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   BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91   

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BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91 (https://dejure.org/1993,625)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1993 - VI R 74/91 (https://dejure.org/1993,625)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1993 - VI R 74/91 (https://dejure.org/1993,625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 410
  • NJW 1993, 2462
  • NVwZ 1993, 1230 (Ls.)
  • BB 1993, 1064
  • DB 1993, 1334
  • BStBl II 1993, 551
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.05.1987 - 1 BvR 1135/86

    Arbeitslohn - Weihnachtsfreibetrag - Einkunftbezieher - Nichtselbständige Arbeit

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Der Weihnachts-Freibetrag erhielt damit den Charakter eines allgemeinen Freibetrages, der rechtssystematisch als Aufstockung des Arbeitnehmer-Freibetrages einzuordnen war und damit dessen besondere Ausgleichsfunktion für Nachteile der Arbeitnehmer verstärkte (Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1987 1 BvR 1135/86, Der Betrieb - DB - 1987, 1765; Urteile des BFH in BFHE 147, 376, BStBl II 1986, 862, und des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 7. März 1990 5 AZR 130/89, DB 1990, 2271; zur historischen Entwicklung des Weihnachts-Freibetrages vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 19 EStG Anm. 380).

    Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76 (BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297) und vom 29. Mai 1987 1 BvR 1135/86 (DB 1987, 1765) entschieden, daß die Einführung von Arbeitnehmer- und Weihnachts-Freibetrag zum Ausgleich von Benachteiligungen der Arbeitnehmer gegenüber Beziehern anderer Einkunftsarten gerechtfertigt war.

    Berücksichtigt man weiter, daß der Gesetzgeber gleichzeitig mit dem Arbeitnehmer- und dem Weihnachts-Freibetrag in Höhe von zusammen 1.080 DM auch den bisherigen Freibetrag für freie Berufe in Höhe von 1.200 DM (§ 18 Abs. 4 EStG a. F.) abgeschafft hat, dessen Zweck nach der Rechtsprechung des BVerfG "keineswegs gesicherter Erkenntnis unterlag" (BVerfG-Beschluß vom 29. Mai 1987 1 BvR 1135/86, DB 1987, 1765), erscheint dem Senat trotz der verbliebenen Gestaltungsunterschiede zwischen den Beziehern der einzelnen Einkunftsarten die Abschaffung des Arbeitnehmer- und des Weihnachts-Freibetrages nicht als eine willkürliche, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG unvereinbare gesetzgeberische Maßnahme.

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    (3) Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Ungleichbehandlung zwischen steuerpflichtigen Arbeitnehmern und anderen Vorauszahlungspflichtigen, die sich aus der eingeschränkten Eintragungsmöglichkeit von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte durch § 39 a EStG ergab, inzwischen durch Beschluß des BVerfG vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 75, DB 1991, 2522) sowie im Anschluß an den Senatsbeschluß in BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752 dadurch beseitigt worden ist, daß die Finanzverwaltung nunmehr zuläßt, daß Verluste aus sämtlichen Einkunftsarten im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitnah durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte steuermindernd berücksichtigt werden können (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 19. Februar 1993, BStBl I 1993, 250).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1991, 503, und vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, HFR 1992, 75) ist der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich im Massenverfahren anstelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen.

  • BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 a EStG, von dessen Einführung die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Abschaffung des Arbeitnehmer- und des Weihnachts-Freibetrages Mehreinnahmen von 1, 2 Milliarden DM (BTDrucks 11/2157 S. 127) erwartete, handelt es sich aber um einen reinen Werbungskostenpauschbetrag (Beschluß des Senats vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752, unter 2 c der Entscheidungsgründe).

    (3) Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Ungleichbehandlung zwischen steuerpflichtigen Arbeitnehmern und anderen Vorauszahlungspflichtigen, die sich aus der eingeschränkten Eintragungsmöglichkeit von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte durch § 39 a EStG ergab, inzwischen durch Beschluß des BVerfG vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 75, DB 1991, 2522) sowie im Anschluß an den Senatsbeschluß in BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752 dadurch beseitigt worden ist, daß die Finanzverwaltung nunmehr zuläßt, daß Verluste aus sämtlichen Einkunftsarten im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitnah durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte steuermindernd berücksichtigt werden können (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 19. Februar 1993, BStBl I 1993, 250).

  • BFH, 07.08.1986 - IV R 225/84

    Weihnachtsfreibetrag - Arbeitnehmer - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Im Gesetzgebungsverfahren war außerdem zur Begründung darauf hingewiesen worden, daß der Arbeitnehmer-Freibetrag zum Ausgleich von Vorteilen dienen sollte, die sich für Gewerbetreibende daraus ergeben, daß diese bei der Gewinnermittlung in größerem Umfange legale Gestaltungsmöglichkeiten als Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. August 1986 IV R 225/84, BFHE 147, 376, BStBl II 1986, 862).

    Der Weihnachts-Freibetrag erhielt damit den Charakter eines allgemeinen Freibetrages, der rechtssystematisch als Aufstockung des Arbeitnehmer-Freibetrages einzuordnen war und damit dessen besondere Ausgleichsfunktion für Nachteile der Arbeitnehmer verstärkte (Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1987 1 BvR 1135/86, Der Betrieb - DB - 1987, 1765; Urteile des BFH in BFHE 147, 376, BStBl II 1986, 862, und des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 7. März 1990 5 AZR 130/89, DB 1990, 2271; zur historischen Entwicklung des Weihnachts-Freibetrages vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 19 EStG Anm. 380).

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 7/76

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Verlusten aus

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76 (BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297) und vom 29. Mai 1987 1 BvR 1135/86 (DB 1987, 1765) entschieden, daß die Einführung von Arbeitnehmer- und Weihnachts-Freibetrag zum Ausgleich von Benachteiligungen der Arbeitnehmer gegenüber Beziehern anderer Einkunftsarten gerechtfertigt war.

    aa) Der Lohnsteuerabzug ist zur Sicherstellung des Staatshaushalts unverzichtbar (vgl. näher Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231, 238, m. w. N., BStBl II 1977, 297).

  • BVerfG, 19.10.1967 - 1 BvR 477/67
    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    So hatte das BVerfG durch Beschluß vom 19. Oktober 1967 1 BvR 477/67 (DB 1967, 2053) für das Streitjahr 1964 - in dem der Arbeitnehmer-Freibetrag noch nicht galt - die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, der zum Ausgleich von Benachteiligungen der Arbeitnehmer die erstmalige Einführung eines Arbeitnehmer-Freibetrages begehrte.

    c) Der Senat ist der Auffassung, daß die Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 19. Oktober 1967 1 BvR 477/67 (DB 1967, 2053) weiter Bestand haben.

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Dies ist für die Entscheidungserheblichkeit der zu beurteilenden verfassungsrechtlichen Frage ausreichend (z. B. Beschlüsse des BVerfG vom 19. Oktober 1982 1 BvL 39/80, BVerfGE 61, 138, 146, und vom 3. Dezember 1985 1 BvL 29/84, BVerfGE 71, 224, 228).
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf Bewohner sogenannter

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1991, 503, und vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, HFR 1992, 75) ist der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich im Massenverfahren anstelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen.
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1991, 503, und vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, HFR 1992, 75) ist der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich im Massenverfahren anstelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen.
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 29/84

    Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
    Dies ist für die Entscheidungserheblichkeit der zu beurteilenden verfassungsrechtlichen Frage ausreichend (z. B. Beschlüsse des BVerfG vom 19. Oktober 1982 1 BvL 39/80, BVerfGE 61, 138, 146, und vom 3. Dezember 1985 1 BvL 29/84, BVerfGE 71, 224, 228).
  • FG Saarland, 30.09.1992 - 1 K 11/92

    Einkommensteuer; anschaffungsnahe Herstellungskosten und verdeckte Mängel

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 130/89

    Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts für die Berechnung des Zuschusses zum

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • FG Hamburg, 27.05.1992 - I 45/89

    Außenprüfung; tatsächliche Verständigung

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 11.12.1997 - III R 214/94

    Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen

    Dieses Ziel, das die Regelung grundsätzlich vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) rechtfertigt (BFH-Beschluß vom 19. Februar 1993 VI R 74/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551), würde nur unvollkommen erreicht, wenn bei der Prüfung, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen die Opfergrenze überschreiten, also im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG nicht als zwangsläufig anzuerkennen sind, die Werbungskosten in jedem einzelnen Fall konkret ermittelt werden müßten.

    Die in § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG getroffene Regelung wirkt sich bei ihrer Anwendung im Rahmen des § 33 EStG jedenfalls in keinem Fall zuungunsten des Steuerpflichtigen aus, so daß von Verfassungs wegen ein um so größerer gesetzlicher Gestaltungsspielraum besteht (BFH-Beschluß in BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551).

    Im übrigen hat der BFH bereits in dem Beschluß in BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551 den Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG auch der Höhe nach als verfassungsgemäß anerkannt, obgleich der Arbeitnehmerpauschbetrag fast doppelt so hoch ist wie die Summe der Pauschalen, an deren Stelle er getreten ist.

    Die in § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG festgesetzte Pauschale ist jedoch nicht offensichtlich realitätsfremd und der Höhe nach zudem dadurch gerechtfertigt, daß Pauschbeträge, um effektive Besteuerungsvereinfachung zu bewirken, die in Betracht kommenden Fälle möglichst weitgehend abdecken müssen; denn würden sie so niedrig festgesetzt, daß sie schon bald angepaßt werden müßten, würde der mit ihnen gerade bezweckte Vereinfachungseffekt gefährdet (BFH-Beschluß in BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551).

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Dagegen kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht eingewandt werden, dass die Gerichte wegen des in Art. 20 Abs. 2 GG verankerten Gewaltenteilungsprinzips nur die Einhaltung der äußersten Grenzen des am Willkürverbot zu messenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums überprüfen könnten (so aber BFH, BStBl II 1993, 551, 554), denn das Gewaltenteilungsprinzip dient ausschließlich der Mäßigung der Gesamtstaatsgewalt (vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand 1996, Art. 20, Rdnr. 39), es hat keinerlei grundrechtseinschränkende Wirkung.
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Für die Entscheidungserheblichkeit genügt es, dass eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offen hält, an einer Erweiterung der begünstigenden Regelung teilzuhaben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 61, 138, 146; vom 31. Januar 1996 2 BvL 39, 40/93, BVerfGE 93, 386, 395; vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1993 VI R 74/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551).
  • FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen

    Dagegen kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht eingewandt werden, daß die Gerichte wegen des in Art. 20 Abs. 2 GG verankerten Gewaltenteilungsprinzips nur die Einhaltung der äußersten Grenzen des am Willkürverbot zu messenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums überprüfen könnten (so aber BFH, BStBl II 1993, 551, 554 [BFH 19.02.1993 - VI R 74/91] ), denn das Gewaltenteilungsprinzip dient ausschließlich der Mäßigung der Gesamtstaatsgewalt (vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Loseblatt, Stand 1996, Art. 20, Rdnr. 39), es hat keinerlei grundrechtseinschränkende Wirkung.
  • BFH, 18.02.1994 - VI B 123/93

    Klageaussetzung auf Grund eines anhängigen nicht aussichtlosen Musterverfahrens

    Das Finanzgericht (FG) setzte das Klageverfahren bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts (BVerfG) über den Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1993 VI R 74/91 (BFHE 170, 410 [BFH 19.02.1993 - VI R 74/91], BStBl II 1993, 551) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1990 geltenden Fassung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus.

    Hilfsweise weist das FA darauf hin, daß dann, wenn der Vorläufigkeitsvermerk anders verstanden werden und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für ihre Klage bejaht würde, der Vorlagebeschluß VI R 74/91 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nicht rechtfertigen könnte.

    Lediglich dann, aber auch nur dann, wenn das BVerfG die Regelung des Arbeitnehmerpauschbetrags in ihrer gegenwärtigen Fassung - entsprechend dem Vorlagebeschluß des Senats in BFHE 170, 410 [BFH 19.02.1993 - VI R 74/91], BStBl II 1993, 551 - für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar halten sollte, besteht überhaupt die Möglichkeit, daß der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag (teilweise) Erfolg haben kann.

  • BFH, 27.04.2001 - VI R 2/98

    Gehaltsumwandlung zugunsten steuerfreier Reisekosten

    Dieser Begünstigungseffekt, der sich aus dem Zusammenwirken der Steuerbefreiung und der Werbungskostenpauschalierung nach § 9a EStG ergibt und gegen den in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken erhoben wurden (vgl. den Vorlagebeschluss des BFH vom 19. Februar 1993 VI R 74/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551), ist indes nicht gleichheitswidrig (BFH-Beschluss vom 20. Juni 1997 VI R 74/91, BFHE 183, 495, BStBl II 1998, 59) und deshalb hinzunehmen.
  • BFH, 20.06.1997 - VI R 74/91

    Rücknahme einer Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht zur

    Die Vorlage an das BVerfG zu der Frage, ob § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. durch Art. 1 Nr. 12 StRG 1990 mit Art. 3 GG vereinbar ist (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1993 VI R 74/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551), wird zurückgezogen.

    Der Senat hat durch Beschluß vom 19. Februar 1993 VI R 74/91 (BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. durch Art. 1 Nr. 12 des Steuerreformgesetzes (StRG) 1990 mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.

  • BFH, 07.11.2000 - III R 79/97

    Werbungskostenpauschbetrag und Ausbildungsfreibetrag

    Die Grenzen zulässiger Pauschalierung und Typisierung sind erst dort erreicht, wo die Verwaltungsvereinfachung im Massenverfahren nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung steht (BFH-Beschluss vom 19. Februar 1993 VI R 74/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551, 555, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Die Reformbedürftigkeit der Koordinierungsregelungen läßt sie nicht als willkürlich erscheinen, denn das Willkürverbot fordert nicht die optimale gesetzliche Regelung einer Materie (vgl. zB: BVerfGE 83, 395, 401; BGHZ 112, 163, 173 [BGH 30.07.1990 - NotZ 2/90]; BFHE 170, 410, 416) [BFH 19.02.1993 - VI R 74/91].
  • BFH, 27.03.2001 - X B 142/00

    Grundförderung nach § 10 e EStG; Gesamtbetrag der Einkünfte

    Obgleich in den vergangenen Jahren Unterschiede in der Besteuerung von Gewinn- und Überschusseinkünften beseitigt wurden, verblieben Gestaltungsunterschiede (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1993 VI R 74/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551).
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 6 K 238/95

    Erhöhung eines Freibetrags auf Lohnsteuerkarte; Übersteigen des

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.07.1995 - 5 K 1047/95
  • FG Nürnberg, 28.11.1996 - IV 98/95
  • BFH, 08.08.1994 - VI B 123/93
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - 3 K 1538/07

    Zur Einkunftsgrenze im Eigenheimzulagengesetz

  • FG Hessen, 12.03.1997 - 12 K 3155/95

    Parkgebühren bei "park and ride"

  • FG Köln, 01.10.1998 - 4 K 1705/97

    Kindergeld: Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Einkünfteermittlung

  • FG Düsseldorf, 21.04.1998 - 18 K 2965/97

    Überschreitung der für den Bezug von Kindergeld schädlichen Einkünftegrenze;

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