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   BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93   

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BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93 (https://dejure.org/1993,851)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1993 - IV R 42/93 (https://dejure.org/1993,851)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - IV R 42/93 (https://dejure.org/1993,851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 285
  • BB 1994, 780
  • DB 1994, 1019
  • BStBl II 1994, 385
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Die Anwendung des Senatsurteils vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) verstoße im Streitfall gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung.

    Belastungen des Erben mit Vermächtnisverbindlichkeiten führten auch nicht zu Anschaffungskosten; die Erfüllung der Erbfallschulden ändere nichts daran, daß der gesamte Nachlaß unentgeltlich auf die Erben übergehe und die Vermächtnisnehmer keinen Entnahmegewinn zu versteuern hätten (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Die Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 verstoße nicht gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, weil das FA es im Streitfall - ausweislich der Stellungnahme des Betriebsprüfers - von Anfang abgelehnt habe, die abweichende ältere Rechtsprechung (Urteil vom 5. August 1971 IV 243/85, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) anzuwenden.

    Einkommensteuerrechtlich hat das zur Folge, daß die aus dem Unternehmen erzielten Gewinne aus dem ererbten Unternehmen dem Erben unabhängig davon zuzurechnen sind, ob er einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einem Vermächtnisnehmer herausgeben muß (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1990 X R 72/89, BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350; vom 24. September 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330, und Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist nämlich auf den tatsächlichen Vollzug der Betriebsaufgabe durch Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen abzustellen und damit für die Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des strittigen Grundstücks das Veranlagungsjahr maßgebend, in dem der Gewinn aus der Veräußerung realisiert worden ist (Senatsurteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

  • BFH, 05.08.1971 - IV 243/65

    Nichterbe - Vermächtnis - Stehendes Holz - Holz am Stamm - Einschlag - Erben des

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Die Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 verstoße nicht gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, weil das FA es im Streitfall - ausweislich der Stellungnahme des Betriebsprüfers - von Anfang abgelehnt habe, die abweichende ältere Rechtsprechung (Urteil vom 5. August 1971 IV 243/85, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) anzuwenden.

    Die frühere Auffassung, der Vermächtnisnehmer erwerbe solche Wirtschaftsgüter, behaftet mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen, entgegen der bürgerlich-rechtlichen Lage unmittelbar vom Erblasser und der Entnahmegewinn entstehe daher erst bei ihm (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114), ist durch den Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) überholt.

    Hierbei ist unerheblich, daß das FG sein Urteil nicht nur auf den auch von ihm erkannten Umstand gestützt hat, daß der Verkauf als Aufgabehandlung erst im Jahre 1976 zu berücksichtigen sei, sondern entsprechend früherer Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) teilweise den Vermächtnisnehmern zuzurechnen sei.

    Denn das FA hatte bereits zuvor im Verfahren betreffend den zunächst angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1975 die Auffassung vertreten, das BFH-Urteil in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114 sei im Streitfall nicht anzuwenden.

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Die Betriebsaufgabe verlangt, daß nach der Betriebseinstellung die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, und vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710).

    Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluß getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebes gerichtet ist, wie z. B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter für die Fortführung des Betriebes unerläßlicher Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, m. w. N.).

    Denn es handelte sich dabei dem Wert und der Größe nach um eine wesentliche Betriebsgrundlage des landwirtschaftlichen Betriebes; derartige Flächen sind erfahrungsgemäß nicht leicht verkäuflich, so daß ein Abwicklungszeitraum von 14 oder auch 18 Monaten hingenommen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 1966 VI 118/65 und VI 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70; vom 8. September 1976 I R 99/75, BFHE 120, 187, BStBl II 1977, 66; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, und in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Die frühere Auffassung, der Vermächtnisnehmer erwerbe solche Wirtschaftsgüter, behaftet mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen, entgegen der bürgerlich-rechtlichen Lage unmittelbar vom Erblasser und der Entnahmegewinn entstehe daher erst bei ihm (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114), ist durch den Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) überholt.

    Diese bestanden aber darin, daß der Aufgabegewinn im Jahre 1976 bei der Mutter erfaßt wurde; bei den Vermächtnisnehmern kann er auf der Grundlage des BFH-Beschlusses vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) nicht berücksichtigt werden.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    c) Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, daß die Erklärung des Vaters der Klägerinnen vom 14. August 1979 gegenüber dem FA, der Betrieb werde seit Oktober 1975 nicht mehr bewirtschaftet und die bisher bewirtschafteten Flächen seien verpachtet, keine bereits für das Jahr 1975 zu berücksichtigende Aufgabeerklärung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Auch ist revisionsrechtlich die Annahme des FG nicht zu beanstanden, die Betriebsaufgabe sei auch nicht konkludent dadurch erklärt worden, daß die bisher bewirtschafteten Flächen parzellenweise verpachtet und das lebende und tote Inventar veräußert wurde (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).

  • BFH, 19.11.1971 - III R 115/70

    Festgestellter Einheitswert - Rechtskräftiges Urteil - Fortschreibungsbescheide -

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Diese Entscheidung wirkt Rechtskraft nur für den Einkommensteueranspruch des Jahres 1975 gegen die Mutter, nicht aber darüber hinaus (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 1971 III R 115/70, BFHE 104, 411, BStBl II 1972, 382, und vom 10. November 1987 VII R 50/84, BFH/NV 1988, 600).
  • BFH, 07.12.1962 - VI 310/60 U

    Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch Nichterteilung der für die

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Seinerzeit wurde die nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Durchbrechung der Bestandskraft erforderliche Zustimmung des Steuerpflichtigen als erteilt angesehen, wenn er die Korrektur der unrichtigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zu seinen Gunsten erkämpft hatte; er konnte sich dann nach Treu und Glauben nicht gegen die folgerichtige steuerliche Erfassung des Sachverhalts in einem anderen Steuerbescheid wehren (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1962 VI 310/60 U, BFHE 76, 446, BStBl III 1963, 162, und vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613).
  • BFH, 10.11.1987 - VII R 50/84

    Maßgeblichkeit der Sachlage und der Rechtslage für die Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Diese Entscheidung wirkt Rechtskraft nur für den Einkommensteueranspruch des Jahres 1975 gegen die Mutter, nicht aber darüber hinaus (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 1971 III R 115/70, BFHE 104, 411, BStBl II 1972, 382, und vom 10. November 1987 VII R 50/84, BFH/NV 1988, 600).
  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Seinerzeit wurde die nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Durchbrechung der Bestandskraft erforderliche Zustimmung des Steuerpflichtigen als erteilt angesehen, wenn er die Korrektur der unrichtigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zu seinen Gunsten erkämpft hatte; er konnte sich dann nach Treu und Glauben nicht gegen die folgerichtige steuerliche Erfassung des Sachverhalts in einem anderen Steuerbescheid wehren (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1962 VI 310/60 U, BFHE 76, 446, BStBl III 1963, 162, und vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93
    Auch ist revisionsrechtlich die Annahme des FG nicht zu beanstanden, die Betriebsaufgabe sei auch nicht konkludent dadurch erklärt worden, daß die bisher bewirtschafteten Flächen parzellenweise verpachtet und das lebende und tote Inventar veräußert wurde (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 18. April 1991 IV R 7/89, BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 73/87

    Einbeziehung des Gewinns aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes zu den Einkünften aus

  • BFH, 07.12.1990 - X R 72/89

    Steuerermäßigung des § 35 EStG nur für Einkünfte, die beim Erblasser noch nicht

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 7/89

    Zur Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

  • BFH, 22.05.1974 - I R 259/72

    Körperschaftsteuerbescheid - GmbH - Anfechtung - Rechtsnachfolgerin - Hemmung -

  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei

  • BFH, 05.05.1993 - X R 111/91

    § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 17/88

    1. Für vor dem 1. Januar 1977 entstandene Steueransprüche richtet sich die

  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

  • BFH, 22.02.1991 - III R 35/87

    Änderung von Einkommensteuerbescheiden - Inkrafttreten der AO 1977 - Wirkung für

  • BFH, 08.09.1976 - I R 99/75

    Aufgabe eines Filialnetzes des Lebensmitteleinzelhandels als Teilbetriebsaufgabe

  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

  • BFH, 15.05.1986 - IV R 146/84

    Abfindungsguthaben aufgrund eines Ausscheidens aus einer Anwaltssozietät als

  • BFH, 08.04.1992 - X R 164/88

    Folgen der nicht rechtsfehlerfreien Anwendung von Verjährungsvorschriften durch

  • BFH, 05.05.2015 - X R 48/13

    Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des

    Sie beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter (z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    aa) Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. der Einstellung der produktiven Tätigkeit oder der Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter (z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

    Mit Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93 (BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385) hat der erkennende Senat diesbezüglich entschieden, dass bei einem Zeitraum von 18 Monaten zwischen Beginn und Ende der Betriebsaufgabehandlungen noch eine einheitliche Betriebsaufgabe vorliegen kann.
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Denn dieser beginnt bereits mit der ersten, von dem Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385; in BFH/NV 1998, 1211, m.w.N); das aber wäre hier der Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück am 27. Juli 1992 gewesen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 3. der Gründe).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter (z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 11/06

    Betriebsaufgabe - kurzer Abwicklungszeitraum - nachträgliche Abänderung des

    Die Betriebsaufgabe verlangt, dass nach der Betriebseinstellung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an mehrere Abnehmer veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt oder insgesamt in das Privatvermögen überführt werden (Senatsurteile vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, jeweils m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in einem besonders gelagerten Einzelfall einen Abwicklungszeitraum von 14 oder auch 18 Monaten bei dem Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen ungeachtet des Umstandes als unschädlich angesehen, dass der Betriebsaufgabegewinn sich dadurch über zwei Veranlagungszeiträume erstreckte (Senatsurteile in BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385, und in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 21.08.2007 - I R 74/06

    Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Pensionsrückstellung wegen

    Das FA kann dann die zutreffenden Folgerungen unabhängig von einer früheren rechtlichen Beurteilung ziehen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 150/94

    Erlaubt § 174 Abs. 4 AO 1977 die Aufhebung eines Steuerbescheides, in dem ein

    Nach bisheriger Rechtsprechung jedenfalls besteht bei Erlaß des Änderungsbescheides keine Bindung an die im vorausgegangenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Die Betriebsaufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter (z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 44/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Nur so lasse sich das Ziel des § 174 Abs. 4 AO 1977 erreichen, dass die Besteuerung eines bestimmten Sachverhalts in einem anderen Steuerbescheid erfolge, wenn die ursprüngliche falsche Erfassung aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen berichtigt werde (Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).
  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

  • BFH, 16.04.1997 - XI R 66/96

    Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Treu und Glauben

  • BFH, 24.08.2005 - VIII B 36/04

    Rechtskraft; Reichweite Verfahrensmangel; Reichweite der Rechtskraft

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 62/96

    Beginn der Betriebsaufgabe

  • FG Niedersachsen, 06.10.2004 - 2 K 95/00

    Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Bestimmung des

  • BFH, 05.07.1990 - IV S 4/93

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte (§ 69 FGO )

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Veräußerung - Weiterführung

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 5114/01

    Betriebsaufgabe bei fehlender aktviver Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im

  • FG München, 24.08.2000 - 11 K 3238/97

    Keine Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts im Rahmen der Änderung nach § 174

  • FG München, 04.03.2004 - 15 K 499/04

    Entnahmezeitpunkt im Zusammenhang mit der Bebauung eines Betriebsgrundstücks;

  • BFH, 08.05.1995 - VIII R 121/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

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