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329 näher dargelegt - für die Erbschaftsbesteuerung ohne Bedeutung sind.

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 20/84

    Hoferbfolge - Hofordnung - Erbengemeinschaft - Mitunternehmerschaft - Weichende

    Auszug aus BFH, 01.04.1992 - II R 21/89
    Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, daß der Hof nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, unter 1. a, aa; Schlüter in Erman, a. a. O., Vor §§ 2032-2063 Rdnr. 7; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a. a. O., § 4 Rdnr. 8) gemäß § 4 Satz 1 HöfeO ohne vorherigen Zwischenerwerb der Erbengemeinschaft im Wege der Sondernachfolge allein dem Hoferben anfällt.
  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 87/82

    Anspruch eines Miterben auf beschränkte Teilauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 01.04.1992 - II R 21/89
    Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist demnach entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führt (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. September 1981 IV a ZR 185/80, BGHZ 82, 274; vom 14. März 1984 IV a ZR 87/82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 51).
  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BFH, 01.04.1992 - II R 21/89
    Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist demnach entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führt (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. September 1981 IV a ZR 185/80, BGHZ 82, 274; vom 14. März 1984 IV a ZR 87/82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 51).
  • BFH, 04.05.2011 - II R 34/09

    Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten

    b) Der Erwerb i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Dieser Anteil ist bei einer Mehrheit von Erben beim jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote (vgl. § 2047 Abs. 1 BGB) erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, und zwar auch dann, wenn eine verbindliche Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB) vorliegt (BFH-Urteile vom 10. November 1982 II R 85-86/78, BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329; vom 5. Februar 1992 II R 7/89, BFH/NV 1993, 100, und vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669).

    Dann lässt sich die Teilungsanordnung nur aufrechterhalten, wenn eine Wertverschiebung ausgeschlossen ist, der betreffende Miterbe den Mehrwert also durch Leistungen aus seinem eigenen Vermögen auszugleichen hat oder jedenfalls ausgleicht (BGH-Urteil in NJW 1985, 51; zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669, und vom 30. März 2009 II R 12/07, BFH/NV 2009, 1653).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 79/99

    Aufteilung des vererbten Verlustabzugs bei Miterben - Hoferbe im Sinne der

    Denn Hof und hoffreies Vermögen gehören zu einem Nachlass (s. dazu BFH-Urteil vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669, unter II. 2. c cc) und bilden für Haftungszwecke eine Einheit (vgl. § 15 Abs. 1 HöfeO; Wöhrmann/Stöcker, a.a.O., § 15 HöfeO Rz 4).
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1999 - 9 K 249/97

    Bewertung eines Übernahmerechts an einem Grundstück bei der Erbschaftsteuer

    Dieser Anfall ist bei einer Mehrheit von Erben beim jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote (§ 2047 Abs. 1 BGB ) zu erfassen mit der Folge, daß es für die Besteuerung auch bei einer Teilung in Natur durch Erbauseinandersetzung unerheblich ist, welche Gegenstände oder Vermögensmassen dem einzelnen Erben im Zuge der Auseinandersetzung übertragen werden (BFH-Urteile vom 1. April 1992 II R 21/89, BStBl II 1992, 669 ; vom 5. Februar 1992 II R 7/89, BFH/NV 1993, 100; BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676; BFH-Urteil vom 10. November 1982 II R 85-86/78, BStBl II 1983, 329 ).

    b) Ebenso wie das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung für die Besteuerung des Erbanfalls (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) ohne Bedeutung ist, ist auch die Teilung des Nachlasses und die Befolgung einer bloßen Teilungsanordnung des Erblassers (§ 2048 BGB ) erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 669 ).

    aa) Die Frage, ob bei der Zuweisung eines bestimmten Nachlaßgegenstandes an einen einzelnen Miterben eine bloße (erbschaftsteuerrechtlich unbeachtliche) Teilungsanordnung (§ 2048 BGB ) oder ein (beim Bedachten bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs gesondert anzusetzendes) Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB ) vorliegt, ist auch im ErbSt-Festsetzungsverfahren nach den von der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu entscheiden (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 669 zu II. 2.c).

    Dann folgt ein normales Auseinandersetzungsverfahren (Coing, JZ 1962, 529 zu III), das für die Erbschaftsbesteuerung unbeachtlich ist (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 669 ).

  • FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05

    Bestimmung des Zugangstags nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum beim Nachweis

    Bei einer Erbeinsetzung sind Teilungsanordnungen und die Art der tatsächlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die Besteuerung jedoch unbeachtlich (Urteil des BFH vom 1. April 1992 II R 21/89, BStBl II 1992, 669).

    Hat ein Erblasser einem Miterben Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist, als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, so kommt es darauf an, ob der Erblasser subjektiv dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil auch noch den Mehrwert zuwenden wollte (dann Vorausvermächtnis) oder ob nach seinem Willen eine Wertverschiebung dadurch ausgeschlossen sein sollte, dass der Bedachte hinsichtlich des Mehrwerts den übrigen Miterben Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen muss (Urteil des BFH vom 1. April 1992 II R 21/89, BStBl II 1992, 669).

  • FG Münster, 20.02.2014 - 8 K 1727/11

    Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO

    Nach der Konzeption der HöfeO sind alle Miterben an dem gesamten Nachlass einschließlich des Hofes beteiligt, wobei der Hof lediglich im Wege der Sondernachfolge ohne vorherigen Zwischenerwerb der Erbengemeinschaft auf den Hoferben übergeht (BFH Urteil vom 01.04.1992 - II R 21/89, BFHE 167, 562 = BStBl. II 1992, 669).

    In der jüngeren erbschaftsteuerlichen Literatur wird allerdings - unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 01.04.1992 (II R 21/89, BFHE 167, 562 = BStBl. II 1992, 669) - vertreten, dass in dem Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO weder ein Vermächtnis i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch ein sonstiger Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung findet (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), zu sehen sei ( Fischer , in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Auflage 2012, § 3 Rn. 266; Preißer , in: Preißer/Rödl/Seltenreich, ErbStG, 2. Auflage 2013, § 3 Rn. 400; a.A. Gebel , in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, El 43 Januar 2012, § 3 Rn. 163).

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 01.04.1992 (II R 21/89, BFHE 167, 562 = BStBl. II 1992, 669) lediglich entschieden, dass in dem zu entscheidenden Einzelfall, in dem die den vier Miterben zugewiesenen Gegenstände aus dem Gesamtnachlass - also aus dem Hofvermögen und dem hoffreien Vermögen - gleichwertig waren, die Hoferbenbestimmung als (dinglich wirkende) Teilungsanordnung und nicht als Vorausvermächtnis zu qualifizieren gewesen sei.

  • BFH, 30.03.2009 - II R 12/07

    Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung bei testamentarischer Verfügung einer

    Hat der Erblasser einem Miterben Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, so kommt es darauf an, ob der Erblasser subjektiv dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil auch noch den Mehrwert zuwenden wollte --dann liegt ein Vorausvermächtnis vor-- oder ob nach seinem Willen eine Wertverschiebung dadurch ausgeschlossen sein soll, dass der Bedachte hinsichtlich des Mehrwerts den übrigen Miterben Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen muss --dann handelt es sich um eine Teilungsanordnung-- (so Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669; vgl. auch Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 2048 Rz 5).
  • BFH, 02.07.2004 - II R 73/01

    Feststellungsbescheid über Grundstückswert - Bindungswirkung für ErbSt

    Die Erblasserin wollte --wie für das Vorausvermächtnis kennzeichnend (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669; vom 1. August 2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788)-- der durch die Anordnung begünstigten Klägerin zusätzlich zum Erbteil einen Vermögensvorteil i.S. von § 1939 BGB zuwenden.
  • BFH, 06.12.2000 - II R 44/98

    Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung; Festsetzungsverjährung

    Beides ist u.a. auch davon abhängig, ob hinsichtlich des sonstigen Vermögens des V Vorausvermächtnisse zugunsten des Klägers bestanden oder ob die Erben an einem nicht durch Vorausvermächtnisse geschmälerten Nachlass entsprechend ihren Erbquoten beteiligt waren (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1992 II R 21/89, BFHE 167, 562, BStBl II 1992, 669).
  • FG Niedersachsen, 23.02.2000 - 3 K 612/96

    Erbschaftssteuerliche Abweichung von den im Erbschein festgestellten gesetzlichen

    Eine solche - lediglich schuldrechtliche - Teilungsanordnung des Erblassers ist ebenso wie das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 10. November 1982 II R 85 - 86/78 BStBl II 1983 S. 329; BFH-Urteil vom 1. April 1992 II R 21/89 BStBl II 1992 S. 669).

    Denn auch eine qualifizierte Nachfolgeklausel ist als eine mit dem Erbfall wirksam gewordene, gegenständlich begrenzte Erbauseinandersetzung und als ein gesellschaftsrechtlich besonders ausgestalteter Unterfall einer bloßen Teilungsanordnung zu qualifizieren und demgemäß für die Besteuerung der einzelnen Erben unbeachtlich (BFH-Urteile vom 10. November 1982, a. a. O.; vom 1. April 1992, a. a. O.; Moench, a. a. O. § 3 Rz. 77; Troll / Gebel / Jülicher, a. a. O. § 3 Rz. 145).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 1781/09

    Zur Frage der Bemessungsgrundlage im Falle eines Erbvergleichs unter Miterben

  • BFH, 17.02.2004 - VII B 112/03

    Ordnungsgemäße Darlegung der Revisionszulassungsgründe

  • FG München, 22.03.2006 - 4 K 4978/03

    Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechts

  • FG Köln, 22.02.2000 - 14 K 6887/96

    Dauernde Last auch bei Vermächtnisrente

  • FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 4567/96

    Herabsetzung der Erbschaftsteuer wegen Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides;

  • FG Nürnberg, 14.03.2002 - IV 456/00

    Bewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes eines bebauten Grundstücks

  • FG München, 17.07.1997 - 4 K 1685/93

    Zurechnung von im Nachlass zusammengefassten Wirtschaftsgütern zu den einzelnen

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