Rechtsprechung
   BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 42 d Abs. 3 Satz 4

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsfolgen einer Nettolohnvereinbarung - Nachweis nur bei klaren und einwandfreien Vereinbarungen und Vorlage der Lohnsteuerkarte - Zur Annahme einer Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG )

mehr
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Voraussetzungen einer Nettolohnvereinbarung

  • Betriebs-Berater

    Zum Nachweis bei einer Nettolohnvereinbarung, daß die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt wurde

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 42d Abs. 3 Satz 4
    Zum Nachweis einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen für die Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 165, 507
  • BFHE 167, 507
  • BB 1992, 1482
  • BB 1993, 201
  • DB 1992, 1761
  • BStBl II 1992, 733



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)  

  • BFH, 13.12.2007 - VI R 57/04  

    Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auch soweit sich das zunächst im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren der Klägerin auf die Erteilung einer nachträglich korrigierten Lohnsteuerbescheinigung mit nach ihrer Ansicht zutreffenden steuerlichen Eintragungen richtet, geht es ausschließlich um die Klärung der Frage, in welcher Höhe die Beklagte aus der im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs getroffenen Nettolohnvereinbarung (näher zum Begriff z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441, und vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, unter 1. a; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 39b Rz 11 und § 42d Rz 20) zusätzlichen (Brutto-)Arbeitslohn schuldet und noch durch Zahlungen an das FA erfüllen muss (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760).

    Die Folge einer Nettolohnvereinbarung ist, dass der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), weshalb der Arbeitnehmer nur in Anspruch genommen werden kann, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, und er diesen Sachverhalt dem FA nicht unverzüglich mitteilt (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, unter 1. a).

    Über die arbeitsrechtliche Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs als abgeleitete oder originäre Nettolohnvereinbarung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733) war jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren zu entscheiden.

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 29/06  

    Rückfluss von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarung - Abtretung des

    Hierzu zählen auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer --wie im Streitfall-- deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der geschuldeten Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) freistellt (sogenannte Nettolohnvereinbarung; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733), und zwar auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher als die später festgesetzte Einkommensteuer ist (BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 162/86, BFH/NV 1991, 156).

    Besonderheiten weist eine Nettolohnvereinbarung nur insoweit auf, als der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG), weshalb der Arbeitnehmer nur in Anspruch genommen werden kann, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, und diesen Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG, BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

  • BFH, 18.06.1993 - VI R 67/90  

    Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen

    cc) Der Ansatz eines höheren als des von den Zivilgerichten ausgeurteilten Bruttolohnes - und damit die Möglichkeit der Anrechnung von als einbehalten geltender Lohnsteuer (vgl. dazu unten II.2.) - kommt im Streitfall auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß die Arbeitgeberin im Rahmen einer sog. Nettolohnvereinbarung zusätzlich zum Nettolohn das Abführen der nach dem Bruttolohn bemessenen Lohnsteuer übernommen hat (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566, und vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist, daß entweder der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Auszahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohnes tatsächlich und vorschriftsmäßig einbehalten oder sie im Rahmen einer sog. Nettolohnvereinbarung übernommen hat (vgl. dazu Urteile in BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186, vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441, und in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.; Brenner in Kirchhof/Söhn, a. a. O., Rdnrn. D 81 f.).

mehr
  • BFH, 01.09.2005 - VI B 30/05  

    Nettolohnvereinbarung; Beweiserhebung

    Entgegen der Auffassung des Klägers hängt allerdings auch in diesen Fällen die Höhe der Abzugsbeträge von den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers ab (im Einzelnen siehe BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733; Küttner/Huber, Personalbuch 2005, "Nettolohnvereinbarung", Rz. 10 f.).

    Ein Arbeitnehmer darf daher nur dann von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt ausgehen, wenn er dem Arbeitgeber vor Durchführung des Lohnsteuerabzugs die für den Lohnsteuerregelabzug erforderliche Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat (BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

    Denn die Nettolohnvereinbarung stellt einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzuges mit der aus § 42d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeleiteten Tilgungsannahme dar (BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R  

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (zB BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; Bundesfinanzhof vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 511 f; BFH vom 29. Juni 1993, BFHE 171, 409, 411; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 Bürgerliches Gesetzbuch , zu I 2 der Gründe).

    Ist dies nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin einer Steuernachforderung ausgesetzt, auch wenn die Voraussetzungen des § 42d Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG nicht vorliegen (der Arbeitnehmer also nicht weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat oder den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat; BFH vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 512).

  • BFH, 29.06.1993 - VI B 108/92  

    Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Streit über Nettolohnvereinbarung

    Sie setzt nur voraus, daß die Lohnsteuer aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehalten worden ist (vgl. dazu z. B. Urteil des Senats vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.).

    Behauptet der Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung, so ist er deshalb - was die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen angeht - auf die Möglichkeit zu verweisen, das Vorliegen einer solchen Vereinbarung in den Verfahren der Steuerfestsetzung und der Steueranrechnung als bürgerlich-rechtliche Vorfrage durch die Finanzbehörde sowie ggf. die FG klären und gleichzeitig auch endgültig entscheiden zu lassen (vgl. dazu z. B. Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.).

  • BFH, 29.10.1993 - VI R 26/92  

    Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer mit niedrigerem Bruttosteuersatz auch bei

    Die einbehaltene Lohnsteuer ist bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich oder der Veranlagung selbst dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie nicht abführt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, 735, zu 1. a, m. w. N.).

    Wegen der weitreichenden und im allgemeinen für den Steuergläubiger nachteiligen Rechtsfolge, daß typischerweise der Arbeitnehmer als der Schuldner nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann, sind hohe Anforderungen an den Nachweis einer Nettolohnvereinbarung zu stellen (vgl. dazu im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, 735, zu 1. a, m. w. N.).

  • BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08  

    Auslegung einer Nettolohnvereinbarung

    Diese sollen bei einer Nettolohnvereinbarung - grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 71 Rn. 113) - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (BFH 28. Februar 1992 - VI R 146/87 - zu 1 a der Gründe, BFHE 167, 507; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349 mwN).
  • BFH, 01.04.1999 - VII R 51/98  

    Lohnsteueranrechnung bei verdecktem Arbeitsverhältnis

    Die Rechtsprechung läßt es daher für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Anrechnung der Lohnsteuer genügen, wenn die Lohnsteuer durch Duldung des Abzugs bei der Auszahlung des Arbeitslohns aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehalten worden ist (BFH-Urteile vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m.w.N.; in BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186, 187; Beschluß vom 29. Juni 1993 VI B 108/92, BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760, 762).
  • BFH, 05.03.2007 - VI B 41/06  

    NZB: LSt-Haftungsbescheid, Lohnzufluss wegen Regressverzichts

    Denn eine Nettolohnvereinbarung setzt eine Abrede zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses des Inhalts voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dadurch zusätzlichen Lohn zuwendet, dass er auch die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erhebende Lohnsteuer trägt (BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2009 - L 4 KR 1833/07  

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Beitragsbemessung - versicherungspflichtig

  • BFH, 30.06.2005 - VI S 7/05  

    Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und

  • BFH, 22.08.2007 - VI B 46/07  

    Abführung der Lohnsteuer entsprechend einer Nettolohnvereinbarung, wenn der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2011 - 25 Sa 1553/10  

    Ersatz des Steuerzuschlags auf Beihilfeleistungen an Betriebsrentner aufgrund

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2011 - 16 Sa 1570/10  

    Nettolohnvereinbarung bei Wechsel der Steuerklasse; Zahlungsklage einer

  • FG München, 22.06.2005 - 10 K 1822/03  

    Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstelle des

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht