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   BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89   

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BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89 (https://dejure.org/1992,60)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.1992 - 2 BvE 2/89 (https://dejure.org/1992,60)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 1992 - 2 BvE 2/89 (https://dejure.org/1992,60)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Parteienfinanzierung II

  • openjur.de

    Parteienfinanzierung II

  • Simons & Moll-Simons

    6. Die Festlegung der sogenannten Publizitätsgrenze in § 25 Abs. 2 PartG auf 40.000 DM verstößt gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG

  • Wolters Kluwer

    Staatsfreiheit der Parteien - Unabhängigkeit vom Staat - Frei gebildete Gruppen - Gewährung von Mitteln - Finanzierung der Tätigkeit - Relative Obergrenze - Chancengleichheit im politischen Wettbewerb - Spenden an politische Parteien - Steuerliche Begünstigung - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Parteienfinanzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Fünften Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsrechtliche Grenze für die steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Parteienfinanzierung: Die doppelte Wende des Bundesverfassungsgerichts und die Folgen (Volker Schütte)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 264
  • NJW 1992, 2545
  • MDR 1992, 525
  • NVwZ 1993, 158 (Ls.)
  • WM 1992, 754
  • DVBl 1992, 764
  • BB 1992, 757
  • DB 1992, 925
  • DÖV 1992, 664
  • BStBl II 1992, 766
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Die Regelung des Chancenausgleichs in § 22a Abs. 2 PartG ist nicht vereinbar mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (teilweise Abweichung von BVerfGE 73, 40).

    Die steuerliche Begünstigung von Parteispenden, die von Körperschaften geleistet werden, ist im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (Abweichung von BVerfGE 73, 40).

    Die Novelle wurde wesentlich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) veranlaßt, in der das Gericht die Bestimmungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke für teilweise verfassungswidrig erklärte.

    Der aus der Staatskasse an die Parteien gezahlte Chancenausgleich soll unter anderem die durch die Steuerbegünstigung bei Beiträgen und Spenden herbeigeführten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Parteien ausgleichen (vgl. BVerfGE 73, 40 [78, 89]).

    In seinem Urteil vom 14. Juni 1986 (BVerfGE 73, 40 [84]) habe das Bundesverfassungsgericht die Orientierung der Steuerbegünstigungsregelungen an einem bestimmten Vomhundertsatz der zu versteuernden Einkünfte mit dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am politischen Prozeß für unvereinbar gehalten.

    Sie komme diesen Grundsätzen vielmehr näher als die frühere Regelung, die vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß gebilligt worden sei (vgl. BVerfGE 73, 40).

    Der Chancenausgleich führe im übrigen auch nicht zu einer übermäßigen Staatsfinanzierungsquote, da er nach § 18 Abs. 7 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 73, 40 [87]) nicht dem Staatsanteil der Parteienfinanzierung zugeschlagen werde.

    Was schließlich die Frage betreffe, ob die in § 22a Abs. 2 PartG unterstellte durchschnittliche Steuerersparnis von 40 v.H. bei Spenden und Beiträgen an politische Parteien realitätsgerecht sei, habe eine gesonderte Überprüfung dieses Durchschnittssteuersatzes ungeachtet der dahingehenden Aufforderung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40 [94]) bisher nicht stattgefunden.

    Denn die Sockelbetragsregelung ist von der Antragstellerin in zulässiger Weise zum Gegenstand des Organstreits gemacht worden, und der für den verfassungsrechtlichen Status der Parteien wesentliche Grundsatz der Staatsfreiheit gewährt ihr auch ein im Organstreit rügefähiges Recht (vgl. BVerfGE 73, 40 [66, 84 ff.]).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 [114]; 44, 125 [139 f.]; 73, 40 [85] m.w.N.).

    Der Senat hat weder die Pauschalierung der Wahlkampfkosten noch deren abschlagsweise Zahlung verfassungsrechtlich beanstandet (vgl. BVerfGE 24, 300 [335 ff.]; 73, 40 [96]).

    Die Wahlkampfkostenerstattung hat sich nach Umfang und Funktion zu einer teilweisen Basisfinanzierung der Parteien entwickelt (vgl. BVerfGE 73, 40 [116] -- Abweichende Meinung des Richters Böckenförde).

    Er untersagt -- unbeschadet der für den politischen Prozeß in der freiheitlichen Demokratie kennzeichnenden Verschränkung der Willensbildung des Volkes mit der Willensbildung in den Staatsorganen -- eine Einflußnahme des Staates auf die Willensbildung in den Parteien und damit auf den Prozeß der politischen Willensbildung insgesamt (vgl. BVerfGE 73, 40 [87]).

    Durch öffentliche Mittel darf den einzelnen Parteien daher das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht abgenommen werden (vgl. BVerfGE 73, 40 [86] m.w.N.).

    Wird dies außer acht gelassen, laufen die Parteien Gefahr, sich aus ihrer gesellschaftlichen Verwurzelung zu lösen (vgl. BVerfGE 73, 40 [88]).

    Würde der Finanzbedarf der Parteien vorwiegend oder gar völlig aus öffentlichen Mitteln gedeckt, wären die Parteien in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]; 73, 40 [86]).

    Jedenfalls aber ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht gehindert, die Parteien bei der Erfüllung der ihnen durch ihren verfassungsrechtlichen Status zugewiesenen Aufgaben finanziell zu unterstützen, soweit hierdurch die von der Verfassung gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 73, 40 [86] m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat durch sie gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verstoßen und dadurch zugleich die Antragstellerin in ihrem ihr durch Art. 21 GG gewährleisteten verfassungsrechtlichen Status verletzt (vgl. BVerfGE 73, 40 [66]).

    Soweit danach die Verfassungswidrigkeit der 1988 erfolgten Neuregelung des Chancenausgleichs ihre Ursache in Mängeln hat, die bereits der ursprünglichen, in dem Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577) enthaltenen Fassung des § 22a Abs. 2 PartG innewohnten, hält der Senat an der in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) vertretenen Auffassung nicht fest.

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 73, 40 [89]; 78, 350 [358] -- jew. m.w.N.).

    Der Chancenausgleich wurde mit dem Ziel in das Parteiengesetz eingefügt, die durch den staatlichen Steuerverzicht bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Parteien auszugleichen (vgl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 29. November 1983 zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung, BTDrucks. 10/697, S. 8 f., im Anschluß an den Bericht der vom Bundespräsidenten berufenen Sachverständigen-Kommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, 1983, S. 202; vgl. ferner BVerfGE 73, 40 [86, 88]).

    Die nach Maßgabe des § 22a PartG vorzunehmende Verteilung staatlicher Mittel unterschiedlichen Umfangs an die Parteien ist mit dem hier anzuwendenden strikten Gleichheitssatz nur vereinbar, wenn und soweit eine Chancenausgleichszahlung erforderlich und geeignet ist, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 40 [86 ff., 89]).

    Die Mitgliedsbeiträge der politischen Parteien bewegen sich damit weit unterhalb jener Höchstgrenze von 1.200 DM und bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 2.400 DM jährlich, bis zu der nach § 34g EStG Mitgliedsbeiträge und Spenden zu einem Abzug in Höhe von 50 v.H. der geleisteten Zahlungen von der Steuerschuld führen (vgl. dazu BVerfGE 73, 40 [75]).

    Dabei geht das Gesetz von einer durchschnittlichen Steuerersparnis in Höhe von 40 v.H. der geleisteten Beiträge aus (vgl. dazu BVerfGE 73, 40 [90 ff.]).

    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Der Senat ist diesem Gedanken des Gesetzgebers in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 auch grundsätzlich gefolgt (vgl. BVerfGE 73, 40 [89]).

    Abweichend von dem in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) eingenommenen Standpunkt, jedoch in Übereinstimmung mit der seinerzeit von Richter Böckenförde vertretenen Abweichenden Meinung, der der Richter Mahrenholz beigetreten ist (ebenda S. 103 ff., 117), hält der Senat im übrigen dafür, daß einerseits die steuerliche Begünstigung von Spenden, die von Körperschaften geleistet werden, andererseits aber auch die steuerliche Begünstigung hoher Spenden natürlicher Personen im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, und zwar auch dann, wenn es gelänge, einen wirksamen Ausgleich der dadurch ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen.

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    (2) Die Regelung des § 34g EStG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577), die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemißt, wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. BVerfGE 73, 40 [75 f.]).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Im übrigen habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 1968 auf die Möglichkeit eines "Grundbetrages" für die politischen Parteien hingewiesen (vgl. BVerfGE 24, 300 [346]).

    Sie sei angesichts der Verdoppelung der Lebenshaltungskosten schon zwischen 1968 und 1983 sowie angesichts der Verdreifachung der Spendeneinnahmen der politischen Parteien von 1968 bis 1988 gerechtfertigt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1968 eine Publizitätsgrenze von 20.000 DM für verfassungsgemäß gehalten habe (BVerfGE 24, 300).

    Wahlen erfordern allerdings darüber hinaus Vorbereitungen besonderer Art wie etwa die Ausarbeitung von Wahlprogrammen, die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Führung von Wahlkämpfen (vgl. BVerfGE 24, 300 [348 f.]).

    Der Senat hat weder die Pauschalierung der Wahlkampfkosten noch deren abschlagsweise Zahlung verfassungsrechtlich beanstandet (vgl. BVerfGE 24, 300 [335 ff.]; 73, 40 [96]).

    Da sich diese Wirkung verstärkt hätte, wenn auch die Erstattung von Wahlkampfkosten vom Einzug einer Partei in das zu wählende Parlament abhängig gewesen wäre, hat der Senat entschieden, der Gesetzgeber dürfe die Erstattung dieser Kosten an eine Partei zwar an die Bedingung knüpfen, daß sie einen die Ernsthaftigkeit ihres Bemühens um einen Wahlerfolg und damit um die Verwirklichung eines politischen Programms belegenden Mindestanteil an Stimmen erreicht; dieser Mindeststimmenanteil müsse allerdings erheblich unter der Grenze von 5 v.H. liegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117 f.]; 24, 300 [339 ff.]).

    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    Sie haben dadurch die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlichen Status als Partei verletzt, dessen Schutz auch die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG begründete Rechenschaftslegungspflicht dient (vgl. BVerfGE 24, 300 [332 f.]).

    Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 [356]; s.a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]).

    Danach ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber, wie in § 25 Abs. 2 PartG geschehen, bestimmt, daß die Parteien nur über die Herkunft ihrer Einnahmen aus Spenden und insoweit auch nur derjenigen Spenden öffentlich Rechenschaft zu legen haben, die ihrer Höhe nach für eine Partei ins Gewicht fallen können (vgl. BVerfGE 24, 300 [356]).

    Um dem Zweck des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Genüge zu tun, den Wähler über die Kräfte zu unterrichten, die durch geldwerte Zuwendungen oder finanzielle Leistungen auf die Politik einer Partei Einfluß zu nehmen trachten, müssen allerdings nur solche Zuwendungen nach ihrer Herkunft verzeichnet werden, vermittels derer ihrem Umfang nach politischer Einfluß ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 24, 300 [356]).

    Soweit demgegenüber die Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [356]) dahin verstanden werden konnte, daß nur die für die Politik einer Gesamtpartei erheblichen Spenden von Verfassungs wegen einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, wird daran nicht festgehalten.

    Dem kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, seit dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300) hätten sich einerseits der Geldwert, andererseits das den Parteien zur Verfügung stehende Finanzvolumen in einer Weise verändert, die eine Anhebung der Publizitätsgrenze auf das Doppelte des damals als gerechtfertigt angesehenen Betrags von 20.000 DM als verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen lasse.

    Eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm ist ihm im Organstreitverfahren versagt (BVerfGE 24, 300 [351] m.w.N.).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat sondern auch, daß die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 [114]; 44, 125 [139 f.]; 73, 40 [85] m.w.N.).

    Dieser Zweck würde indes notwendig verfehlt, wären die Parteien nicht auch darauf bedacht, die im Volke vorhandenen Meinungen, Interessen und Bestrebungen zu sammeln, in sich auszugleichen und zu Alternativen zu formen, unter denen die Bürger auswählen können, und versuchten sie nicht, den Bürgerwillen zu artikulieren und gegenüber den Staatsorganen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 44, 125 [145 f.]); nicht zuletzt über die Parteien nimmt das Volk auch zwischen den Wahlen Einfluß auf die Entscheidungen der obersten Staatsorgane (vgl. BVerfGE 20, 56 [99]).

    Deshalb ist es -- entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. erstmals BVerfGE 20, 56 [113 ff.]) -- nicht geboten, die Grenzen staatlicher Finanzierung der Parteien von Verfassungs wegen in der Erstattung der "notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes" zu suchen.

    Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert indes nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat sondern auch, daß die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]).

    Würde der Finanzbedarf der Parteien vorwiegend oder gar völlig aus öffentlichen Mitteln gedeckt, wären die Parteien in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]; 73, 40 [86]).

    Da sich diese Wirkung verstärkt hätte, wenn auch die Erstattung von Wahlkampfkosten vom Einzug einer Partei in das zu wählende Parlament abhängig gewesen wäre, hat der Senat entschieden, der Gesetzgeber dürfe die Erstattung dieser Kosten an eine Partei zwar an die Bedingung knüpfen, daß sie einen die Ernsthaftigkeit ihres Bemühens um einen Wahlerfolg und damit um die Verwirklichung eines politischen Programms belegenden Mindestanteil an Stimmen erreicht; dieser Mindeststimmenanteil müsse allerdings erheblich unter der Grenze von 5 v.H. liegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117 f.]; 24, 300 [339 ff.]).

    Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 [356]; s.a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]).

    Die Veröffentlichungspflicht sollte zugleich zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (so der Bericht der Parteienrechtskommission, a.a.O., S. 181, sowie unter Berufung darauf BVerfGE 20, 56 [106]).

    Letztlich liegt es in der Verantwortung der Parteien selbst, den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden Druck der Interessenten zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105] in Anlehnung an K. Hesse, VVDStRL 17 [1959], S. 29; ebenso BVerfGE 52, 63 [87]).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Sie verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, wenn sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. BVerfGE 52, 63 [91]).

    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann (vgl. BVerfGE 52, 63 [91]).

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 [356]; s.a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]).

    Letztlich liegt es in der Verantwortung der Parteien selbst, den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden Druck der Interessenten zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105] in Anlehnung an K. Hesse, VVDStRL 17 [1959], S. 29; ebenso BVerfGE 52, 63 [87]).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    Eine solche, durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens verträgt sich aber nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht (BVerfGE 8, 51 [69]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 [114]; 44, 125 [139 f.]; 73, 40 [85] m.w.N.).

    Dieser Zweck würde indes notwendig verfehlt, wären die Parteien nicht auch darauf bedacht, die im Volke vorhandenen Meinungen, Interessen und Bestrebungen zu sammeln, in sich auszugleichen und zu Alternativen zu formen, unter denen die Bürger auswählen können, und versuchten sie nicht, den Bürgerwillen zu artikulieren und gegenüber den Staatsorganen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 44, 125 [145 f.]); nicht zuletzt über die Parteien nimmt das Volk auch zwischen den Wahlen Einfluß auf die Entscheidungen der obersten Staatsorgane (vgl. BVerfGE 20, 56 [99]).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 73, 40 [89]; 78, 350 [358] -- jew. m.w.N.).

    Sowenig angesichts ihrer begrenzten politischen Zielsetzung eine Gleichstellung kommunaler Wählervereinigungen mit den politischen Parteien verfassungsrechtlich geboten sein kann (vgl. BVerfGE 78, 350 [358 f.]), sowenig kann übersehen werden, daß eine staatliche (Teil-)Finanzierung der allgemeinen Tätigkeit der Parteien auch deren kommunalpolitischer Tätigkeit zugute kommt.

  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    Das bezieht sich insbesondere auf die an das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952 S. 228) angelehnte Praxis, die Berufsverbänden auch dann Steuerbefreiungen zuerkennt, wenn sie einen Teil ihrer Einnahmen an Parteien weiterleiten.
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    In die Berechnung des höchstzulässigen Anteils staatlicher Mittel an der Finanzierung der Parteien -- die weder mit den Parlamentsfraktionen noch den sogenannten parteinahen Stiftungen identisch sind (vgl. BVerfGE 73, 1 [31 ff.]; 80, 188 [219 f.]) -- sind die ihnen unmittelbar aus der Staatskasse zufließenden Zuwendungen vollständig einzubeziehen.
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
    (1) Zwar ist die gesetzliche Begriffsbestimmung für Beiträge und Spenden in § 27 Abs. 1 PartG unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 78, 205 [212] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    a) Mit Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nicht nur die Erstattung von Wahlkampfkosten durch den Staat verfassungsrechtlich erlaubt ist, sondern den politischen Parteien auch Mittel zur Teilfinanzierung der ihnen durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben gewährt werden dürfen.

    Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass die den Parteien in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesene Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes nicht auf die unmittelbare Wahlvorbereitung beschränkt ist (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Gleichzeitig zeigte er Grenzen für eine von der Wahlkampfkostenerstattung losgelöste staatliche Parteienfinanzierung auf (BVerfGE 85, 264 ).

    Diese umfassten auch eine "absolute Obergrenze" für das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden dürfen (BVerfGE 85, 264, Leitsatz 2 b).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Parteienfinanzierungsurteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 ) den Umfang der den Parteien in den abgelaufenen Jahren aus öffentlichen Kassen zugeflossenen Mittel als hinreichend angesehen und den sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebenden Betrag als absolute Obergrenze der staatlichen Mittel definiert, die den Parteien äußerstenfalls zugewendet werden dürften.

    Daneben nehmen auch einzelne Bürgerinnen und Bürger sowie gesellschaftliche Gruppierungen, Vereinigungen und Verbände an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teil (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ; 85, 264 ).

    Er ist dabei auch nicht auf die Erstattung der im Wahlkampf getätigten Ausgaben beschränkt (vgl. BVerfGE 85, 264 ; zuvor noch anders BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ).

    Dies findet seinen Grund darin, dass Wahlen den Parteien zwar in besonderer Weise Aufschluss geben über den Widerhall, den ihre Politik findet, sowie über die Erwartungen, die die Bürgerinnen und Bürger an sie richten (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Das Volk nimmt aber auch zwischen den Wahlen über die Parteien Einfluss auf die Entscheidungen der obersten Staatsorgane (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ).

    Sachlich-inhaltlich fügt sich diese Beteiligung an Wahlen in die ständige Wirksamkeit der Parteien bruchlos ein (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dieser untersagt ihm eine Einflussnahme auf die Willensbildung in den Parteien und damit auf den Prozess der politischen Willensbildung insgesamt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dies setzt die Staatsfreiheit der Parteien voraus, welche nicht nur die Gewährleistung der Unabhängigkeit der politischen Parteien vom Staat erfordert, sondern auch, dass diese sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Den einzelnen Parteien darf das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht durch die Zuwendung öffentlicher Mittel abgenommen werden (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 382 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen mithin dann verletzt, wenn die Parteien dadurch der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder sowie ihnen nahestehende Bürgerinnen und Bürger zu bemühen (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 85, 264 ; 104, 287 ), und sie damit Gefahr laufen, ihre gesellschaftliche Verwurzelung zu verlieren (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Würde der Finanzbedarf der Parteien vorwiegend oder gar völlig aus öffentlichen Mitteln gedeckt, wären diese in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Demgemäß ergeben sich aus dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien Grenzen für die staatliche Parteienfinanzierung, die der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) konkretisiert hat.

    aa) Zunächst gestattet der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien die Zuführung staatlicher Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze, die für jede Partei nach dem Verhältnis der von ihr selbst erwirtschafteten zu den ihr unmittelbar aus staatlichen Quellen zufließenden Einnahmen zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 104, 287 ).

    Dabei sind in die Berechnung des höchstzulässigen Anteils staatlicher Mittel an der Finanzierung der Parteien die ihnen unmittelbar aus der Staatskasse zufließenden Zuwendungen vollständig einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dies dient dem Erhalt der Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft, wie es der Grundsatz der Staatsfreiheit verlangt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Gewönne der Bürger den Eindruck, die Parteien "bedienten" sich aus der Staatskasse, so führte dies zu einer Verminderung ihres Ansehens und würde letztlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Diese bestimmt sich danach, was zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie zur Erfüllung des Verfassungsauftrags der Parteien unerlässlich ist und von ihnen nicht selbst aufgebracht werden kann (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildete nach Feststellung des Senats das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die - unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse - den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden durften (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    cc) Der Senat hält an den Feststellungen des Urteils vom 9. April 1992 zu Inhalt und Höhe der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 85, 264 ) fest.

    Nur auf dieser Grundlage ist gewährleistet, dass die Parteien die Aufgabe unbeeinflusster Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ; 121, 20 ) erfüllen können.

    (3) Schließlich können auch die gegen die Festlegung der Höhe der absoluten Obergrenze im Urteil des Senats vom 9. April 1992 (vgl. BVerfGE 85, 264 ) geltend gemachten Bedenken dahinstehen.

    Dabei ist es dem Gesetzgeber unbenommen, für die angesichts der Veränderungen des Geldwerts notwendigen Anpassungen der absoluten Obergrenze einen Index festzulegen, der sich auf die Entwicklung der für die Erfüllung des Verfassungsauftrags der Parteien relevanten Preise bezieht (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    bb) Ändern sich die äußeren Rahmenbedingungen für die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes in einschneidender Weise und wird dadurch ein nachhaltiger finanzieller Mehrbedarf begründet, der von den Parteien aus eigenen Mitteln nicht leistbar ist, kann der Gesetzgeber dem durch die Anhebung des Gesamtvolumens staatlicher Parteienfinanzierung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Die staatliche Finanzierung dient gerade nicht dazu, den einzelnen Parteien das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzunehmen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ).

    Sie ist auf denjenigen Finanzbedarf zu beschränken, der sich als Folge der Veränderung der Verhältnisse dauerhaft ergibt und von den Parteien nicht selbst aufgebracht werden kann (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Auch wenn die Einschaltung objektiven Sachverstandes angesichts des Umstandes naheliegt, dass es sich bei der staatlichen Parteienfinanzierung ähnlich wie bei der Alimentation von Abgeordneten und Inhabern politischer Ämter um einen Bereich handelt, in dem es an dem regelmäßig korrigierenden Element gegenläufiger politischer Interessen fehlt (vgl. BVerfGE 85, 264 ), ist er verfassungsrechtlich hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. Bundespräsidialamt , Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, 1984, S. 50; S. Schönberger, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 191 ).

    e) Die gesetzliche Festsetzung und Anpassung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung unterliegt verfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Zwar fehlt dem Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Parteienfinanzierung ähnlich wie bei der Festlegung der Bezüge von Abgeordneten regelmäßig das korrigierende Element gegenläufiger politischer Interessen (vgl. hierzu BVerfGE 85, 264 ), da die über die Anpassung der staatlichen Finanzierung entscheidenden Abgeordneten meist selbst Mitglieder der von einer höheren Parteienfinanzierung profitierenden Parteien sind.

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Grundrechte, die den Parteien unabhängig von ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zustehen, sind nicht Bestandteil der durch Art. 21 GG geschützten Rechtsstellung und können deshalb nicht im Organstreitverfahren verfolgt werden (vgl. hierzu BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 82, 322 ; 84, 290 ; 85, 264 ).

    Der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ).

    Um ihr noch näher zu kommen, wurde die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung auf die Verwendung der Mittel und das Vermögen der Parteien erstreckt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Schon der Wortlaut der Vorschrift im Grundgesetz spricht dafür, dass sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Solche Einschränkungen müssen indes stets mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sein (BVerfGE 85, 264 ).

    Dementsprechend müssen allerdings nur solche Zuwendungen nach ihrer Herkunft verzeichnet werden, vermittels derer ihrem Umfang nach politischer Einfluss ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 85, 264 ).

    Die Bestimmung dieser Grenze obliegt dem Gesetzgeber, der hierfür über einen gewissen Einschätzungsspielraum verfügt, bei dessen Wahrnehmung er nicht zuletzt auch Gesichtspunkte der Praktikabilität berücksichtigen darf (BVerfGE 85, 264 ).

    Er allein ist geeignet, eine Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen offenzulegen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG spricht zwar dafür, dass die Publizitäts- und Transparenzpflicht auf eine möglichst vollständige Rechnungslegung zielt (BVerfGE 85, 264 ).

    Die dem Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 GG eröffnete Regelungsbefugnis gestattet aber gewisse Einschränkungen der Offenlegungspflicht, vor allem aus Gründen der Praktikabilität (BVerfGE 85, 264 ), sofern sie mit dem Sinn und Zweck des Transparenzgebots vereinbar sind (BVerfGE 85, 264 ).

    Eine Partei kann den ihr nach dem Grundgesetz zukommenden Aufgaben, vor allem der Transformation des durch sie integrierten und kanalisierten Bürgerwillens zum Staatswillen, nur dann gerecht werden, wenn sowohl die innerparteiliche Demokratie als auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Parteien gemäß den verfassungsrechtlichen Prämissen gewährleistet sind und wenn dem Bürger bei seiner Wahlentscheidung klar ist, welche Interessen er mit der Abgabe seiner Stimme für eine bestimmte Partei unterstützt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Er ist auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 52, 63 ; 73, 40 ; unter Betonung des Vorrangs der Selbstfinanzierung vor der Staatsfinanzierung offen gelassen in BVerfGE 85, 264 ; gegen eine grundsätzliche Förderungspflicht ausdrücklich auch BVerfGE 104, 287 ).

    Es vertraut vielmehr die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ).

    Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien lediglich nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Es steht dem Gesetzgeber deshalb auf Grund der ihm durch Art. 21 Abs. 3 GG eröffneten Regelungsbefugnis frei, die Rechenschaftslegung mit der staatlichen Parteienfinanzierung zu verknüpfen (vgl. BVerfGE 85, 264 ) und für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen (§ 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994) oder gar Sanktionen (§ 23a PartG 1994) vorzusehen.

    Diese Rechtsfolge ist im Gegenteil verhältnismäßig; denn sie trägt dem Verfassungsgebot, die Transparenzpflicht effektiv auszugestalten (BVerfGE 85, 264 ), in besonderer Weise Rechnung.

    aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich festgelegt; es ist jedoch, wie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, grundrechtlich gesichert (BVerfGE 6, 273 ; 7, 99 ) und folgt aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 47, 198 ; 73, 40 ; 85, 264 ; stRspr).

    Es steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind (BVerfGE 7, 99 ), und gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden sowie für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen (BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ).

    Aus diesem Grunde ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - die Gleichheit strikt und formal (BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ).

    Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Vor allem darf der Gesetzgeber die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen (BVerfGE 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ; 42, 53 ; 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
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