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   BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92   

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BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92 (https://dejure.org/1993,1463)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1993 - IV R 50/92 (https://dejure.org/1993,1463)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - IV R 50/92 (https://dejure.org/1993,1463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG §§ 4, 13, 22
    Wirtschaftsüberlassungsvertrag, Hofübergabe, Unterhaltsleistungen, wiederkehrende Bezüge beim Hofeigentümer

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 557
  • BB 1993, 1279
  • DB 1993, 1450
  • DB 1993, 1451
  • BStBl II 1993, 548
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag sind die vom Nutzungsberechtigten vertragsgemäß übernommenen Leistungen beim Hofeigentümer als wiederkehrende Bezüge zu erfassen, soweit es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Ergänzung zu dem BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 556, BStBl II 1993, 546).

    a) Wie der Senat mit dem Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 556, BStBl II 1993, 546 entschieden hat, sind die vom Nutzungsberechtigten vertragsgemäß übernommenen weiteren Leistungen wirtschaftlich nicht als Entgelt zu beurteilen, weil sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden.

    Der davon abweichenden Auffassung (vgl. Ostmeyer, Inf 1986, 175; Pape, Inf 1991, 50, und Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 6. Aufl., 1992, Rdnr. 324) ist der Senat aus den in IV R 106/92 (a. a. O.) dargelegten Erwägungen, auf die verwiesen wird, nicht gefolgt.

    b) Allerdings hat der erkennende Senat in der Sache IV R 106/92 auch entschieden, daß die zugunsten des Hofeigentümers übernommenen Leistungen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG unterliegen, wenn es sich um Unterhaltsleistungen handelt.

    Im Urteil IV R 106/92 hat der Senat aus den Besonderheiten des Wirtschaftsüberlassungsvertrags als einer Nutzungsüberlassung mit erbrechtlichem Bezug gefolgert, daß auf die genannte Vergleichsrechnung bei derartigen Gestaltungen zwar nicht verzichtet werden kann, daß der Vergleichsrechnung aber nicht der Wert der bloßen Nutzungsüberlassung, sondern wie bei der Hofübergabe selbst, der Wert des Betriebsvermögens zugrunde zu legen ist.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine nicht abziehbare Unterhaltsleistung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt (grundlegend zuletzt Beschluß des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78, 85).
  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Diese Vereinbarung erfüllt die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats an derartige Gestaltungen zur Vorbereitung der Hofesnachfolge zu stellen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 43/73

    Zu Fragen der Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Die aufgrund einer solchen Vereinbarung erbrachten altenteilsähnlichen Leistungen unterliegen beim Nutzungsberechtigten dem Sonderausgabenabzug als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG und sind beim Hofeigentümer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 43/73, BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719; Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).
  • BFH, 23.01.1992 - IV R 104/90

    Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Als Hofeigentümerin erzielt die Klägerin auch weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, solange sie nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 104/90, BFHE 167, 84, BStBl II 1993, 327).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Die aufgrund einer solchen Vereinbarung erbrachten altenteilsähnlichen Leistungen unterliegen beim Nutzungsberechtigten dem Sonderausgabenabzug als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG und sind beim Hofeigentümer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 43/73, BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719; Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).
  • FG Münster, 13.06.1989 - VI 7815/88

    Einkommensteuer; Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Diese Auffassung wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Wätzig, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1982, 437; Felsmann, Inf 1985, 389; ders. in Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., 1983, Anm. A 701, A 711; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., 1992, § 13 Anm. 9 c, und beschränkt auf die Übernahme der Tilgungsleistungen: Leingärtner/Zaisch, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., 1991, Rdnr. 1440; vgl. ferner Urteil des FG Münster vom 17. Mai 1989 XII 7937/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 110).
  • BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92
    Diese Vereinbarung erfüllt die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats an derartige Gestaltungen zur Vorbereitung der Hofesnachfolge zu stellen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).
  • BFH, 31.01.1997 - VI R 97/94

    Rechtsschutzversicherungsbeiträge als Werbungskosten

    Der BFH hat indessen eine Ausnahme für den Sachverhalt zugelassen, daß der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt (Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560 [BFH 18.02.1993 - IV R 50/92], BStBl II 1993, 519).

    Das FG hätte die Klage jedoch nicht bereits deshalb abweisen dürfen, sondern den Kläger zur Vorlage einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft auffordern müssen, die den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 170, 560 [BFH 18.02.1993 - IV R 50/92], BStBl II 1993, 519 entspricht.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    c) Der IV. Senat des BFH hat in dem zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag ergangenen Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92 (BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; ferner Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548; IV R 51/92, BFH/NV 1994, 14; offengelassen im Urteil vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, unter 3. b) entschieden: In seinem Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 habe der Große Senat des BFH die seinerzeit in Abschn. 123 Abs. 3 EStR übernommene Vergleichsrechnung im Anschluß an das Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 als einen "Anhaltspunkt" für die Abgrenzung der Altenteilsleistungen von den nichtabziehbaren Unterhaltsleistungen angesehen, sie für Hofübergabeverträge aber als praktisch nicht bedeutsam erachtet.
  • FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 4 K 338/11

    Wertung der Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung als Übertragung

    Den Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge wurden nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage Leistungen gleichgestellt, die der Nutzungsberechtigte bei einem sogenannten Wirtschaftsüberlassungsvertrag an den Hofeigentümer zu erbringen hatte, sofern es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen handelte (BFH-Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl. II 1993, 548, und IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl. II 1993, 546).

    Maßgebend für die Gleichstellung des Wirtschaftsüberlassungsvertrags mit der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen war die Überlegung, dass es sich auch bei diesem um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichen Bezug handelt, dem in aller Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt oder der durch den Erbfall selbst beendet wird (BFH-Urteil in BFHE 170, 553, BStBl. II 1993, 546, unter 2. b) und es sich bei den von dem Nutzungsberechtigten übernommenen Leistungen deshalb nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern um Erträge aus der Nutzung des überlassenen Vermögens handelt, die sich der Hofeigentümer vorbehalten hat (BFH-Urteil in BFHE 170, 557, BStBl. II 1993, 548, unter 2. b).

    Solche liegen regelmäßig nur dann vor, wenn der Wert der Gegenleistung bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Werts der Versorgungsleistungen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 170, 553, BStBl. II 1993, 546, unter III., in BFHE 70, 557, BStBl. II 1993, 548, unter 2.).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

    Da der herabgesetzte Pachtzins von monatlich 900 DM nicht mehr angemessen war, sind diese monatlichen Zahlungen entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats bei den Klägern als altenteilsähnliche Barleistungen als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 EStG zu erfassen und bei dem Sohn als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, und vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548).
  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

    Ob in diesem Fall mangels klarer und eindeutiger Vereinbarungen mit dem FG davon auszugehen ist, daß die Eigenbewirtschaftung von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Flächen fortgesetzt wurde (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504), oder ob vom Bestehen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags auszugehen ist (zuletzt Senatsurteile vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, und IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548), kann dahinstehen.
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

    Das FG hat hieraus zu Recht gefolgert, daß diese altenteilsähnlichen Leistungen als Sonderausgaben des Klägers abziehbar sind (s. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 43/73, BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719, und Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 548, zur entsprechenden Behandlung als sonstige Einkünfte beim Nutzungsüberlassenden).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 51/92

    Unentgeltliche Überlassung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

    Anmerkung: Entsprechend hat der BFH im Urteil IV R 50/92 vom 18.2.1993 entschieden.
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