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   BFH, 26.02.1992 - I R 23/91   

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https://dejure.org/1992,2089
BFH, 26.02.1992 - I R 23/91 (https://dejure.org/1992,2089)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1992 - I R 23/91 (https://dejure.org/1992,2089)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - I R 23/91 (https://dejure.org/1992,2089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Übernahme von Bankschulden - Übernahme von Zinsverpflichtungen - GmbH - Hauptgesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung - Aktivierung von Ersatzforderungen - Übernahme des Haftungsrisikos - Verhinderte Vermögensmehrung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Übernahme von Bankschulden des Hauptgesellschafters

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 46
  • NJW 1993, 416 (Ls.)
  • BB 1992, 1551
  • BB 1992, 1626
  • DB 1992, 1860
  • BStBl II 1992, 846
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 23/91
    Die verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631).
  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 23/91
    Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Leistungen als Darlehen oder durch Schuldübernahme und ist schuldrechtlich die Rückzahlung dieser Darlehen vereinbart, so sind die Rückzahlungsansprüche - anders als bei Steuer- und Satzungsklauseln - nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481; vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 23/91
    Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die Vermögensminderung auch in einem Entgelt bestehen, das die Gesellschaft an den Gesellschafter zahlt bzw. zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 176/83

    Schmiergeldzahlungen von Warenlieferanten an Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 23/91
    Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Leistungen als Darlehen oder durch Schuldübernahme und ist schuldrechtlich die Rückzahlung dieser Darlehen vereinbart, so sind die Rückzahlungsansprüche - anders als bei Steuer- und Satzungsklauseln - nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481; vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733).
  • BFH, 18.02.1999 - I R 62/98

    VGA; Darlehen an Schwestergesellschaft

    Im einzelnen wird hierzu, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Senatsurteil vom 26. Februar 1992 I R 23/91 (BFHE 168, 46, BStBl II 1992, 846) verwiesen.
  • FG Sachsen, 08.12.2003 - 3 K 1318/99

    Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem Fremdvergleich nicht Stand

    Es hat dann lediglich ein Aktivtausch in der Bilanz des Unternehmens stattgefunden (BFH, Urteil vom 26. Februar 1992 I R 23/91, BStBl II 1992, 846 , Beschluss vom 26. Oktober 1993 I B 112/93, BFH/NV 1994, 492 und Urteil vom 18. Februar 1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 1515 ).
  • FG Köln, 30.06.1997 - 13 K 4342/91

    Aktiengesellschaft französischen Rechts; Zweigniederlassung als inländische

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