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   BFH, 28.02.1992 - VI R 97/89   

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https://dejure.org/1992,1592
BFH, 28.02.1992 - VI R 97/89 (https://dejure.org/1992,1592)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1992 - VI R 97/89 (https://dejure.org/1992,1592)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1992 - VI R 97/89 (https://dejure.org/1992,1592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 67
  • NJW 1993, 552
  • BB 1992, 1630
  • DB 1992, 2376
  • BStBl II 1992, 834
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob für diesen Fall eine Gewichtung der Veranlassungszusammenhänge entsprechend dem BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 97/89 (BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834) geboten ist, oder ob der ab 2004 wieder beschränkten Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004, BGBl I 2004, 1753; Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl., § 12 Rz. 56 ff.) dadurch Rechnung getragen werden muss, dass der Werbungskostenabzug auf den in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Betrag beschränkt wird.
  • FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99

    Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem

    Denn nur dann, wenn eine dem Studienbewerber auferlegte Geldleistung - handle es sich nun um einen "Zuschlag" neben der Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens (so die den Urteilen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Februar 1992 VI R 97/89, BFHE 168, 67 , BStBl II 1992, 834 , vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163, und vom 22. Januar 1993 VI R 95/89, BFH/NV 1993, 414, zugrunde liegenden Sachverhalte) oder (wie hier) um eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst - weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der (hier: aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages) eingegangenen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (so der von allen drei o.g. BFH-Entscheidungen aufgestellte Grundsatz), liegen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.

    Für diesen Fall nimmt auch der BFH Ausbildungskosten an, wie aus den Ausführungen in Tz. 2 b, aa seines Urteils in BFH/NV 1993, 163 (165) hervorgeht (s. auch die Ausführungen des BFH-Urteils in BFHE 168, 67 = BStBl II 1992, 814 unter Tz. 1, BStBl II 1982, 853).

  • BFH, 01.12.1993 - I R 61/93

    Aufwendungen für vorzeitige Auflösung des Mietvertrages sind Betriebsausgaben bei

    Daß ursprünglich dem Bereich der Lebensführung zuzuordnende Vorgänge durch spätere Ereignisse zu berufsbedingten Aufwendungen führen können, hat der BFH auch in seiner Entscheidung zur Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 97/89, BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2005 - 3 K 4223/03

    Werbungskosten bei Vertragsstrafe an ausländischen Arbeitgeber

    Der Kläger hat die durch die vorzeitige Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses ausgelöste Vertragsstrafe in Kauf genommen, um ein neues Arbeitsverhältnis im Inland eingehen zu können, welches mit einem fast doppelt so hohen Monatsgehalt wie bisher verbunden war (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1992 VI R 97/89, BStBl II 1992, 834, 835 r. Sp.).
  • BFH, 25.09.1992 - VI R 90/90

    Steuerliche Brücksichtigung der Aufwendungen für die Rückzahlung eines

    a) Der Senat hat nach Ergehen der im Streitfall angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 97/89 (BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834) entschieden, daß die Aufwendungen für einen Zuschlag, den der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens neben der Rückzahlung des Darlehens zu entrichten hat, dann Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.

    Auf das Urteil in BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834 wird insoweit Bezug genommen.

  • FG Hessen, 09.07.2003 - 5 K 4256/02

    Darlehen; Studium; Tilgungsrate; Werbungskosten; Sonderausgaben; Außergewöhnliche

    Dies ergibt sich zwingend aus § 11 Abs. 2 EStG (vgl. dazu für Werbungskosten BFH-Urteil VI R 209/69, BStBl II 1972, 250; für Sonderausgaben VI R 252/71 BStBl II 1974, 513; sowie für außergewöhnliche Belastungen vom 28.2.1992 VI R 97/89, BStBl II 1992, 834; vom 10.6.1988 III R 248/83, BStBl II 1988, 414; sowie Beschluss vom 17. Dezember 1997 III B 155/96 BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1998, 850 f.).
  • BFH, 22.01.1993 - VI R 95/89

    Aufwendungen für einen Zuschlag auf ein Ausbildungsdarlehn als Ausbildungskosten

    Der Senat hat zeitlich nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung mit dem Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 97/89 (BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834) entschieden, daß die Aufwendungen für einen Zuschlag, den der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens neben der Rückzahlung des Darlehens zu entrichten hat, dann Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.

    Auf das Urteil in BFHE 168, 67, BStBl II 1992, 834 wird insoweit Bezug genommen.

  • FG Nürnberg, 31.05.2006 - III 129/04

    Rückzahlung von BAföG -Darlehen

    unabhängig von ihrer Qualifikation und gilt für Werbungskosten (BFH-Urt. v. 10.12.1971 VI R 209/69, BStBl II 1972, 250 ), Sonderausgaben (BFH-Urt. v. 15.3.1974 VI R 252/71, BStBl II 1974, 513 ) und außergewöhnliche Belastungen (BFH-Urt. v. 28.2.1992 VI R 97/89, BStBl II 1992, 834 ; v. 10.6.1988 III R 248/83, BStBl II 1988, 414; v. 30.6.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 767) gleichermaßen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2007 - 5 K 2635/06

    Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S.

    § 11 EStG regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben unabhängig von ihrer Qualifikation und gilt für Werbungskosten (BFH-Urt. v. 10.12.1971 VI R 209/69, BStBl II 1972, 250 ), Sonderausgaben (BFH-Urt. v. 15.3.1974 VI R 252/71, BStBl II 1974, 513 ) und außergewöhnliche Belastungen (BFH-Urt. v. 28.2.1992 VI R 97/89, BStBl II 1992, 834 ; v. 10.6.1988 III R 248/83, BStBl II 1988, 414; v. 30.6.1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 767) gleichermaßen.
  • FG Sachsen, 03.12.1996 - 2 K 59/95

    Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens als außergewöhnliche Belastung; Höhe der

    b) Im Ergebnis zutreffend ist das Finanzamt auch davon ausgegangen, daß nur die Aufwendungen selbst im Jahr der Verausgabung ggf. als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar sind, nicht aber die Darlehens-Tilgungsbeträge (Schmidt/Heinicke, EStG , § 10 Rz.5 mit Hinweis auf BFH, BStBl II 1992, 834 - Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen).
  • FG Berlin, 22.01.2003 - 6 K 6332/99

    Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten

  • FG München, 27.01.2000 - 13 K 4279/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung zum

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