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   BFH, 05.05.1993 - X R 128/90   

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BFH, 05.05.1993 - X R 128/90 (https://dejure.org/1993,623)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1993 - X R 128/90 (https://dejure.org/1993,623)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1993 - X R 128/90 (https://dejure.org/1993,623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 31
  • NJW 1994, 2567
  • FamRZ 1994, 309 (Ls.)
  • BB 1993, 2359
  • DB 1993, 2411
  • BStBl II 1993, 867
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Sie sind bereits vor dem Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug der Aufwendungen begehrt wird (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 - betreffend Schuldzinsen für Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge - vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Entscheidend ist, daß mit den Kreditkosten die "Grundlage der Renteneinkünfte" finanziert wird (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Zinsen für ein fortgeführtes Darlehen nach Veräußerung des Grundstücks gegen Leibrente; BFH in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, betreffend Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung).

    Schuldzinsen und andere Kosten für die Aufnahme eines Kredits, mit dem die Beiträge zur Erlangung einer Rentenanwartschaft finanziert werden, aus der später wiederkehrende Bezüge fließen sollen, sind deshalb in vollem Umfang (hierzu ausführlich BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398) als vorab entstandene Werbungskosten (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) abziehbar.

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Entscheidend ist, daß mit den Kreditkosten die "Grundlage der Renteneinkünfte" finanziert wird (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Zinsen für ein fortgeführtes Darlehen nach Veräußerung des Grundstücks gegen Leibrente; BFH in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, betreffend Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung).

    Schuldzinsen und andere Kosten für die Aufnahme eines Kredits, mit dem die Beiträge zur Erlangung einer Rentenanwartschaft finanziert werden, aus der später wiederkehrende Bezüge fließen sollen, sind deshalb in vollem Umfang (hierzu ausführlich BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398) als vorab entstandene Werbungskosten (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) abziehbar.

    Erträge und Ausgaben bleiben deshalb außer Ansatz, wenn eine Vermögensanlage wegen eines dauerhaften Mißverhältnisses von Ertrag und - wie beispielsweise hier - Finanzierungskosten nicht geeignet ist, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen (vgl. - zu Schuldzinsen bei Einkünften aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG - Urteil des erkennenden Senats in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398).

  • BFH, 24.01.1989 - IX R 111/84

    Schuldzinsen für ein Darlehen zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsschuld als

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Darin hat der IX. Senat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung (Urteil vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706) entschieden, ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen des geschiedenen Ehegatten aufgrund einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zu Vermietungseinkünften lasse sich nicht damit begründen, daß die Ausgleichsverpflichtung auf den Wert von Grundvermögen zurückzuführen sei, das dem Ausgleichsverpflichteten gehöre und ihm zur Einkunftserzielung diene.

    Eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot kann dann zu machen sein, wenn anhand objektiver Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung möglich ist (BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706).

  • BFH, 07.02.1990 - X R 204/87

    Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    a) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft beruht auf dem rechtlichen Grundgedanken, daß die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte (einschließlich der Versorgungsanwartschaften) unabhängig davon, welchem Ehegatten sie als Eigentümer (Rechtsinhaber) zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig aufgeteilt werden müssen (Senatsurteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

    Dies ist eine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne (Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1990, 762).

  • BFH, 28.04.1992 - IX R 178/88

    Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtniskosten und Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Während die Erfüllung von Erbfallschulden nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang beurteilt werden kann (z. B. BFH-Urteile vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658), weil sie die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen nicht berührt, führen Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung grundsätzlich zu Anschaffungskosten beim Leistenden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Während die Erfüllung von Erbfallschulden nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang beurteilt werden kann (z. B. BFH-Urteile vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658), weil sie die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen nicht berührt, führen Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung grundsätzlich zu Anschaffungskosten beim Leistenden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Für das Vorliegen dieser Absicht wird darauf abgestellt, ob nach den objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen mit einem positiven Ergebnis zu rechnen ist (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.2.a, 3.).
  • BFH, 14.04.1992 - VIII R 6/87

    Keine Werbungskosten durch Verzugszinsen aus verspäteter Pflichtteilsleistung

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Während die Erfüllung von Erbfallschulden nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang beurteilt werden kann (z. B. BFH-Urteile vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658), weil sie die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlaßgegenständen nicht berührt, führen Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung grundsätzlich zu Anschaffungskosten beim Leistenden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Im Rahmen der vom Familiengericht bei der Genehmigung der Versorgungsausgleichsvereinbarung zu treffenden Prüfung der Angemessenheit können auch vorteilhafte oder nachteilige Vereinbarungen über Unterhalt oder Zugewinnausgleich einbezogen werden mit der Folge, daß durch eine Ausgleichsvereinbarung dem anspruchsberechtigten Ehegatten ein Anspruch eingeräumt wird, der höher ist als der gesetzliche Wertausgleich (vgl. z. B. Palandt, a. a. O., § 1587 o Rz. 2; Strobel in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, 2. Aufl., 1989, § 1587 o Rz. 10 ff.; Hahne in Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., 1989, Rz. 289 ff., 296; BGH-Beschluß vom 4. Februar 1987 IV b ZB 106/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 1768, mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 05.05.1993 - X R 128/90
    Sie sind bereits vor dem Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug der Aufwendungen begehrt wird (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 - betreffend Schuldzinsen für Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge - vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89

    Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an

  • BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79

    Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 4/87

    Grenzen der Vereinbarung eines teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleiches

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Hier hat die Schuldaufnahme dazu gedient, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, sowie vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.).

    bb) Sämtliche vom FG in seiner Berechnung angesetzten Aufwendungen sind zu Recht als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG qualifiziert worden, weil sie dazu bestimmt sind, die Grundlage der Renteneinkünfte zu finanzieren (Senatsurteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

    Mit Recht hat das FG insoweit keine Kürzung wegen des Kapitalrückzahlungsanteils vorgenommen, weil die Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil nichts daran ändert, dass der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (erkennender Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    a) Dabei ist die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867) zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs keinen Unterschied macht, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge (§ 57 des Beamtenversorgungsgesetzes --BeamtVG--) vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen wieder auffüllt (§ 58 BeamtVG) oder ob er sie --wie hier-- durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von vornherein abwendet.

    Das unterscheidet diese Aufwendungen von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; BFH in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2001 - 5 K 1769/99

    Abfindung eines Beamten an seine frühere Ehefrau als Werbungskosten

    Die Abzugsfähigkeit ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 (BStBl II 1993, 867 ).

    Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf das BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 (BStBl II 1993, 867 ).

    Da es sich mithin im Streitfall um eine nichtsteuerbare Angelegenheit auf der Vermögensebene (Vereinbarung der Gütertrennung) handele, sei das BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 (BStBl II 1993, 867 ) nicht anwendbar, so dass der Schuldzinsenabzug entfalle.

    Sie sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug der Aufwendungen begehrt wird (BFH vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BStBl II 1993, 867 ).

    Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Zahlung mit den zukünftigen Versorgungsbezügen mache es nämlich keinen Unterschied, ob der Beamte die drohende Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach durchgeführtem Versorgungsausgleich durch Zahlung an den Dienstherren oder vorab durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten abwende (Hinweis auf BFH vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BStBl II 1993, 867 ).

    Da es sich mithin vorliegend um eine nichtsteuerbare Angelegenheit auf der Vermögensebene handelt, entfällt auch die Möglichkeit eines Schuldzinsenabzugs; die Grundsätze im BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 ( X R 128/90, BStBl II 1993, 867 ) sind daher nicht anwendbar.

  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Allerdings sei die im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 aufgeworfene Frage in einer Anmerkung in HFR 1994, 138 verneint worden.

    (b) Die danach fehlende Beteiligung der Kläger am laufenden Gewinn (Bilanzgewinn) der KG kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch die bloße Teilhabe an den - und sei es auch erheblichen - stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Firmenwerts ersetzt oder kompensiert werden (Anm. ohne Angabe des Verfassers, HFR 1994, 138, m.w.N., offen gelassen vom BFH in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, HFR 1994, 137, und von Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, a.A. Blümich / Stuhrmann, a.a.O., § 15 Rz. 317 a.E., wie hier möglicherweise auch BFH in BFH/NV 2003, 36: "allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn des Handelsgewerbes für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch").

    Ohne Beteiligung am Gewinn liegt weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich eine stille Gesellschaft vor (Anm. in HFR 1994, 138, m.w.N.).

    Die danach zwingende Anordnung des § 231 Abs. 2, 2. Halbsatz HGB gilt nach dem Gesetzesverständnis des Senats nicht nur für die typische, sondern auch für die atypisch stille Gesellschaft (so auch Anm. in HFR 1994, 138, m.w.N.).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 (BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700) offen gebliebenen und in der Literatur umstrittenen (vgl. z.B. Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, Blümich / Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rz. 317, und Urteilsanmerkung ohne Angabe des Verf., HFR 1994, 138) Rechtsfrage zugelassen, ob die Annahme einer zur Mitunternehmerschaft führenden atypisch stillen Beteiligung zwingend voraussetzt, dass neben einer Teilhabe des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts im Falle der Beendigung der Gesellschaft zusätzlich eine Beteiligung an deren laufenden Gewinn vereinbart ist.

  • BFH, 16.09.2004 - X R 29/02

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

    Auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 4.a, und vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.a, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 25/01

    Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort

    Auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (BFH-Urteile vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 4.a, und in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.a, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 33/08

    Ausgleichszahlung bei Ehescheidung

    Das unterscheidet diese Aufwendung von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).
  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2012 - 9 K 10/11

    Scheidungsbedingte Zahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen

    So können anteilige Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. auch gegen den Willen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 - X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2011 - 4 K 169/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1515).

    Die Zahlungen des Klägers für den Verzicht seiner früheren Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen Anschaffungskosten für die ihm dadurch verbliebenen Rentenanwartschaften dar, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 - X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867).

    Insoweit besteht ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig erzielbaren sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 - X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867).

  • FG Berlin, 28.09.1999 - 7 K 7167/98

    Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abwendung der Kürzung von

    Maßgeblich dafür, ob ein Veranlassungszusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH Beschluss vom 4. Juli 1990, a. a. O.; vgl. auch Urteile vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BStBl II 1993, 867 sowie vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996, 304).

    Ausgangspunkt ist dabei die Vorstellung, dass die in der Ehe erworbenen Vermögenswerte einschließlich der Versorgungsanwartschaften unabhängig davon, welchem Ehegatten sie als Rechtsinhaber zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und bei Beendigung der Ehe aufgeteilt werden müssen (BFH Urteil vom 5. Mai 1993, a. a. O.).

    Insofern liegt eine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne vor (vgl. BFH Urteile vom 7. Februar 1990 und 5. Mai 1993, a. a. O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2016 - 3 K 49/14

    Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs

    Damit diente sie aber im Ergebnis dem Zweck, die der ausgleichsberechtigten Ehefrau zustehende Beteiligung an dem Versorgungsrecht zu unterbinden und damit einen noch nicht dinglich, aber zumindest wirtschaftlich dem anderen Ehegatten zustehenden Anteil an der Anwartschaft zu erlangen (vgl. BFH, Urteil vom 5.5.1993 X R 128/90 BStBl II 1993, 867).
  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1332/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte;

  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 730/98

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung zur Herstellung der

  • FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12

    Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

  • FG Nürnberg, 05.10.2005 - V 186/02

    Steuerliche Berücksichtigung von unter Familienangehörigen abgeschlossenen

  • FG Düsseldorf, 21.02.2002 - 10 K 5523/96

    Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Kreditfinanzierung;

  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 8 K 671/98

    Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühren und eines Abwicklungshonorars und

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 37/91

    Finanzierungskosten für eine Zugewinnausgleichsschuld keine Betriebsausgaben

  • FG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 K 169/10

    Vom Familiengericht angeordnete Kapitalzahlung anstelle eines

  • BFH, 27.07.1994 - X R 41/92

    Abziehbarkeit von Zinsen für die zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung

  • FG Niedersachsen, 17.11.1995 - IX 59/94

    Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen weder zu Werbungskosten,

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08

    Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog.

  • FG Münster, 18.09.1997 - 14 K 5268/95
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