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   BFH, 21.05.1992 - X R 61/91   

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BFH, 21.05.1992 - X R 61/91 (https://dejure.org/1992,126)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1992 - X R 61/91 (https://dejure.org/1992,126)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - X R 61/91 (https://dejure.org/1992,126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 261
  • NJW 1993, 487
  • BB 1992, 1785
  • BB 1992, 2276
  • DB 1992, 1913
  • BStBl II 1992, 944
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
    Weder das Nutzungsrecht noch der Anspruch des Bauenden gegen den Grundstückseigentümer auf Ersatz der Aufwendungen (§§ 951, 812 BGB) hindern aber den Grundstückseigentümer an der Verfügung über das Grundstück oder lassen dessen Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos werden (ständige Rechtsprechung; z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Insbesondere bei einander nahestehenden Personen kann wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur angenommen werden, wenn ihm aufgrund eindeutiger Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wäre, aufgrund deren er wie ein Eigentümer über das Gebäude verfügen könnte (BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 30/88

    Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG kann auch der Pächter für Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
    Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum war für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, und vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67; vgl. ferner BMF vom 4. Juni 1986, BStBl I 1986, 318).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 113/89

    Vorkostenabzug für Renovierung vor Eigenbezug (§ 1 O e Abs. 6 EStG )

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89 (BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886) bei vor Bezug entstandenen Reparaturaufwendungen einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung genügen lassen.
  • FG München, 11.09.1989 - 15 K 2152/89

    § 10e EStG nicht anwendbar bei Bau auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
    Da der in § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) enthaltene Vorrang des wirtschaftlichen vor dem zivilrechtlichen Eigentum auch im Bereich der Förderung des Wohneigentums gilt, ist in Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG berechtigt (herrschende Meinung: z. B. Bundesminister der Finanzen - BMF - vom 25. Oktober 1990, BStBl I 1990, 626 Abs. 5, sowie Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10 e EStG Anm. 30, mit weiteren Nachweisen; zweifelnd FG München, Urteil vom 11. September 1989 15 K 2152/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 633).
  • BFH, 15.05.1990 - IX R 21/86

    Erhöhte Absetzungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung durch einen

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
    Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum war für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 15. März 1990 IV R 30/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, und vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67; vgl. ferner BMF vom 4. Juni 1986, BStBl I 1986, 318).
  • BFH, 23.10.1984 - IX R 48/80

    Nutzungswert - Entgeltliche Nutzung - Zurechnung - Rohmietwert - Abzug von

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
    Es reichte aus, daß der Steuerpflichtige die Herstellungskosten für das Gebäude getragen hatte und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, zu denen neben dem Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG i. d. F. vor 1987) auch der Nutzungswert einer fremden Wohnung (§ 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG i. d. F. vor 1987) gehörte, die der Steuerpflichtige aufgrund einer gesicherten Rechtsposition (z. B. eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts) unentgeltlich nutzte (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Errichtet der Steuerpflichtige auf eigene Kosten auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers ein Haus für eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes zu, kann er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 AO 1977) zur Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt sein (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Wegen des auch im Bereich der Förderung des Wohneigentums geltenden Vorranges des wirtschaftlichen vor dem zivilrechtlichen Eigentum (§ 39 AO 1977) ist in Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme der Abzugsbeträge befugt (Senatsurteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944, m.w.N.).

    b) Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182; in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, jeweils m.w.N.).

    Bei einander nahestehenden Personen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (z.B. Senatsurteile vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; in BFHE 168, 261, 265, BStBl II 1992, 944).

    An der im Urteil in BFHE 168, 261, 264, BStBl II 1992, 944 vertretenen --nicht entscheidungserheblichen-- Auffassung, wirtschaftliches Eigentum sei auch dann zu verneinen, wenn das vereinbarte Nutzungsrecht die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes umfaßt und der Ausgleichsanspruch des Bauenden nicht ausgeschlossen ist, hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

    Für die Inanspruchnahme des § 10 e EStG reicht es nicht aus, daß der die Wohnung Nutzende deren Herstellungskosten getragen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    Denn die vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Aufwendungen sind nach § 10 e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn sie unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung i. S. des Abs. 1, also einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung zusammenhängen (BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944 verwiesen.

    Wirtschaftliches Eigentum ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 in Verbindung mit der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausüben kann, daß er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 jeweils m. w. N.).

    Im Rahmen des § 10 e EStG gilt der zu § 39 AO 1977 von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des wirtschaftlichen Eigentums entgegen der Auffassung des FG uneingeschränkt (Senatsurteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    b) Weder das Einverständnis des Eigentümers mit den Baumaßnahmen noch der Anspruch des Bauenden gegen den Grundstückseigentümer auf Ersatz der Aufwendungen hindern den Grundstückseigentümer jedoch an der Einwirkung auf das Grundstück oder lassen dessen Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos werden (ständige Rechtsprechung z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368).

    Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang liegt jedoch offensichtlich nicht vor, wenn das Eigentum 1 3/4 Jahre nach Bezug der Wohnung erworben wird (vgl. BFH in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

    Die Verweisung auf § 10e Abs. 1 EStG, insbesondere auf das dort normierte Tatbestandsmerkmal der Wohnung im eigenen Haus oder eigenen Eigentumswohnung, besagt, dass es sich um eine Wohnung handeln muss, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder ihm aufgrund von § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) als wirtschaftlichem Eigentümer steuerrechtlich zuzurechnen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886; vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).

    Wirtschaftliches Eigentum ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausüben kann, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer ausschließen kann, so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, m.w.N.; in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164, jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen des § 10e EStG gilt der zu § 39 AO 1977 von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des wirtschaftlichen Eigentums uneingeschränkt (Senatsurteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

    f) Für den Tatbestand des wirtschaftlichen Eigentums und damit die Inanspruchnahme des § 10e EStG reicht es nicht aus, dass der das Gebäude --und sei es aufgrund eines dinglichen Rechts-- Nutzende dessen Herstellungskosten getragen (Urteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944) oder sich an der Finanzierung beteiligt hat.

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