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   BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89   

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https://dejure.org/1992,1429
BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89 (https://dejure.org/1992,1429)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1992 - VI R 145/89 (https://dejure.org/1992,1429)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1992 - VI R 145/89 (https://dejure.org/1992,1429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 99
  • NJW 1993, 615
  • NZA 1993, 654 (Ls.)
  • BB 1992, 1630
  • DB 1992, 1965
  • BStBl II 1992, 837
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.03.1961 - 1 AZR 403/59

    Berufungsgericht - Entscheidung über Zinsanspruch - Prozeßrüge - Haftung des

    Auszug aus BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89
    Ein Arbeitnehmer handelt in der Regel grob fahrlässig, wenn er im öffentlichen Straßenverkehr mit dem ihm vom Arbeitgeber überlassenen Kfz im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 21. November 1959 2 AZR 547/58, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 14 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1961 1 AZR 403/59, AP Nr. 24 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers; vom 30. März 1988 5 AZR 42/87, Der Betrieb - DB - 1988, 1403).
  • BFH, 06.04.1984 - VI R 103/79

    Kein Werbungskostenabzug für Unfallkosten bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. April 1984 VI R 103/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434) ist bei einer beruflich veranlaßten Fahrt eine zu der beruflichen Veranlassung hinzutretende Veranlassung aus dem Bereich der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) dann gegeben, wenn der Verkehrsunfall durch Alkoholgenuß herbeigeführt wurde.
  • BAG, 30.03.1988 - 5 AZR 42/87

    Mögliche Wertung des Verhaltens eines Alkoholikers, der nüchtern mit seinem

    Auszug aus BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89
    Ein Arbeitnehmer handelt in der Regel grob fahrlässig, wenn er im öffentlichen Straßenverkehr mit dem ihm vom Arbeitgeber überlassenen Kfz im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 21. November 1959 2 AZR 547/58, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 14 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1961 1 AZR 403/59, AP Nr. 24 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers; vom 30. März 1988 5 AZR 42/87, Der Betrieb - DB - 1988, 1403).
  • BAG, 21.11.1959 - 2 AZR 547/58

    Gefahrengeneigte Arbeit - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensanlaß - Schadensfolgen -

    Auszug aus BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89
    Ein Arbeitnehmer handelt in der Regel grob fahrlässig, wenn er im öffentlichen Straßenverkehr mit dem ihm vom Arbeitgeber überlassenen Kfz im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 21. November 1959 2 AZR 547/58, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 14 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1961 1 AZR 403/59, AP Nr. 24 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers; vom 30. März 1988 5 AZR 42/87, Der Betrieb - DB - 1988, 1403).
  • BFH, 25.01.1985 - VI R 173/80

    Arbeitslohn - Zuwendung eines geldwerten Vorteils - Entgeltlich überlassenes

    Auszug aus BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89
    Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, daß er keinen Rückgriff nehmen wird (vgl. bereits Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. November 1935 VI A 878/34, RStBl 1936, 215, 216; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Januar 1985 VI R 173/80, BFHE 143, 332, BStBl II 1985, 437, 438).
  • BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85

    Haftung des Arbeitnehmers - Freistellungsanspruch

    Auszug aus BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89
    Vielmehr kann ein erhebliches Mitverschulden des Arbeitgebers darin liegen, daß er den Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen fehlender Fahrerlaubnis zu einer betrieblichen Fahrt auffordert (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1988 8 AZR 300/85, Betriebs-Berater - BB - 1989, 147).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

    Auch der Erlass einer Forderung (§ 397 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, kann Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen (Senatsurteile vom 27.03.1992 - VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, und vom 24.05.2007 - VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766).

    aa) Einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt es auch dar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt (Senatsurteile in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, und in BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766).

    Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (Senatsurteil in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837), und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.

  • FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen

    Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (BFH-Urteil vom 27. März 1992 VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2007 - VI R 73/05

    Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1 %-Regelung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 27. März 1992 VI R 145/89 (BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837) entschieden, dass ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil und damit als Teil des Arbeitslohns anzusehen sei, weil der Verzicht des Arbeitgebers auf die Schadensersatzforderung eine Verbesserung der Vermögenslage des Arbeitnehmers zur Folge habe.

    Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung einer aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzforderung gegen den Arbeitnehmer stellt eine Vermögensmehrung dar, die als Arbeitslohn zu erfassen ist (s. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das auslösende Moment für einen Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist (BFH-Urteile in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837; vom 6. April 1984 VI R 103/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 33, BStBl II 1978, 105; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 23).

  • FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20

    Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit

    Bei Verzicht des Arbeitgebers auf eine ihm zustehende Forderung gegenüber dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er seinen Anspruch nicht geltend machen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1992 VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837).
  • FG Düsseldorf, 12.11.2021 - 1 K 2470/14

    Bemessung der Lohnsteuer anhand von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.1985 - VI R 173/85, BFHE 143, 332, BStBl II 1985, 437, und vom 27.03.1992 - VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837) und sich der Arbeitnehmer damit einverstanden erklärt.

    Im Falle des Erlasses einer realisierbaren Forderung nach § 397 Abs. 1 BGB fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.1985 - VI R 173/80, BFHE 143, 343, BStBl II 1985, 437, und vom 27.03.1992 - VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837) und entsprechend den Gründen des Revisionsurteils BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103 unter II. 2. c) aa) der Arbeitnehmer sich mit dem "Erkennen Geben" des Arbeitgebers einverstanden erklärt hat.

    Soweit in den Urteilen des VI. Senats des BFH vom 27.03.1992 VI R145/89 (BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837) und vom 24.05.2007 VI R 73/05 (BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766) neben der (konkludenten) Erlasserklärung durch den Arbeitgeber die Voraussetzung eines (konkludenten) Einverständnisses des Arbeitnehmers als Schuldner nicht ausdrücklich angeführt wird, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Erfordernisses eines Einverständnisses auf Seiten des Arbeitnehmers für den Zufluss des geldwerten Vorteils.

  • BFH, 30.09.2008 - VI R 67/05

    Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei

    Zwar kann ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers grundsätzlich einen steuerpflichtigen Vorteil begründen, wie dies bei Verzicht auf eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Schadensersatzforderung der Fall ist (BFH-Urteile vom 24. Mai 2007 VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766; vom 27. März 1992 VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837).
  • FG Köln, 29.10.2015 - 15 K 1581/11

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines nicht

    Zur Begründung verweist der Beklagte ergänzend auf die Urteile des BFH VI R 29/72 und VI R 145/89.

    Ein durch das Dienstverhältnis veranlasster Verzicht des Arbeitgebers auf eine realisierbare Schadenersatzforderung gegenüber seinem Arbeitnehmer führt als sogenannter geldwerter Vorteil bei letzterem grundsätzlich zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (st. Rspr. z.B. BFH, Urteil vom 27. März 1992 - VI R 145/89 -, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837).

  • FG Köln, 21.09.2005 - 11 K 276/04

    Aktien; geldwerter Vorteil; Zuflusszeitpunkt

    Der Zufluss sei in dem Moment erfolgt, in dem der Kläger erkannt habe, dass kein Rückgriff genommen werden solle (Hinweis auf Schmidt EStG, § 19 Rz 50 und BFH-Urteil vom 27.03.1992 VI R 145/89, BStBl II 1992, 837).

    Zwar kann ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, beispielsweise bei Verzicht auf eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Schadenersatzforderung (vgl. Urteil des BFH vom 27.03.1992 VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837) Die Annahme eines solchen Lohnzuflusses ist indessen dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen Verzicht auf einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn handelt.

  • BFH, 05.03.2007 - VI B 41/06

    NZB: LSt-Haftungsbescheid, Lohnzufluss wegen Regressverzichts

    Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass die Annahme eines geldwerten Vorteils durch Verzicht auf die Durchsetzung eines dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs nicht einen Erlassvertrag i.S. von § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1992 VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, und vom 29. November 2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2004 VI B 146/02, BFH/NV 2004, 789, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 560).
  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

    Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ist daher nur dann der privaten Sphäre zuzurechnen, wenn die berufliche Veranlassung durch eine private Veranlassung überlagert wird (BFH-Urteil vom 27. März 1992 VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, unter 3.).
  • FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten

  • FG Berlin, 05.10.2005 - 6 K 6404/02

    Durch die pauschale Kraftfahrzeug-Nutzungsentnahme nach der 1 v.H.-Methode in § 6

  • FG Münster, 17.01.1995 - 11 K 2448/94

    Zahlungen aufgrund Haftungsinanspruchnahme bei Geschäftsführer keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.1997 - 1 K 1735/94
  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 7 K 1774/02

    Kein Ansatz der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten mit einem

  • FG München, 19.11.2003 - 10 K 3722/02

    Leistungsfreie Baudarlehen nach dem Dritten Förderungsweg als echte Darlehen und

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.07.1996 - 1 K 1978/93

    Lohnsteuer; verbilligtes Tanken als Arbeitslohn

  • FG Nürnberg, 21.06.1995 - V 115/93
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