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   BFH, 08.04.1992 - I R 126/90   

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BFH, 08.04.1992 - I R 126/90 (https://dejure.org/1992,1501)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1992 - I R 126/90 (https://dejure.org/1992,1501)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1992 - I R 126/90 (https://dejure.org/1992,1501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 118
  • NVwZ 1993, 408 (Ls.)
  • BB 1992, 1551
  • DB 1992, 2173
  • BStBl II 1992, 849
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.09.1990 - I R 65/86

    Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - I R 126/90
    Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; bei Ermittlung ihres Einkommens sind u. a. die §§ 8 und 9 KStG zu beachten (s. Urteile des erkennenden Senats vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237, und vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Daraus folgt: Spenden, die der Gewährträger von seiner Sparkasse mit der Auflage erhält, sie an Dritte weiterzuleiten (Durchlaufspenden über den Gewährträger; s. dazu Urteil in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258), sind keine Spenden an den Gewährträger (so bereits das den Beteiligten bekannte nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 21. März 1979 I R 134/75).

    Wenn ein Endempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllte, darf die an ihn weitergeleitete Spende bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin nicht abgezogen werden (s. Senatsurteil in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - I R 126/90
    Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; bei Ermittlung ihres Einkommens sind u. a. die §§ 8 und 9 KStG zu beachten (s. Urteile des erkennenden Senats vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237, und vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237.

  • BFH, 01.02.1989 - I R 98/84

    Spenden, die eine Sparkasse aus dem Teil des Jahresüberschusses leistet, auf

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - I R 126/90
    Aus der Einschränkung "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3" KStG folgt, daß Spenden, die als (offene) Einkommensverteilung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) oder verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sind, bei Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen (s. Senatsurteil vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471).

    Nach dem Urteil in BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471 steht es der Abführung des Jahresüberschusses an den Gewährträger gleich, wenn die Vertretung des Gewährträgers auf die Abführung verzichtet und deshalb der Verwaltungsrat der Sparkasse aufgrund sparkassenrechtlicher Vorschriften gehalten ist, den von der Vertretung des Gewährträgers festgesetzten Teil des Jahresüberschusses Dritten zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, falls die entsprechende Verfügungskompetenz nicht wieder an die Vertretung des Gewährträgers zurückfallen soll.

  • BFH, 27.01.1977 - I R 39/75

    Vorabausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - I R 126/90
    Vielmehr können auch Zahlungen, die z. B. eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten, aber noch nicht festgestellten Gewinn eines Wirtschaftsjahres leistet (sog. Vorabausschüttungen) eine Einkommensverteilung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG sein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 1977 I R 39/75, BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491; vom 6. März 1979 VIII R 26/78, BFHE 127, 514, BStBl II 1979, 510).

    Die aufgrund eines derartigen Beschlusses geleisteten Zahlungen sind (offene) Gewinnausschüttungen, die lediglich an den Vorbehalt geknüpft sind, daß später tatsächlich ein entsprechend hoher ausschüttungsfähiger Gewinn festgestellt wird (s. Urteil in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491).

  • BFH, 19.06.1974 - I R 94/71

    Verdeckte Einkommensverteilungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; hier:

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - I R 126/90
    Ausnahmsweise sind derartige Durchlaufspenden als Spenden zugunsten des Gewährträgers zu beurteilen, wenn der Dritte - der Endempfänger der Spende - die Spendenmittel für Aufgaben verwenden muß, die ohne die Spende der Gewährträger hätte finanzieren müssen (s. Senatsurteil vom 19. Juni 1974 I R 94/71, BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 26/78

    Feststellung der Jahresbilanz - Gewinnausschüttung - Rückzahlung der

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - I R 126/90
    Vielmehr können auch Zahlungen, die z. B. eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten, aber noch nicht festgestellten Gewinn eines Wirtschaftsjahres leistet (sog. Vorabausschüttungen) eine Einkommensverteilung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG sein (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 1977 I R 39/75, BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491; vom 6. März 1979 VIII R 26/78, BFHE 127, 514, BStBl II 1979, 510).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.06.1990 - 3 K 130/87
    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - I R 126/90
    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 1990 3 K 130/87 aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 1987 dahin gehend abzuändern, daß die Zurechnung einer mit den Spenden zusammenhängenden verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 268.519 DM unterbleibt.
  • FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 1729/07

    Bewertung von Garantierückstellungen; Bewertung von Garantierückstellungen

    Es ist allgemein, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. nur BFH vom 13.11.1991 - I R 126/90, BFHE 167, 16, BStBl. II 1992, 519; vom 06.05.2003 - VIII B 163/02, BFH/NV 1313, jeweils mit weiteren Nachweisen) anerkannt, dass in der Handels- und Steuerbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung Rückstellungen für Garantieverpflichtungen zu bilden sind (vgl. nur EStH 5.7 (4); Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG 31. Aufl. 2012, § 5 Rz. 550 "Gewährleistung").

    Anerkennt sind auch Pauschalrückstellungen für Kulanzfälle, denen keine einklagbare zivilrechtliche Verpflichtung zugrunde liegt (vgl. der Sachverhalt in BFH vom 13.11.1991, a.a.O.).

    Rückstellungen wegen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber den Vertragshändlern sind hinsichtlich des verwendeten Ersatzteilmaterials unter Zugrundelegung der Händler-Nettopreise zu bilden, wenn die vereinbarte Gewährleistungsverpflichtung nicht durch Naturalersatz, sondern - wie im vorliegenden Sachverhalt - durch Erteilung einer Gutschrift für das verwendete Ersatzteil zu erfüllen ist (BFH vom 13.11.1991, a.a.O.).

    Diese vom Garantiefall rechtlich unabhängige Art der Ersatzteilbeschaffung ist schließlich auch der Grund dafür, dass die Beteiligten übereinstimmend hinsichtlich der Ersatzteile entsprechend des BFH-Urteils vom 13.11.1991 (a.a.O.) nicht die Einstandspreise der Klägerin, sondern die für die Garantiefälle zwischen den Klägerin und den Vertragshändler vereinbarte Gutschrift (unverbindlicher Verkaufspreis abzgl. 10 %) dem unstreitigen Teil der Garantierückstellung zugrunde gelegt haben.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 31.05.2011 auf Seite 14 dargestellten Beispiel (Lieferung eines Ersatzdifferentials) sich entgegen der Behauptung der Klägerin zukünftig unter Berücksichtigung der Auflösung der gebildeten Rückstellung ein (zukünftiger) Gewinn von 393, 33 Euro (= - 8, 25 Euro dargestellte Gesamtmarge zzgl. in der Rückstellung berücksichtigte Gutschrift i. H. v. 764, 14 Euro abzgl. in der Rückstellung mindernd berücksichtigter Erstattung durch C.Ltd. i. H. v. 379, 06) ergeben wird, der wegen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab 1999 abweichend von BFH vom 13.11.1991 (a.a.O.) als ein die Garantierückstellung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c) EStG mindernder Vorteil anzusehen sein könnte, welcher möglicherweise insgesamt sogar den von der Klägerin begehrten Ansatz der internen Kosten übersteigen und damit möglicherweise eine Abweisung der Klage (auch) aus diesem Grund rechtfertigen könnte.

  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Dies erfordere zumindest ein besonderes Verhältnis der zuwendenden Kapitalgesellschaft zur Stiftung als Empfängerin der Spenden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9.8.1989 - I R 4/84; vom 8.4.1992 - I R 126/90 für Fälle von Spenden als VGA, soweit sie den durchschnittlichen Betrag der an andere geleisteten Spenden überstiegen).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 83/06

    Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Es hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der Spenden öffentlich-rechtlich organisierter Betriebe an ihren Gewährträger regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind, soweit sie den durchschnittlichen Betrag der an andere Empfänger geleisteten Spenden übersteigen (Senatsurteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 102/10

    Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters

    Dies hat der Senat u.a. für das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Sparkassen, bei denen es sich regelmäßig um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, zu ihren Gewährträgern angenommen (Senatsurteile vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849).
  • FG Köln, 23.08.2006 - 13 K 288/05

    Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

    Hierzu sei auf das Spenden einer Bank an ihren Gewährträger betreffende BFH-Urteil vom 08.04.1992 I R 126/90, BStBl II 1992, 849, zu verweisen.

    Aus der Einschränkung "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3" KStG folgt, dass Spenden, die als (offene) Einkommensverteilung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) oder verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sind, bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen (Urteil des BFH vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849).

  • FG Hessen, 18.09.2013 - 4 K 2629/12

    Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an

    Dabei sei eine vGA in der Höhe anzunehmen, in der die an den Gewährträger im Wirtschaftsjahr insgesamt geleisteten Spenden den Betrag übersteigen, den die Sparkasse im gleichen Wirtschaftsjahr und in den beiden vorangegangene Wirtschaftsjahren durchschnittlich pro Jahr an Dritte geleistet habe (BFH vom 08.04.1992 - I R 126/90, BStBl. II 1992, 849).

    Der insoweit den Tatbestand des § 9 Nr. 2 KStG einschränkende Vorbehalt der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kommt in der Praxis in erster Linie bei Betrieben gewerblicher Art und bei Spenden gegenüber den Gewährträgern z.B. einer Sparkasse zur Anwendung, wofür die Rechtsprechung die vom FA im Streitfall sinngemäß herangezogenen Grundsätze eines rückschauenden Fremdvergleichs bei Anwendung des "Gießkannenprinzips" als Fremdvergleichsmaßstab entwickelt hat (BFH vom 08.04.1992 - I R 126/90, BStBl. II 1992, 849).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2010 - 1 K 29/08

    Zahlungen an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein als Spende

    Dementsprechend ergibt sich aus dem Vorbehalt, dass Spenden, die als offene Einkommensverteilung i.S.d § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG oder als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen sind, bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 08. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849).

    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, für das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Sparkassen - bei denen es sich regelmäßig um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt - zu ihren Gewährsträgern seit langem anerkannt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 15. Mai 1968 I 158/63, BFHE 92, 444, BStBl. II 1968, 629; vom 21. Januar 1970 I R 23/68, BFHE 98, 473, BStBl. II 1970, 468; vom 19. Juni 1974 I R 94/71, BFHE 112, 494, BStBl. II 1974, 586; vom 09. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl. II 1990, 237 und vom 08. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl. II 1992, 849).

  • BFH, 12.03.2014 - I B 167/13

    Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter Gewinnausschüttung

    Der BFH hat sich bereits wiederholt in rechtsgrundsätzlicher Weise mit der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gebotenen Abgrenzung zwischen abziehbarer Spende und verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) befasst (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849, m.w.N.; vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 40/04

    Sparkasse - Beteiligung an Wirtschaftsförderungsgesellschaft; Fremdvergleich

    Das Verhältnis der Klägerin zu der sie errichtenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft als ihrem Gewährträger sowie zu dessen Mitgliedern ist ähnlich dem Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849).
  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    Diese Aufwendungen dürfen jedoch dann bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden, wenn es sich bei diesen um verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849).
  • FG Hamburg, 12.12.2007 - 6 K 131/06

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen

  • FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04

    Zuwendung eines Denkmals an den beherrschenden Gesellschafter als

  • FG Hessen, 03.09.2013 - 4 K 965/11

    Zuschuss für ein Hubrettungsfahrzeug als Förderung der Wirtschaftsansiedlung

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 6 V 38/97

    Abgrenzung Spende zu verdeckter Gewinnausschüttung; Vermögenszuwendung an eine

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