Rechtsprechung
   BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 19

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Preisnachlaß grundsätzlich als Arbeitslohn - Nach § 8 Abs. 3 EStG keine Begünstigung von Leistungen der Muttergesellschaft - Regelung verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Rabattfreibetrag an Arbeitnehmer für Bezug von Waren von der Konzern-Muttergesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Kein Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer für Bezug von Waren von der Konzern-Muttergesellschaft

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 170, 190
  • BB 1993, 781
  • BB 1993, 914
  • DB 1993, 1016
  • BStBl II 1993, 356



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99  

    Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

    Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung dagegen selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen, dem Arbeitgeber nahe stehen (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330; vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363; in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) ist die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ferner auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt.

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat im Urteil in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 unter Hinweis auf dessen Entstehungsgeschichte die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG verneint, wenn sich der Personalrabatt nicht auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung des Arbeitgebers bezieht.

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94  

    Rabattfreibetrag bei Veranstaltung einer Reise

    Bei der gebotenen engen Auslegung von § 8 Abs. 3 EStG (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 zum Rabattfreibetrag im Konzern) komme der Rabattfreibetrag nur für Leistungen in Betracht, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit am Markt anbiete.

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat im BFH-Urteil in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 unter Hinweis auf dessen Entstehungsgeschichte die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG verneint, wenn sich der Personalrabatt nicht auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung des Arbeitgebers bezieht.

  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01  

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    Mit dem BFH-Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92 (BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) sei wegen der Nichtaufnahme der im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Konzernklausel sowie wegen des vom Gesetz gewollten Begünstigungsausschlusses eines überbetrieblichen Belegschaftshandels davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG habe eng fassen und Rabatte auf solche Gegenstände nicht habe begünstigen wollen, die nicht im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht würden.

    Demzufolge verbleibt es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) bei Rabatten auf solche Leistungen, die nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören, bei den allgemeinen Regeln über die Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

mehr
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 100/95  

    Kein Rabattfreibetrag der Arbeitnehmer nach Aufspaltung des

    Der Senat hat durch Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92 (BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) zur Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes im Hinblick auf das Fehlen einer Konzernklausel in § 8 Abs. 3 EStG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entschieden, daß eine überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes steuerlich nicht begünstigt ist.

    Auf der Grundlage der im Urteil in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 vertretenen Auslegung der Norm wäre diese bei einer Vorteilsgewährung durch den früheren Arbeitgeber nur dann einschlägig, wenn das frühere Dienstverhältnis nicht nur eine notwendige, sondern auch eine ausreichende Bedingung für die Vorteilsgewährung darstellt und es unerheblich ist, ob der ehemalige Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung überhaupt noch und ggf. bei wem berufstätig ist.

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 22/07  

    Hersteller i.S. des § 8 Abs. 3 EStG - Rabattfreibetrag bei verbilligter

    Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung dagegen selbst dann nicht, wenn die Dritten --wie etwa konzernzugehörige Unternehmen-- dem Arbeitgeber nahe stehen (Senatsurteile vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356; vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330; vom 28. August 2002 VI R 88/99, BFHE 200, 254, BStBl II 2003, 154).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01  

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass begründe nur dann keinen Vorteil im Sinne des § 19 EStG , wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (so BFH Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl II 1993, 356 m. w. N.).

    Der BFH habe im Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl II 1993, 356 , unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG verneint, wenn sich der Personalrabatt nicht auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung des Arbeitgebers beziehe.

    Denn ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass begründet nur dann keinen Vorteil im Sinne von § 8 EStG , wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (vgl. BFH Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356 m. w. N.).

  • BFH, 18.09.2002 - VI R 134/99  

    Rabattfreibetrag nur bei "Markterscheinen" des Arbeitgebers

    Dies entspricht auch schon der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und vom 15. Januar 1993 VI R 32/92, BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356).
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 101/95  

    Rabattfreibetrag bei Konzernumsetzung

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  • FG Hessen, 13.12.2006 - 10 K 2126/04  

    Einkaufsvorteile als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG - Voraussetzungen

    Werden die Vorteile von anderen Unternehmern oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung nach dieser Rechtsprechung selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen, dem Arbeitgeber nahe stehen(Urteile vom 15.1.1993 VI R 32/92, BStBl II 1993, 356, vom 8.11.1996 VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; Hinweisim Urteil vom 28.8.2002 VI R 88/99, BStBl. II 2003, 154).

    Ferner ist die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 7.2.1997 VI R 17/94, BStBl. II 1997, 363, vom 15.1.1993 VI R 32/92, a.a.O., vom 28.8.2002 VI R 88/99, a.a.O.) auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt.

  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95  
    Denn ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlaß begründet nur dann keinen Vorteil im Sinne von § 19 EStG , wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 1993 - VI R 32/92, BFHE 170, BStBl II 1993, 356 m.w.N.).

    Angesichts der Tatsache, daß der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG eng fassen wollte (so BFH Urteil in: BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356 ) würde eine solche weite Auslegung den Gesetzeszweck unterlaufen.

  • FG Köln, 18.11.1999 - 7 K 6035/94  

    Allgemein erreichbare Preisnachlässe beim Immobilienerwerb kein

  • FG Hessen, 02.08.1996 - 13 K 539/95  

    Rabattfreibetrag doch anwendbar? - Geldwerter Vorteil bei Standby-Flügen

  • BFH, 09.10.2002 - VI R 54/01  

    Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

  • FG Brandenburg, 27.07.1995 - 2 K 178/95  
  • FG Hessen, 05.11.2003 - 11 K 3108/01  

    Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bank

  • FG Niedersachsen, 28.01.1999 - XI 641/97  

    Preisvorteile bei Personaleinkäufen von Arbeitnehmern, LSt-Haftung

  • FG Köln, 24.08.2000 - 7 K 2853/94  

    Sachbezüge - Bewertung von als Sachbezüge gewährten Unikaten

  • FG Münster, 26.04.1999 - 4 K 7527/97  

    Rabattfreibetrag für nur teilweise vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen

  • BFH, 09.10.2002 - VII R 54/01  
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