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   BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91   

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BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91 (https://dejure.org/1993,934)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1993 - VI R 66/91 (https://dejure.org/1993,934)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - VI R 66/91 (https://dejure.org/1993,934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Techniker Krankenkasse
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten bei steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen - Aufteilung - Ausnahmen nur bei eindeutiger Zuordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 392
  • BB 1993, 1207
  • BB 1993, 608
  • DB 1993, 1604
  • BStBl II 1993, 450
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.06.1989 - VI R 33/86

    Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung für einen hauptamtlichen

    Auszug aus BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91
    Zwar dient die Vorschrift des § 3 c EStG der Vermeidung einer doppelten Begünstigung von Steuerpflichtigen durch die steuerliche Freistellung von Bezügen einerseits und den Abzug von Werbungskosten andererseits (BFH-Urteil vom 9. Juni 1989 VI R 33/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119).

    Ausreichend ist vielmehr die Feststellung einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung (BFH-Urteile vom 9. November 1976 VI R 139/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207, und in BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119).

  • BFH, 29.01.1986 - I R 22/85

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - DBA-Italien - Arbeitstage - Nur

    Auszug aus BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91
    Aus dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ergibt sich, daß lediglich solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen sind, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d. h. ohne diese nicht angefallen wären (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479).
  • BFH, 09.11.1976 - VI R 139/74

    Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Studium entstehen, für das nach §

    Auszug aus BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91
    Ausreichend ist vielmehr die Feststellung einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung (BFH-Urteile vom 9. November 1976 VI R 139/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207, und in BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119).
  • BFH, 04.03.1977 - VI R 213/75

    Ein Unterhaltsgeld nach § 44 AFG ist auf die als Werbungskosten abziehbaren

    Auszug aus BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91
    Ihre Anwendung setzt auch eine konkrete Zuordenbarkeit von Bezügen und Aufwendungen voraus, die im Einzelfall zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507).
  • BFH, 14.11.1986 - VI R 209/82

    Inländische Bezüge - Lehrer - Tätigkeit im Ausland - Schuldverband -

    Auszug aus BFH, 11.02.1993 - VI R 66/91
    Der nicht abziehbare Teil ist zutreffenderweise nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen des Klägers zu den Gesamteinnahmen stehen (BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).
  • BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

    Revision - Bindungswirkung - Landesbeamter - Einkommensteuer - Beitrittsgebiet -

    aa) Aus dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ergibt sich, dass solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen sind, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären (BFH-Urteile vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, sowie vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479).

    Ausreichend ist vielmehr die Feststellung einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung, die im Einzelfall zu prüfen ist (BFH-Urteile in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; in BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119; vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507, sowie vom 9. November 1976 VI R 139/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207).

    f) Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den betreffenden Gesamteinnahmen stehen (BFH-Urteile in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, sowie vom 14. November 1986 VI R 209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).

    Von diesem Aufteilungsverfahren wären nur solche Werbungskosten auszunehmen, die entweder ausschließlich der steuerfreien Aufwandsentschädigung zuzuordnen wären, weil sie etwa durch diese unmittelbar abgegolten werden, oder bei denen sich eine Beziehung zu den steuerfreien Bezügen erkennbar nicht herstellen lässt, weil sie Tätigkeiten dienen, die ausschließlich durch steuerpflichtige Bezüge vergütet werden (BFH-Urteil in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).

    Einer solchen ganz überwiegend als Stellenzulage zu qualifizierenden Zuwendung können, wie der erkennende Senat bereits zu einer steuerfreien Auslandszulage entschieden hat, nicht einzelne Werbungskosten zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    c) Im Unterschied zum unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von § 3c Abs. 1 EStG (s. dazu BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; vgl. auch zu § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. vom 16. April 1997 Senatsurteile vom 27. Juli 2011 I R 56/10, BFH/NV 2012, 181; vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132) ist nach den vorgenannten Grundsätzen des Veranlassungsprinzips für § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG ein ausschließlicher Zusammenhang nicht erforderlich.
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13

    Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei

    Denn das Erfordernis eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs für die Anwendung der Abzugsbeschränkung in § 3c Abs. 1 EStG ist auf solche Aufwendungen bezogen, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären (BFH-Urteile vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10

    Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im

    Allerdings ergibt sich aus dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs, dass nur solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen sind, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären (Senatsurteile vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2009 - I R 25/08

    Werbungskosten eines Referendars für Ausbildungsstation in den USA sind bei

    Auf einen finalen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers kommt es für die Zuordnung der Werbungskosten dagegen nicht an (vgl. zu § 3c (Abs. 1) EStG BFH-Urteile vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823, unter II.3.e a.A. der Gründe).

    Ein solcher Zusammenhang kann nicht damit begründet werden, dass die Aufwendungen auch dann angefallen wären, wenn der Kläger für den Aufenthalt in den USA nicht die steuerfreie Tätigkeitsvergütung, sondern lediglich den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten hätte (vgl. zu § 3c (Abs. 1) EStG BFH-Urteile in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823, unter II.3.e bb der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 4 K 284/06

    Teilweise Nichtabziehbarkeit von Werbungskosten eines bei einer amerikanischen

    bb) Zwar hat der BFH an anderer Stelle - worauf der Kl zu Recht hinweist - in Abwandlung der genannten Begriffsbestimmungen ausgeführt, aus dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ergebe sich, dass solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen seien, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stünden und daher "ohne diese" (gemeint ist hier: ohne die steuerfreien Einnahmen) nicht angefallen wären (BFHUrteile vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, undvom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823, unter II.3.e.aa).

    Zum einen hat der BFH nämlich für Fälle, in denen der Steuerpflichtige für dieselbe Tätigkeit mehrere Vergütungen nebeneinander bezieht, an gleicher Stelle auch darauf hingewiesen, dass die genannte Definition nicht bedeutet, dass der geforderte Zusammenhang zwischen dem steuerfreien Teil der Bezüge und solchen Werbungskosten nicht bestehen kann, die auch angefallen wären, wenn lediglich der steuerpflichtige Teil der Vergütung bezogen worden wäre, zumal ein finaler Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen nicht erforderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).

    Zum anderen entspringt die genannte abgewandelte Definition, die Aufwendungen dürften "ohne diese" steuerfreien Einnahmen nicht angefallen sein, - wie die Zitierungen in den BFH-Urteilen in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, und in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 zeigen - den Ausführungen des I. Senats des BFH in seinemUrteil vom 29. Januar 1986 I R 22/85 (BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479, unter II.4.).

    Dort heißt es aber zum Tatbestandsmerkmal des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs wörtlich: "In der Regel wird diese Voraussetzung nur erfüllt sein, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit dem Aufenthalt bzw. der Tätigkeit in Italien in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären." Infolgedessen bezieht sich in dieser BFH-Entscheidung das Erfordernis, die Aufwendungen dürften "ohne diese" nicht angefallen sein, anders als in den die Entscheidung zitierenden BFH-Urteilen in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, und in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 (auf die sich der Kl stützt) nicht auf die steuerfreien Einnahmen, sondern - wie bereits im BFH-Urteil in BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207 - auf die diesen Einnahmen zugrunde liegenden Lebensvorgänge.

    Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist - wie vom Bekl angenommen - nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den betreffenden Gesamteinnahmen stehen (BFH-Urteile in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, und in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823, unter II.3.f; anderer Ansicht: Niedersächsisches FG, das in seinem Urteil in EFG 2005, 1877 den vom amerikanischen Referendarausbilder bezogenen Arbeitslohn in Gestalt einer "cost-of-living-allowance" nicht anteilig, sondern in voller Höhe mit den Aufwendungen für den Aufenthalt in den USA verrechnen will).

  • BFH, 18.04.2018 - I R 37/16

    Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff

    bb) Hiervon ausgehend ist --anders als im Rahmen von § 3c Abs. 1 EStG ("in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang", s. dazu BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; vgl. auch zu § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. vom 16. April 1997 Senatsurteile vom 27. Juli 2011 I R 56/10, BFH/NV 2012, 181; vom 24. April 2007 I R 93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132)-- für § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG ein ausschließlicher Zurechnungszusammenhang nicht erforderlich.
  • FG Niedersachsen, 23.03.2004 - 15 K 768/00

    Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung durch

    Aus dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ergibt sich, daß solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen sind, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären (BFH-Urteile vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BStBl. II 1986, 479; vom 11. Februar 1993 VI 66/91, BStBl. II 1993, 450, und vom 26. März 2002 VI R 26/00, BStBl. II 2002, 823).

    Ausreichend ist vielmehr die Feststellung einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Ausgaben (BFH-Urteile in BStBl. II 1993, 450; vom 9. Juni 1989 VI R 33/86, BStBl. II 1990, 119).

    Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist grundsätzlich nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (BFH-Urteile vom 14. November 1986 VI R 209/82, BStBl. II 1989, 351, in BStBl. II 1993, 450, und in BStBl. II 2002, 823).

    Ausgenommen von dieser Aufteilung sind nur solche Werbungskosten, die entweder ausschließlich den steuerfreien Einnahmen zuzuordnen sind, weil sie durch diese unmittelbar abgegolten werden, oder bei denen sich eine Beziehung zu den steuerfreien Bezügen erkennbar nicht herstellen lässt, weil sie Tätigkeiten dienen, die ausschließlich durch steuerpflichtige Bezüge vergütet werden (BFH-Urteile in BStBl. II 1993, 450, und in BStBl. II 2002, 823).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 93/03

    Erstattungsbeschränkungen in § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 teilweise

    Im Einzelnen kann insoweit jedenfalls im Ausgangspunkt auf die einschlägige Spruchpraxis des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 3c EStG (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; Senatsurteil vom 29. Mai 1996 I R 167/94, BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60) zurückgegriffen werden.
  • BFH, 13.08.1997 - I R 65/95

    Besteuerung von Auslandslehrern und Auslegung der Kassenstaatsklauseln in den DBA

    Erhält ein Auslandslehrer steuerfreie Auslandsbezüge, so sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VI. Senats an (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 16.08.1999 - 14 K 3050/95

    Ausgaben in Verbindung mit steuerfreiem Mietzuschuss als Werbungskosten;

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

  • FG Münster, 21.11.2018 - 9 K 4187/14

    Einkommensteuer - Zur Frage, welche Betriebsausgaben mit konkreten

  • BFH, 26.03.2002 - VI R 45/00

    Werbungskosten bei steuerfreier Aufwandsentschädigung

  • BFH, 13.10.2003 - VI R 71/02

    Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 3 K 377/01

    Einheitlicher und gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für

  • FG Niedersachsen, 21.12.1999 - 9 K 444/92

    Aufwandsentschädigung für Tätigkeit im Beitrittsgebiet, Werbungskosten

  • BFH, 19.01.1996 - VI R 77/94

    Kosten für die Überweisung des Gehalts auf ein ausländisches Konto als

  • FG Düsseldorf, 28.11.2006 - 10 K 4008/04

    Aufwendungen zum Erwerb einer Fluglizenz steuerlich berücksichtigungsfähig

  • BFH, 28.04.2005 - VI B 179/04

    Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2012 - 12 K 12096/09

    Wahlprüfungskosten eines Abgeordneten als Werbungskosten abzugsfähig

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2010 - 2 K 215/07

    Aufwendungen für die Teilnahme an Studienreisen als Werbungskosten einer Lehrerin

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2892/14

    Umfang der mit steuerfreien ausländischen Einnahmen zusammenhängenden

  • FG Nürnberg, 26.03.2002 - I 197/98

    Weiterleitung von Betriebseinnahmen an Vergleichsgläubiger steht im Zusammenhang

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